Rechtsprechung / VG Minden / 2015

VG Minden Beschluss vom 16.07.2015 – 10 Nc 4/15

ECLI:DE:VGMI:2015:0716.10NC4.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_2

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Sommersemester 2015 vorläufig zum Studium des Studienfaches Pädagogik der Kindheit (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_5

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_6

Dies ist hier nicht der Fall. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 3, vom 19. Juli 2011 - 13 C 56/11 -, juris Rn. 4 und vom 19. März 2010- 13 C 120/10 -, juris Rn. 5.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_8

Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schon keinen Anspruch auf Zulassung an der Wunschuniversität gewährt und damit kein Recht auf Ortswahl beinhaltet. Jedenfalls fehlt es an einem die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ein Studienbewerber sein Studium in dem gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Universität aufnehmen kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 5.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_10

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hätte das Studium zum Sommersemester 2015 an einer anderen Fachhochschule in Deutschland zulassungsfrei aufnehmen können. Dies gilt insbesondere für den Studiengang Kindheitspädagogik an der Pädagogischen Hochschule in Freiburg. Es ist weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Studiengänge– Pädagogik der Kindheit (Bachelor) bei der Antragsgegnerin bzw. Kindheitspädagogik (Bachelor) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg – nicht vergleichbar seien. Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 6 Nc 191/13 -, juris Rn. 16.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_12

Angesichts des Hintergrunds und der Zielsetzung, dass bei Bachelorstudiengängen eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen erreicht werden soll, besteht zudem eine Vermutung, dass dies regelmäßig auch der Fall ist. Dementsprechend obliegt es dem Studienbewerber, konkrete Erwägungen und Gegenüberstellungen darzulegen, wenn er diese Vermutung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen entscheidend erschüttern will.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_14

Dies ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_15

Die Antragstellerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Aufnahme des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Freiburg aus anderen Gründen, beispielswiese wegen der weiten Entfernung, unzumutbar wäre. In Fällen, in denen das Studienfach an anderen deutschen Universitäten zulassungsfrei studiert werden kann, muss der Studienbewerber besondere persönliche Bindungen an den Studienort geltend und glaubhaft machen, damit das Gericht einen Anordnungsgrund annehmen kann.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_16

Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 Nc 16/13 -, juris Rn. 25.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_17

Dies hat die Antragstellerin nicht getan.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-07-16/10-nc-4-15#rd_19

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.