Was das Gebiet umfasst
Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen eines Menschen nach seinem Tod geschieht und wie man dafür zu Lebzeiten vorsorgen kann. Die Fachanwaltsordnung nennt dafür sechs Bereiche.
Der erste Bereich ist das materielle Erbrecht, also die Regeln darüber, wer erbt und was ihm zusteht. Es hat auch Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht. Die Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 1922 BGB geht das ganze Vermögen auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder und ihre Nachkommen (§ 1924 BGB). Dazu kommen das Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) und der Pflichtteil (§ 2303 BGB). Kinder und ihre Nachkommen, Eltern und der Ehegatte, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können vom Erben den Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, regelt § 2325 BGB eine Ergänzung des Pflichtteils. Für viele landwirtschaftliche Höfe in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die Höfeordnung.
Weitere Bereiche sind:
- das Internationale Privatrecht im Erbrecht, also die Regeln dazu, welches Recht bei Erbfällen mit Verbindung zu einem anderen Staat gilt. Dazu gehört etwa die Europäische Erbrechtsverordnung. Die Durchführung dieser Verordnung regelt das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz,
- die vorweggenommene Erbfolge, also die Übertragung von Vermögen schon zu Lebzeiten, und die Gestaltung von Verträgen, Testamenten und Vorsorgeverfügungen. Dazu gehören das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB), das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB) und der Erbvertrag (§ 1941 BGB). Dazu gehören auch die Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) und die Patientenverfügung (§ 1827 BGB),
- die Abwicklung eines Nachlasses. Dazu gehören die Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB) sowie die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB). Wird eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, beschränkt sich die Haftung des Erben für die Schulden des Nachlasses auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Dazu gehört auch die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB): Bis die Erbschaft angenommen ist oder solange der Erbe unbekannt ist, sorgt das Nachlassgericht bei Bedarf für die Sicherung des Nachlasses. Es kann dafür einen Nachlasspfleger bestellen. Für das Nachlassinsolvenzverfahren regelt § 315 der Insolvenzordnung die örtliche Zuständigkeit,
- die steuerrechtlichen Bezüge, vor allem das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG),
- die Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, zum Beispiel der Erbschein beim Nachlassgericht nach § 2353 BGB. Dazu kommen die Nachlasssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Typische Situationen
Menschen und Unternehmen suchen einen Fachanwalt für Erbrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Jemand möchte ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.
- Ehegatten planen ein gemeinschaftliches Testament.
- Nach einem Todesfall geht es um einen Erbschein.
- Mehrere Erben wollen einen Nachlass unter sich aufteilen.
- Ein Testamentsvollstrecker braucht Unterstützung bei seiner Aufgabe.
- Ein Inhaber plant die Nachfolge in seinem Unternehmen schon zu Lebzeiten.
- Eine Familie hat Vermögen in mehreren Ländern.
- Jemand möchte eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung erstellen.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dieses Gesetz nennt das Erbrecht nicht selbst. Es gehört zu den Fachanwaltschaften, die die Fachanwaltsordnung (FAO) festlegt. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Die Einzelheiten regelt die FAO, für das Erbrecht vor allem § 5 und § 14f FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 80 Fälle, persönlich und weisungsfrei bearbeitet, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Mindestens 20 davon müssen gerichtliche oder andere förmliche Verfahren sein (die FAO nennt sie rechtsförmliche Verfahren). Von diesen dürfen höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein, etwa beim Nachlassgericht. Die Fälle müssen sich auf mindestens vier Bereiche des § 14f Nummer 1 bis 5 FAO beziehen, aus drei Bereichen jeweils mindestens 5 Fälle. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre. Seitdem reichen für das Erbrecht außerdem Fälle aus vier Bereichen, statt wie zuvor aus allen fünf. Der Bereich der Gestaltung (§ 14f Nummer 3 FAO) umfasst seitdem ausdrücklich auch Vorsorgeverfügungen.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 2.565 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Erbrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
1.758 von ihnen nennen Erbrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 12.961 Anwälte nennen Erbrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
8 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 2.452 Fachanwälte für Erbrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 555
- Bayern 468
- Baden-Württemberg 456
- Niedersachsen 220
- Hessen 217
- Rheinland-Pfalz 125
- Berlin 107
- Hamburg 90
- Schleswig-Holstein 88
- Sachsen 59
- Brandenburg 47
- Bremen 30
- Saarland 28
- Thüringen 24
- Mecklenburg-Vorpommern 22
- Sachsen-Anhalt 21
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Erbrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft der Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer das Recht zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Vertritt ein Fachanwalt für Erbrecht bestimmte Beteiligte?
Der Titel sagt darüber nichts. Manche Anwälte beraten vor allem bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Andere vertreten vor allem Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Testamentsvollstrecker in Streitigkeiten. Manche tun beides. Viele Kanzleien beschreiben das auf ihrer Website.
Gehört auch internationales Erbrecht zum Gebiet?
Ja. Die FAO nennt das Internationale Privatrecht im Erbrecht als eigenen Bereich (§ 14f Nummer 2 FAO). Ein Fachanwalt hat dafür Kenntnisse nachgewiesen. Wie stark ein einzelner Anwalt grenzüberschreitend arbeitet, ist verschieden.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14f und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen