Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2008

VG Stuttgart Urteil vom 03.03.2008 – 11 K 6019/07

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Tenor§

Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_1

Der Kläger begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_2

Am 11.06.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt Schwäbisch Hall Förderung der Fortbildung zum staatlich geprüften Hufschlagschmied an der Hufbeschlagschule ..., ... in .... Die in Vollzeit durchzuführende Maßnahme war geplant vom September 2007 bis Dezember 2007.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_3

Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Antrag des Klägers auf Aufstiegsfortbildung ab und führte zur Begründung aus, der Lehrgang umfasse insgesamt 640 Unterrichtsstunden. Darin seien ca. 280 Unterrichtsstunden Fachpraxis enthalten, die in Beschlagställen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt würden; weitere ca. 140 Unterrichtsstunden Fachpraxis würden in der Lehrschmiede der Ausbildungsstätte unterrichtet. Von der Fachpraxis könnten lediglich die 140 Unterrichtsstunden in der Lehrschmiede als Unterricht anerkannt werden, da diese in der Fortbildungsstätte absolviert würden. Zusammen mit den 220 theoretischen Unterrichtsstunden beinhalte der Lehrgang somit lediglich 360 Unterrichtsstunden. Damit seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG nicht erfüllt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2007 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, von der Hufbeschlagschmiede sei bescheinigt worden, dass 640 Stunden in Vollzeit zu absolvieren seien. Wie die Behörde auf 280 Stunden Fachpraxis außerhalb der Ausbildungsstelle komme, sei unerklärlich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, § 2 Abs. 3 AFBG setze eine bestimmte Mindeststundenzahl an Lehrveranstaltungen voraus. Berufspraktika seien keine Lehrveranstaltungen und könnten nicht gefördert werden. Dies gelte auch dann, wenn die Praktikapflicht Bestandteil der Fortbildung sei. Im Unterschied zu echten Praktikas könnten fachpraktische Unterweisungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung ausnahmsweise gefördert werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsregelungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt sei und in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Lehrkräften stattfinde. Da nach Mitteilung der Ausbildungsstätte die Praktika mit 280 Stunden außerhalb der Ausbildungsstätte in Beschlagställen durchgeführt würden, könne eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht erfolgen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_6

Am 30.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die erteilten Stunden in der Fachpraxis in der Hufbeschlagschule sowie in den Beschlagställen außerhalb der Ausbildungsstelle müssten als Einheit angesehen werden. Bei dem praktischen Teil der Ausbildung handele es sich um fachpraktische Unterweisungen, bei denen stets der Hufbeschlaglehrmeister zugegen sei. Bei den 280 Stunden außerhalb der Ausbildungsstätte handele es sich nicht um Praktika, sondern um eine fachpraktische Unterweisung, welche unter Anleitung von Lehrkräften stattfinde. Praktika im eigentlichen Sinne seien überhaupt nicht erforderlich, da alle Teilnehmer bereits bei Hufbeschlagschmieden tätig gewesen seien.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_7

Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_8

den Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_9

Der Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_11

Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_12

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_13

Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_14

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_15

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 S. 1 AFBG). §§ 2-7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_16

Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_17

Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG, da die Maßnahme in Vollzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_18

Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 AFBG sich nur zu der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen geäußert und keine Angaben über die Art des Unterrichts gemacht. Auch den Begriff Lehrveranstaltung hat er nicht genau definiert. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Begriff des Unterrichts zum einen die Vermittlung neuen Wissens. Aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2005 - 11 K 1358/04 - juris -; VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2006 - 7 K 770/05 -; VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -juris -; VG Münster, Urteil vom 27.09.2006 - 6 K 4973/03 - juris -).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_19

Der vom Kläger besuchte Lehrgang, der an einer nach § 6 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz anerkannten Hufbeschlagschule erfolgte, entsprach den Anforderungen des § 8 Hufbeschlagverordnung (BGBl. I 2006, 3205). Danach besteht der Lehrgang aus einem praktischen und einem theoretischen Teil (§ 8 Abs. 2 S. 3 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 220 Stunden umfassende theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs vermittelt u. a. Kenntnisse zu den Gebieten Evolution und Verhalten der Tiere, Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs, Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, Umgang mit schwierigen Pferden, Maßnahmen der ersten Hilfe beim Tier, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht (§ 8 Abs. 4 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 420 Stunden umfassende praktische Teil des Lehrgangs vermittelt und vertieft Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen Beurteilen des Tieres, Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, Durchführung des Hufbeschlags, Anwendung von Pflegemitteln, Schmieden von Hufeisen u. a. m. (§ 8 Abs. 3 Hufbeschlagverordnung). Dieser praktische Teil des Lehrgangs an der Hufbeschlagschmiede ... wurde durch die Fachkraft ... unterrichtet. Damit dienten auch die 420 Stunden des praktischen Teils des vom Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs der Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sämtliche 640 Unterrichtsstunden des Vorbereitungslehrgangs zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... sind deshalb anrechenbare Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG. Hierbei ist unerheblich, dass von den 420 Unterrichtsstunden des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs 280 Stunden in Beschlagställen unterrichtet werden. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, fachpraktische Lehrgänge könnten nur gefördert werden, wenn diese in der Fortbildungsstätte stattfänden, findet im Gesetz keine Stütze. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält keinerlei Regelung, wonach die Fortbildungsmaßnahme ausschließlich am Sitz der Fortbildungsstätte erfolgen darf. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die Hufbeschlagschulen nicht über die ausreichende Anzahl von zu beschlagenden Pferden verfügen können, so dass es unabdingbar ist, dass ein wesentlicher Teil des praktischen Lehrgangs außerhalb der Hufbeschlagschule absolviert wird.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_20

Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 6 AFBG; dies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2008-03-03/11-k-6019-07#rd_21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris -; a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2006 - 3 O 42/05 - Juris -).