Rechtsprechung / VGH Hessen / 2017

VGH Hessen Beschluss vom 01.09.2017 – 7 D 1519/17.A

ECLI:DE:VGHHE:2017:0901.7D1519.17.00

VerwaltungsrechtHessenVerwaltungsrecht HessenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 5 K 516/17.F.A - wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2017-09-01/7-d-1519-17-a#rd_1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 5 K 516/17.F.A - ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2017-09-01/7-d-1519-17-a#rd_2

Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des Asylgesetzes an und erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - 21 CS 17.30500 -, juris, Rdnr 2; vom 9. März 2016 - 10 C 16.324 -, juris, Rdnr. 3 m. w. Nachw.; vom 4. Dezember 2014 - 21 C 14.30446 -, juris, Rdnr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 3 S 73.16 -, juris, Rdnr. 1).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2017-09-01/7-d-1519-17-a#rd_3

Die Beschwerde ist auch nicht als sog. außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung statthaft (vgl. insoweit: Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, a. a. O., Rdnr. 3 und vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -, juris, Rdnr. 4), weshalb das Beschwerdegericht auch nicht gehalten ist,

"die (erstinstanzliche) Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren" (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. Juli 2017, Bl. 36 des PKH-Hefters).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2017-09-01/7-d-1519-17-a#rd_5

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris). In entsprechenden asylrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt dies bereits daraus, dass Gerichtskosten nach § 83 b AsylG nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.