Gesetze / Hufbeschlagverordnung
HufBeschlV§ 8 Vorbereitungslehrgang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/8#abs-1 (1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/8#abs-2 (2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/8#abs-3 (3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
zu vermitteln und zu vertiefen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/8#abs-4 (4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
zu vermitteln.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 HufBeschlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 28
- VG Sigmaringen, 28.06.2012 – 1 K 540/12
- FG Hamburg, 09.05.2019 – 2 K 342/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.