Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 1a Anzeige der Überlassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/1a#abs-1 (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/1a#abs-2 (2) In der Anzeige sind anzugeben
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1a AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 27.08.2003 – 7 U 52/03Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 07.06.2023 – 7 K 311/21 K,G
- LAG Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 15 Sa 73/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.04.2011 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 1a geändert und neu gefasst durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
-
24.03.1997 Ausfertigung
§ 1a geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.