Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 4a Mediengestützte Lehrgänge

Stand: 25.08.2020

Bund3 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-1 (1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-2 (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/4a#abs-3 (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

§ 4 § 5