Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe
Stand: 10.06.2019
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 1b AÜG →
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Nach Gewicht
- KG, 15.02.2022 – 21 U 1116/20Zitiert von 1
- BAG, 13.12.2006 – 10 AZR 674/05Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe: Keine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG bei Überlassung entgegen § 1b Satz 1 AÜG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 BA 2873/19Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.08.2003 – 7 U 52/03Zitiert von 3
- LAG Hessen, 14.02.2020 – 10 Sa 1031/19 SK
- EuGH, 05.04.2001 – C-493/99
Zuletzt entschieden
- KG, 25.11.2025 – 21 U 200/24
- FG Hamburg, 17.04.2024 – 4 K 91/21Zitiert von 2
- ArbG Duisburg, 18.10.2023 – 4 Ca 919/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1b AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 1b aufgehoben und eingefügt durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 1b neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 1b geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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