Rechtsprechung / VG Minden / 9. Kammer / 2024
VG Minden Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 1285/23
9. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2024:1211.9K1285.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Der am 15. Januar 1958 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Ihm wurden am 15. März 1974 die alte Klasse 4 sowie am 3. März 1976 die alten Klassen 1 und 3 erteilt. Unter dem 10. August 1979 wurde die Fahrerlaubnis nach abgelegter Prüfung auf die alte Klasse 2 erweitert.
Da die Fahrerlaubnis des Klägers nicht rechtzeitig umgestellt wurde, darf der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - seit Vollendung des 50. Lebensjahrs im Jahr 2008 keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Daher beantragte der Kläger unter dem 29. Juni 2022, beim Beklagten eingegangen am 4. Juli 2022, eine prüfungsfreie „Verlängerung der Führerschein-Geltungsdauer“ für die Klassen C und CE (ehemals Klasse 2). Dem Antrag fügte der Kläger eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 FeV und ein Zeugnis über eine augenärztliche Untersuchung gem. Anlage 6 FeV bei.
In der Folge kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu umfangreichem Schriftverkehr, der im Wesentlichen Folgendes beinhaltete:
Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 führte der Kläger unter Bezugnahme auf ein offenbar am Vortrag stattgefundenes Telefonat mit dem Beklagten aus, dass er die Klasse CE bei seiner Arbeit als Landwirt benötige. Per Muldenkipper fahre er Getreide zur Genossenschaft und Dünger zu seinem Acker. Die Fahrten bewegten sich alle in einem Umkreis von maximal 100 Kilometern, weshalb eine spezielle Weiterbildung nicht erforderlich sei. Aus seiner Sicht stehe einer „Umschreibung“ seines Führerscheins nichts im Wege. Die Beantragung einer Neuerteilung sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Fahrerlaubnis der Klasse 2 im Jahr 2008 mit Vollendung des 50. Lebensjahrs erloschen sei. Da er eine Verlängerung der Führerschein-Geltungsdauer nunmehr mehr als 14 Jahre später beantragt habe, lägen aufgrund der Zeitdauer fehlender Fahrpraxis die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Neuerteilung gem. § 24 FeV nicht mehr vor. Es müsse unterschieden werden zwischen der Frage der Befähigung einerseits und der Berufskraftfahrerqualifikation, die der Kläger als Weiterbildung bezeichnet habe, andererseits. Der Kläger möge bis zum 12. August 2022 mitteilen, ob er seinen Antrag aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 2. August 2022 teilte der Kläger mit, dass er auf eine „Umtragung der alten Führerscheinklasse 2 auf die neue Klasse CE bestehe“. Mit der Klasse L dürften in der Landwirtschaft „Fahrzeuge (Zugmaschine mit zwei Anhängern) mit einer Gesamtlänge (mit Ladung) bis 20,75 m und einer Breite von bis zu 3 m sowie einem Gesamtgewicht bis 40 Tonnen gefahren werden“. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte den Antrag wegen fehlender Fahrpraxis ablehnen wolle.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf ein offenbar am 8. September 2022 stattgefundenes Gespräch mit, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger seine Fahrpraxis mit schwerem Gerät in der Landwirtschaft aufrechterhalten habe. Ob - worauf es hier nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ankomme - Tatsachen vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die nach §15 und §17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, sei im Wege einer Gesamtschau unter umfassender Würdigung des Einzelfalls zu beurteilen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen seien. Dabei sei auch und in erster Linie die Zeitdauer fehlender Fahrpraxis zu berücksichtigen. Bei einer „fahrerlaubnislosen Zeit von 10 Jahren und mehr“ sei regelmäßig davon auszugehen, dass es gerechtfertigt sei, vom Betroffenen die erneute Ablegung einer Prüfung zu verlangen. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sei es nach der Rechtsprechung sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der kassenspezifischen Fahrbefähigung (hier die Klasse 2) schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, bis zum 28. Oktober 2022 Nachweise darüber beizubringen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang er Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen der Klassen C und CE gesammelt habe. Es werde darauf hingewiesen, dass „eine erworbene Fahrpraxis auf Basis von geführten Fahrzeugen der Klassen L und T weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht eine Fahrpraxis für Fahrzeuge der Klassen C und CE im öffentlichen Verkehrsraum ersetzen“ könne. Die theoretischen und praktischen Anforderungen an die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C und CE seien gegenüber den Klassen L und T gesteigert, wie sich aus der Anlage 7 zur FeV ergebe. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben habe eine möglicherweise rechtswidrig erworbene Fahrpraxis, also eine solche, die durch ein Fahren ohne Fahrerlaubnis zustande gekommen sei.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 und 25. Oktober 2022 teilte der Kläger erneut mit, dass er mit der Rechtsauffassung des Beklagten nicht einverstanden sei. Sofern der Beklagte von einer Grenze von zehn Jahren fehlender Fahrpraxis ausgehe, ab der allein aufgrund dieser Tatsache eine erneute Prüfung anzuordnen sei, gehe dies fehl und stehe im Widerspruch zu obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Auch komme es nicht darauf an, wie lange und umfassend eine Fahrpraxis vor dem Verlust seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 vorgelegen habe. Es sei jedenfalls rechtsfehlerhaft, wenn hinsichtlich der Frage der Fahrpraxis allein auf Kraftfahrzeuge der Klassen C und CE abgestellt werde. Maßgeblich sei (auch) die allgemeine Fahrpraxis und die damit einhergehende Vertrautheit mit den Verkehrsvorschriften, was Fahrpraxis mit kleineren Fahrzeugen und auch mit PKW einschließe. Er verfüge seit seinem 18. Lebensjahr über eine Fahrerlaubnis zum Führen von PKW und könne daher eine jahrzehntelange Fahrpraxis für sich beanspruchen, auch mit großen Anhängern. Daneben habe er „auch kleinere LKW bzw. Transporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht non 7,5 t bzw. 3,5 t“ gefahren. Auch seine jahrzehntelange Fahrpraxis mit großen Schleppern und Schleppergespannen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h müsse einbezogen werden. Fahrzeuge, die er im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit führe, seien mit Fahrzeugen, die nur mit den Klassen C und CE geführt werden dürfen - was häufig allein von der Art des Beförderungsguts abhänge -, vergleichbar. Auf Anforderung sei er bereit, entsprechende Nachweise über seine Fahrpraxis beizubringen. Insoweit biete sich insbesondere „die Vorlage der Fahrerlaubnis“ an. Es lägen insgesamt keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er über die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Klassen nicht mehr verfüge. Die hier vorliegende Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit reiche dafür ohnehin von vornherein nicht aus. Die begehrte Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne erneute Prüfung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 14. November 2022 führte der Beklagte aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt sei, den Betroffenen zur Klärung der Frage, ob er über ausreichende Fahrpraxis verfüge, zur Beibringung entsprechender Auskünfte und Nachweise aufzufordern. Nur dem Betroffenen selbst sei bekannt, wie lange und in welcher Häufigkeit er von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht habe. Es obliege daher seiner Mitwirkungspflicht, gegenüber der Behörde die geforderten Angaben zu machen. Die Nachweise dienten dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu prüfen. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 aufgefordert worden sei, bis zum 28. Oktober 2022 entsprechende Nachweise beizubringen, habe er seinen Stellungnahmen vom 19. und 25. Oktober 2022 keine entsprechenden Nachweise beigefügt. Vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers werde letztmalig Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Dezember 2022 entsprechende Nachweise darüber vorzulegen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang er Fahrpraxis Kraftfahrzeugen der Klassen C und CE erworben habe. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass eine erworbene Fahrpraxis mit Fahrzeugen der Klassen L und T weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht eine Fahrpraxis für Fahrzeuge der Klassen C und CE im öffentlichen Verkehrsraum ersetzen könne.
Mit Schreiben vom 16. November 2022 teilte der Kläger mit, dass er täglich mit einem Traktor am öffentlichen Verkehr teilnehme und deshalb eine aktuelle Fahrpraxis nicht in Abrede gestellt werden könne. Ob er nun Getreide oder etwa Bauschutt mit der Zugmaschine befördere, sei für die Frage der Fahrpraxis nicht von Bedeutung. Dass für das Fahren von Getreide die Klasse T ausreichend sei, aber für Bauschutt die Klasse CE benötigt werde, liege am Gesetzgeber, ändere aber nichts daran, dass er Fahrpraxis mit Fahrzeugen habe, für die die Klasse CE erforderlich sei. Er erwarte daher bis zum 21. November 2022 eine Zusage bezüglich einer entsprechenden Umschreibung seines Führerscheins.
Mit E-Mail vom 23. November 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass „voraussichtlich in der nächsten Woche“ ein Ablehnungsbescheid ergehe.
Mit E-Mail vom 25. November 2022 bat der Kläger, seinen Antrag zunächst ruhen zu lassen, da die Angelegenheit durch die Bezirksregierung bzw. das Verkehrsministerium geklärt werden solle.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 bat der Beklagte den Kläger um Rückmeldung zum Stand der Angelegenheit bis zum 27. Februar 2023, bevor ein Ablehnungsbescheid ergehe. Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 24. April 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 29. Juni 2022 ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 90,00 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Der Antrag des Klägers sei abzulehnen. Ihm sei zwar 1979 die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse 2 erteilt worden. Allerdings habe er die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, sodass er seit Vollendung seines 50. Lebensjahrs im Jahr 2008 keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen dürfe. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer sei § 24 entsprechend anzuwenden. Dies führe dazu, dass unter anderem zu prüfen sei, ob Tatsachen vorliegen, die die den Schluss erlauben, dass die nach §15 und §17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind. Dazu sei eine Gesamtschau unter umfassender Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen seien. Dabei sei auch und in erster Linie die Zeitdauer fehlender Fahrpraxis zu berücksichtigen, was regelmäßig auch der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der fortbestehenden Befähigung sein werde, wenn der Betroffene wegen Fehlens einer einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ im Straßenverkehr auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sei es sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der kassenspezifischen Fahrbefähigung schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftverkehr ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet seien, dies nachvollziehbar darzulegen. Die angebotene Vorlage des Führerscheins sei nicht geeignet, die klassenspezifische Fahrpraxis für die Klassen C und CE zu belegen. Auch könne eine erworbene Fahrpraxis auf Basis von geführten Fahrzeugen der Klassen L und T weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht eine Fahrpraxis für Fahrzeuge der Klassen C und CE im öffentlichen Verkehrsraum ersetzen. Die theoretischen und praktischen Anforderungen an die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C und CE seien gegenüber den Klassen L und T gesteigert, wie sich aus der Anlage 7 zur FeV ergebe. Der Kläger sei seit 15 Jahren nicht mehr in Besitz der Klasse 2 und damit der heutigen Klassen C und CE. Dieser Zeitraum fehlender Fahrpraxis sei trotz eines Vorbesitzes der Klasse 2 von rund 28 Jahren zu lang, als dass davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger an seine Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Führen von LKW, gerade vor dem Hintergrund sich regelmäßig wandelnder fachlicher Anforderungen und technischer Standards im Bereich der Fahrzeugführung, nahtlos anknüpfen könne. In der Gesamtschau habe er das Fortbestehen seiner Befähigung zum sicheren Führen von Fahrzeugen der Klassen C und CE trotz wiederholter Aufforderung nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Daher lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Er habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, für die Klassen C und CE eine erneute Fahrerlaubnisprüfung (ohne Pflichtfahrstunden) abzulegen. Der Antrag auf „prüfungsfreie Verlängerung der Führerschein-Geltungsdauer für die Klassen C und CE (ehemals Klasse 2)“ sei daher abzulehnen.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. April 2023 zugestellt.
Der Kläger hat am 22. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig und aufzuheben, da er ihn - den Kläger - unverhältnismäßig beschwere und nicht ermessensfehlerfrei ergangen sei. Er habe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klassen C und CE erfüllt. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass eine der Voraussetzungen der §§ 7 bis 19 FeV fehle. Sofern der Beklagte von einer Grenze von zehn Jahren fehlender Fahrpraxis ausgehe, ab der allein aufgrund dieser Tatsache eine erneute Prüfung anzuordnen sei, gehe dies fehl. Eine solche starre zeitliche Grenze gebe es nicht, andere Gerichte gingen von weitaus längeren Zeiten fehlender Fahrpraxis aus. Es sei in jedem Fall eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Er habe gegenüber dem Beklagten genügende Tatsachen hierfür vorgetragen. Es sei zunächst auf den langen Zeitraum des Vorbesitzes der Führerscheinklasse 2 von 28 Jahren zu verweisen. Er habe damit über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren eine tägliche entsprechende Fahrpraxis gehabt. Über die Fahrerlaubnis zum Führen von PKW verfüge er bereits seit seinem 18. Lebensjahr und er habe auch nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis der Klasse 2 regelmäßig am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem verfüge er über durchgehende Fahrpraxis mit großen Anhängern sowie LKW über 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen. Diese Gesichtspunkte seien in die Einzelfallentscheidung einzubeziehen. Dabei seien insbesondere die durchgehende allgemeine Fahrpraxis und seine damit einhergehende Vertrautheit mit den Verkehrsvorschriften zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass er aufgrund seiner Fahrpraxis mit LKW von 7,5 Tonnen mit den Besonderheiten des Fahrens von LKW weiterhin hinlänglich vertraut sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei insoweit auch die Praxis im Umgang mit Landmaschinen, insbesondere mit Schleppergespannen, relevant. Ein Schlepper mit entsprechend großem Hänger habe in etwa dieselben Ausmaße wie ein LKW-Gespann. Ein solches Gespann aus Schlepper und Hänger dürfe mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h bewegt werden. Zudem sei von Relevanz, dass er hierdurch auch im Umgang mit dem An- und Abkoppeln, dem Rangieren und Rückwärtsfahren großer Gespanne geschult sei. Dies gehöre zu seiner täglichen Arbeit als Landwirt. Des Weiteren habe er dem Beklagten mitgeteilt, dass er die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs benötige, und zwar um ein Schleppergespann zu bewegen. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage benötige er zum Führen eines Schleppergespanns mit landwirtschaftlicher Ladung wie z.B. Getreide nur die Fahrerlaubnis der Klasse T, während er mit demselben Gespann die Fahrerlaubnis der Klasse CE benötige, falls er „landwirtschaftsfremde Ladung“ wie z.B. Bauschutt befördere. Er benötige die begehrte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mithin für Fahrzeuge, mit welchen er ununterbrochen seit Jahrzehnten bis zum heutigen Tag regelmäßig umgehe. Nach alledem hätte ihm der Beklagte nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Fahrerlaubnis nach den Klassen C und CE prüfungsfrei wiedererteilen müssen. Da der Beklagte sich im Ablehnungsbescheid allein mit dem Vortrag zu seiner Fahrpraxis mit geführten Fahrzeugen der Klassen L und T auseinandersetze, während er den gesamten übrigen Vortrag zur Fahrpraxis unberücksichtigt lasse, habe er Ermessen in weiten Teilen nicht nur fehlerhaft, sondern überhaupt nicht ausgeübt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. April 2023 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 29. Juni 2022 die Fahrerlaubnis der Klassen C und E (nach Ablauf der vorherigen Geltungsdauer) prüfungsfrei zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsbegehrens nimmt der Beklagte auf den Bescheid vom 24. April 2023 Bezug und verteidigt die von ihm getroffene Entscheidung.
Durch Beschluss vom 8. November 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll vom 11. Dezember 2024 und die Beiakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie erneute Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE und wird daher durch den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2023, mit dem der darauf gerichtete Antrag vom 29. Juni 2022 abgelehnt worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 76 Nr. 9 Satz 10 FeV wird bei der Umstellung einer - wie hier - bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Satz 11 der Vorschrift bestimmt, dass für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer § 24 entsprechend anzuwenden ist. § 24 Abs. 2 FeV regelt, dass § 24 Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 FeV auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden sind, wenn - wie hier - die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. Nach dem damit in Bezug genommenen § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen C und CE jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist (Nr. 1) und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt (Nr. 2). Den Nachweis für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen nach den Anlagen 5 und 6 zur FeV hat der Kläger erbracht; umstritten ist allein die Erfüllung des Tatbestands der Nr. 2. Aus § 15 Abs. 1 FeV und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG ergibt sich, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat. Den Inhalt der theoretischen Prüfung regelt § 16 FeV. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat der Bewerber in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ist eine gebundene Entscheidung und unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob dem Hinderungsgründe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht. Das Gericht ist bei dieser Überprüfung, wie sich ohne Weiteres aus § 86 VwGO ergibt, auch nicht auf die von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Feststellungen und die von ihr angeführten Tatsachen beschränkt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris,
Rn. 10.
Der Bewerber hat unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf deren Verlängerung oder (erneute) Erteilung. Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist dabei im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf "Tatsachen" abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris,
Rn. 11.
Der Beklagte hat das Ablegen einer theoretischen Prüfung zu Recht für erforderlich gehalten, weil die theoretische Prüfung des Klägers bereits 1979 erfolgt ist und damit mittlerweile mehr 45 Jahre - ein Zeitraum, bei dem schon vor dem Hintergrund sich regelmäßig wandelnder fachlicher Anforderungen und technischer Standards im Bereich der Fahrzeugführung Zweifel an der fortbestehenden theoretischen Befähigung naheliegen - zurückliegt.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer praktischen Prüfung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Dabei ist nicht allein auf die seit dem Ablauf der Gültigkeit der alten Fahrerlaubnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit abzustellen, sondern auch der davor liegende Zeitraum einzubeziehen, in dem eine einschlägige Fahrpraxis des Bewerbers entweder ganz gefehlt hat oder doch nur sehr eingeschränkt vorhanden war. Es liegt auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis in Fallkonstellationen der vorliegenden Art regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Lastkraftwagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris, Rn. 11 und 13 f.
Zur Klärung der Frage, ob der Bewerber um die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis über ausreichende Fahrpraxis verfügt, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ihn zur Beibringung entsprechender Auskünfte und Nachweise aufzufordern. Nur ihm selbst ist bekannt, wie lange und in welcher Häufigkeit er von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat. Es obliegt daher seiner Mitwirkungspflicht, gegenüber der Behörde die geforderten Angaben zu machen. Die Behörde darf die Nachweise auch nicht erst dann verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Nachweise dienen vielmehr gerade dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zu prüfen.
Vgl. VG München, Urteil vom 6. August 2013 - M 1 K 13.2608 -, juris, Rn. 17.
An den vorstehenden Ausführungen gemessen sind hier auch Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nicht mehr über die nach den §§ 15, 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, die erneute Erteilung der begehrten Klassen auch vom vorherigen Ablegen einer praktischen Prüfung abhängig zu machen. Dass und warum dies der Fall ist und warum die vom Kläger erhobenen Einwände nicht durchgreifen, hat der Beklagte bereits im Ablehnungsbescheid vom 24. April 2023 (dort S. 2 f.) und im Klageerwiderungsschriftsatz vom 14. September 2023 dargelegt. Auf diese Ausführungen, denen das Gericht nach eigener Prüfung folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung des Beklagten, dass das wesentliche Argument des Klägers, das Fortbestehen seiner Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der begehrten Klassen könne aus seiner Fahrpraxis im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit hergeleitet werden, nicht zu überzeugen vermag. Die angeführte Fahrpraxis hinsichtlich auf der Basis der Fahrerlaubnisklassen L und T geführter Fahrzeuge ersetzt weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht die Fahrpraxis für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C und CE, da die theoretischen und praktischen Anforderungen an die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C und CE gegenüber der Klassen L und T wesentlich gesteigert sind, wie sich aus der Anlage 7 zur FeV (Nr. 2.1.4.5 und 2.1.4.6, vgl. auch 2.4) ergibt.
Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1725 -, juris, Rn. 11, juris.
Erst recht vermag daher entgegen der Auffassung des Klägers seine seit seinem 18. Lebensjahr bestehende Fahrpraxis mit PKW nicht zu seinen Gunsten den Ausschlag zu geben.
Soweit der Kläger darüber hinaus Ermessensfehler geltend macht, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt.
Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht von der Entscheidung des Beklagten abzuweichen hat, sind daher insgesamt nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der im Ablehnungsbescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung hat der Kläger weder Rechtsfehler vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (dort S. 4) verwiesen, in der der Beklagte insbesondere auch die einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.