Rechtsprechung / VG Potsdam / 2. Kammer / 2026
VG Potsdam Urteil vom 07.07.2026 – VG 2 K 60/24
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0707.2K60.24.00
VerwaltungsrechtBrandenburgVerwaltungsrecht BrandenburgVolltext
Zitiert 6 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstagen aus den Jahren 2020 bis 2023 und der auf ihrem Ansparkonto befindlichen Urlaubstage.
Sie stand als Beamtin im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. April 2023 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 27. März 2021 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen war.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2023 gewährte der Beklagte die Abgeltung von Erholungsurlaub im Umfang von anteilig 6,667 Tagen für das Jahr 2023 und von 20 Tagen für das Jahr 2022. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Nach § 10a Erholungsurlaub- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlFbV) sei der unionsrechtlich gewährte, aber krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub, soweit er nicht verfallen sei, finanziell abzugelten.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Umfang von weiteren 50 Tagen (20 Tage für 2020 und 30 Tage für 2021) sowie von 100 Urlaubstagen, die sich auf ihrem Ansparkonto befänden. Für das Jahr 2023 begehrte sie die Aufrundung der abgegoltenen Tage von 6,667 auf 7 Tage. Zur Begründung führte sie aus, dass Urlaub nur verfalle, wenn der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer rechtszeitig und ausdrücklich auf den noch offenen Urlaub und die Verfallsfristen hingewiesen habe. Sie seit zuletzt mit Schreiben ihres Dienstherrn vom 9. März 2021 informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, den offenen Resturlaub aus 2020 zu nehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2023 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Abgeltungsanspruch sei nach § 10a Abs. 1 und 3 EUrlDbV auf den Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr beschränkt, der noch nicht verfallen sei. Danach habe die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Abgeltung. Urlaub, der sich auf dem Ansparkonto befinde, sei vom Mindesturlaub nicht erfasst, da eine Ansparmöglichkeit erst ab dem 21. Urlaubstag bestehe. Der von der Klägerin nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub aus den Jahren 2020 und 2021 sei verfallen.
Am 8. Januar 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend.
Nachdem der Beklagte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weitere 34 Tage Mindesturlaub (14 Tage für 2020 und 20 Tage für 2021) abgegolten hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt im Übrigen,
ihr über den mit Bescheid vom 14. Juni 2023 festgesetzten Umfang hinaus weitere 116 Urlaubstage finanziell abzugelten und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. November 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1). Sie hat keinen Anspruch auf die Abgeltung des den unionsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigenden Erholungsurlaubs.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 10a Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV. Danach ist Mindestjahresurlaub nach § 10 Abs. 3 EUrlDbV, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte und der nicht nach § 10 Absatz 3 Satz 2 verfallen ist, abzugelten. § 10 Abs. 3 EUrlDbV regelt, dass die Verfallsregelung des § 10 Abs. 2 EUrlDbV keine Anwendung auf den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen findet, der krankheitsbedingt bis zu den in Absatz 2 genannten Fristen nicht genommen werden konnte. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bezieht sich daher ausschließlich auf den in § 10 Abs. 3 EUrlDbV in Bezug genommenen, unionsrechtlich besonders geschützten Mindesturlaub von vier Wochen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im Umfang von 116 Tagen bezieht sich demgegenüber ausschließlich auf Erholungsurlaub, der den Mindestjahresurlaub übersteigt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der 100 Urlaubstage, die sich auf dem Ansparkonto der Klägerin befinden (sollen). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV wird Erholungsurlaub nach § 2 Abs. 1, der bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen ist, ab dem 21. Urlaubstag angespart. Infolge der Beschränkung der Ansparmöglichkeit auf Urlaubstage ab dem 21. Urlaubstag ist ausgeschlossen, dass der angesparte Erholungsurlaub aus dem unionsrechtlich besonders geschützten vierwöchigen Mindesturlaub gespeist wird.
Auch bei den übrigen 16 vom Abgeltungsanspruch der Klägerin erfassten Urlaubstage handelt es sich nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unstreitig um Urlaub, der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigt.
Eine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung des den Mindesturlaub übersteigenden Erholungsurlaubs ist nicht erkennbar. Sie folgt auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 2 K 3079/19 -, juris Rn. 39 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, juris Rn. 16).
Eine Abgeltung dieser Urlaubstage ist auch nicht unionsrechtlich geboten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und diesem folgend des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich der unionsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf der Grundlage von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ausschließlich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2024 - 2 A 6.23 -, juris Rn. 26; Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - OVG 4 B 12.18 -, juris Rn. 17).
Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden. In solchen Fällen sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die über das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Mindestmaß hinausgehen, nicht durch die Richtlinie geregelt, sondern durch das nationale Recht, außerhalb der Regelung der Richtlinie. Sehen die Mitgliedstaaten einen über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor und regeln gegebenenfalls die Bedingungen für die Gewährung und das Erlöschen solcher zusätzlichen Urlaubstage, sind sie dabei nicht an die Schutzregeln gebunden, die der Gerichtshof in Bezug auf die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs herausgearbeitet hat (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 -, juris Rn. 34 ff.). Dem nationalen Gesetzgeber steht es mit anderen Worten unionsrechtlich frei, weitergehende Ansprüche auf Urlaubsgewährung und -abgeltung zu gewähren, ohne dazu aber verpflichtet zu sein (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris Rn. 36 f.). Eine entsprechende Anspruchsgrundlage hat der nationale Gesetzgeber – wie dargelegt – nicht geschaffen.
Sollte die Klägerin auch (noch) die Aufrundung der mit Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2023 bereits abgegoltenen Urlaubstage für das Jahr 2023 von 6,667 auf 7 Tage begehren, wogegen der – trotz dahingehender Erörterung – ausdrücklich auf die Abgeltung von 116 Tagen beschränkte Klageantrag spricht, steht ihr auch insoweit kein Anspruch zur Seite. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EUrlDbV ist der Bruchteil eines Urlaubstages in die – im Übrigen zutreffende – Berechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EUrlDbV einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit wäre der Beklagte voraussichtlich unterlegen gewesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs von 34 Tagen für 2020 und 2021 nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zugestanden haben dürfte. Der Urlaubsanspruch der Klägerin dürfte mangels rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Mitwirkung des Beklagten nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 ErUrlDbV entfallen gewesen sein. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung; aufgrund der Höhe des Streitwerts machen die vorläufig vollstreckbaren Kosten voraussichtlich mehr als 1.500 Euro aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Im Übrigen steht den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz unter Zugrundelegung von § 10a Abs. 3 EUrlDbV auf 27.291,73 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.