Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 22 Enteignung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 18g § 20