Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 1a Anzeige der Überlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Celle, 27.08.2003 – 7 U 52/03Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 07.06.2023 – 7 K 311/21 K,G
- LAG Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 15 Sa 73/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/1a#abs-1 (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/1a#abs-2 (2) In der Anzeige sind anzugeben
1.
Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
2.
Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
3.
Beginn und Dauer der Überlassung,
4.
Firma und Anschrift des Entleihers.