Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 – 12 S 662/07Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 05.11.2007 – 11 K 4024/07
- VG Münster, 26.11.2024 – 6 K 1567/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 04.07.2005 – 12 ME 159/05Zitiert von 1
- VG Ansbach, 14.02.2022 – AN 2 K 22.01186Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.01.2012 – 12 A 2221/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2025 – 12 E 32/25
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
- VG Berlin, 19.07.2024 – 18 K 94/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/6#abs-1 (1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/6#abs-2 (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/6#abs-4 (4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/6#abs-5 (5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.