Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 4a Mediengestützte Lehrgänge
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.12.2009 – 2 A 3988/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.11.2010 – 19 K 118/10
- VG Lüneburg, 13.02.2008 – 5 A 261/06Zitiert von 3
- VG Münster, 27.09.2006 – 6 K 4973/03Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 24.10.2011 – 1 K 2144/11Zitiert von 1
- VG Münster, 29.10.2024 – 6 K 2868/22
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 17.04.2023 – B 8 K 21.946Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 – 4 LB 19/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 01.07.2011 – 12 A 1887/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-1 (1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-2 (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-3 (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.