Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 22 Enteignung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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