Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43c Fachanwaltschaft
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 88
Nach Gewicht
- BGH, 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung; Widerrufsberechtigung der Rechtsanwaltskammer
- BGH, 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01
- BGH, 04.04.2005 – AnwZ (B) 19/04
- BVerfG, 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 Abs 1 GG durch Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur RechtsanwaltschaftZitiert von 7
- BGH, 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24Widerruf der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung; Erfüllung der Fortbildungspflicht durch Lektüre von Fachzeitschriften
- BGH, 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher Verstoß gegen die Fortbildungspflicht; Nachholung unterlassener Fortbildungen
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 16/25Strukturanforderungen und Nachweispflichten bei Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Mediationsausbildung
- BGH, 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 15/25
- BGH, 16.05.2025 – AnwZ (Brfg) 51/24
88 Entscheidungen zu § 43c BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43c BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43c#abs-1 (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43c#abs-2 (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43c#abs-3 (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43c#abs-4 (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.