Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 4a Mediengestützte Lehrgänge
Stand: 25.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-1 (1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-2 (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-3 (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 4a AFBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.12.2009 – 2 A 3988/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.11.2010 – 19 K 118/10
- VG Lüneburg, 13.02.2008 – 5 A 261/06Zitiert von 4
- VG Münster, 27.09.2006 – 6 K 4973/03Zitiert von 4
- BVerwG, 11.12.2008 – 5 C 17.08Zitiert von 29
- VG Sigmaringen, 24.10.2011 – 1 K 2144/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 29.10.2024 – 6 K 2868/22
- VG Bayreuth, 17.04.2023 – B 8 K 21.946Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 – 4 LB 19/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.