Rechtsprechung / VG Köln / 4. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 16.09.2026 – 4 L 2323/26.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0916.4L2323.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers,
„1) den Beschluss vom 08.09.2026 (4 L 2167/26.A) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6393/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 20.08.2026 anzuordnen;
2) der Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, der Ausländerbehörde des S.-Kreises mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung über diesen Antrag nicht vollzogen werden darf,“
haben keinen Erfolg.
I. Der als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und insgesamt zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Gegenstand eines solchen Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Dies zu Grunde gelegt ist auch im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 6393/26.A weiterhin nicht geboten.
Soweit der Antragsteller sein Vorbringen zu dem bereits im Ausgangsverfahren behaupteten Umstand (i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) Homosexualität durch Vorlage zweier weiterer Versicherungen an Eides statt von Herrn B. und Frau W. vertieft und dadurch unter anderem versucht, vom Gericht angenommene Widersprüche aufzulösen, hätten darin von beiden Personen nunmehr erstmals vorgetragene Tatsachen, die unter anderem den bisherigen Vortrag über ihre persönlichen Beziehungen zu dem Antragsteller ergänzen, vom Antragsteller bereits vollständig im Ursprungsverfahren vorgebracht werden müssen. Sollte das Vorbringen überhaupt (zumindest in Teilen) geeignet sein, im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu begründen, fehlte es jedenfalls am zusätzlich erforderlichen fehlenden Verschulden des Antragstellers.
Um keinen veränderten bzw. bisher nicht vorgebrachten Umstand handelt es sich bei der im Verfahren erklärten Absicht des Antragstellers, eine gleichgeschlechtliche Ehe mit Herrn B. zu schließen. Dies hatte er ebenfalls im Ausgangsverfahren vorgetragen. Aber selbst wenn man jedenfalls das mit vorstehendem Vorbringen im Zusammenhang stehende Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2026 als bisher nicht geltend gemachten Umstand wertete, da der Antragsteller nun auch das Standesamt der Stadt P. über seine vorstehend erwähnte Absicht informiert und den Versuch unternommen hat, ein amtliches Verfahren einzuleiten, wäre ein solcher Umstand für sich nicht geeignet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage herbeizuführen. Entsprechendes gilt für das ebenfalls auf den 10. September 2026 datierende Schreiben, das sein Prozessbevollmächtigter an das Jugendamt des Kreises O. gerichtet hat und mit dem er um Anberaumung eines Termins zur Abgabe von Erklärungen des Antragstellers zur „Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung in der UfA R.“ bittet. Auch insoweit hatte er im Verfahren 4 L 2167/26.A zumindest schon hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung vorgetragen, diese sei beabsichtigt und bisher an äußeren Hürden gescheitert. Auch hier gilt, dass selbst bei Annahme eines bisher nicht vorgebrachten Umstands dieser nicht geeignet wäre, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage herbeizuführen.
II. Mit Blick auf diese Entscheidung erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag zu 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.