Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 25 Übergangsregelung
Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.