Gesetze / Hufbeschlaggesetz

HufBeschlG

§ 6 Hufbeschlagschulen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/6#abs-1 (1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/6#abs-2 (2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn

1.
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen,
2.
im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden,
3.
die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
4.
geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und
5.
eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.
§ 5 § 7