Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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26.05.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2009 I S. 1146
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.