Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 22.06.2026 – 10 L 984/26
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0622.10L984.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der X.-Gesamtschule Köln-G. aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der X.-Gesamtschule Köln-G. durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der X.-Gesamtschule (X. GS) zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen.
Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der X. GS auf sechs Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.
Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 - juris, Rn. 13.
Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Schulträgerin seit Jahren den Mangel an Gesamtschulplätzen erkannt habe, ist nicht erkennbar, warum sie, wie die Antragstellerin geltend macht, hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der X. GS auf sieben Züge reagieren müsste. Dies gilt umso mehr, als die Schulträgerin auf den Schulplatzbedarf mit der „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023“ reagiert hat und die Zahl der Schulplätze, auch an Gesamtschulen, erhöht.
Vgl.
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presseservice/fortschreibung-der-schulentwicklungsplanung-koeln-2023
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presseservice/neue-koelner-schulen-fuer-das-schuljahr-20252026-stellen-sich-vor
Zum anderen hat die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.
Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Schulleiterin hat in das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Lernen (GL) eine ausreichende Zahl von 18 GL-Kindern aufgenommen, wobei der Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Die Schulleiterin hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus ihrer Erklärung vom 11. Februar 2026, dem letzten Tag des Anmeldeverfahrens, welche sich als Anlage im Anhang zum Protokoll des Losverfahrens vom 17. Februar 2026 befindet. Insoweit liegt insbesondere der von der Antragstellerin behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht. In ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 17. März 2026 hat die Schulleiterin unter Bezugnahme auf ihre Erklärung über die Reduktion ergänzend auf den ihr zuvor vorliegenden Leitfaden zur Reduzierung der Schülerzahl bei GL verwiesen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Schulleiterin sich des ihr zukommenden Ermessens über die Reduktion der Schülerzahl bewusst war. Für die pauschale Annahme der Antragstellerin, der Schulleiterin sei nicht zu glauben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Weitere Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Schulleiterin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht gehalten, bei ihrer Ermessensentscheidung auszuführen, warum sie sich nicht für die Reduzierung auf 28 entschieden habe. Eine fehlerfreie Ermessensauübung setzt nicht die Auseinandersetzung mit allen in Betracht kommenden Entscheidungsmöglichkeiten voraus.
Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger liegt vor. Nach der Erklärung der Schulleiterin vom 11. Februar 2026 hat sie es am 19. November 2025 hergestellt. Die Stadt Köln hat in ihrem „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen“ mit Stand vom 19. November 2025 ihr Einverständnis kommuniziert, dass u.a. an allen Gesamtschulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke in den fünften Klassen bis auf 27 Kinder begrenzt werden darf, wobei die Vorgaben des § 46 Abs. 4 SchulG NRW einzuhalten seien. Damit hat sie auch für die X. GS hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Reduzierung der Klassengröße im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW in ihrem Einvernehmen liegen würde. Soweit die Antragstellerin zudem unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung geltend macht, der Schulträger könne sein Einvernehmen erst nach dem Ablauf der Anmeldefristen erklären, liegt dem ein Missverständnis zugrunde. Die von der Antragstellerin zitierte Passage,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 2025 - 19 B 756/25 - juris, Rn. 12,
betrifft nicht die Frage des Einvernehmens des Schulträgers, sondern die getrennt zu betrachtende Frage der Ermessensentscheidung des Schulleiters über die Reduzierung der Klassengröße.
Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtmäßig durchgeführt.
Sie hat zunächst einen Härtefall berücksichtigt. Die von ihr im Losprotokoll vom 17. Februar 2026 hierzu festgehaltenen Kriterien, die Bezug nehmen auf die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, und die Anwendung dieser Kriterien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet ein Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Kinder und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien zur Anwendung kommen sollen. Hierbei verbleibt ihr oder ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere bei der Frage, wie hoch sie oder er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist dabei nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Schulleiterin oder der Schulleiter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 - juris, Rn. 21; Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 - juris, Rn. 8 ff.
Unter Berücksichtigung des der Schulleiterin zustehenden weiten Ermessens erweist es sich als ermessensgerecht, dass sie die Auswahl des Härtefalls auf die Erwägung „eine schwere familiäre Belastung, schwere Erkrankung, Härte kann durch die Aufnahme an der X. GS abgemildert werden“ gestützt hat. Die näheren tatsächlichen Umstände des Härtefalls hat der Antragsgegner eingehend im gerichtlichen Verfahren dargelegt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die diese Umstände bestätigende Bescheinigungen der Schule vorgelegt worden seien. Jedenfalls nach den detaillierten Schilderungen im gerichtlichen Verfahren gibt es keinen Anlass, von einer Aufnahme des Härtefalls im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit, wie die Antragstellerin zunächst angenommen hat, auszugehen. Da die Schulleiterin durch die Aufnahme als Härtefall einer besonderen familiären Gesamtsituation des betroffenen Kindes Rechnung tragen wollte, welche durch die Aufnahme an der X. GS abgemildert werden sollte, begegnet es keinen Bedenken, wenn sie in ihre Ermessensausübung unter anderem die Erwägung eingestellt hat, dass ein älteres Geschwisterkind des betroffenen Kindes bereits die X. GS besucht.
Zugleich ist es nach dem genannten Maßstab ermessensfehlerfrei bei den von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründen keinen Härtefall anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Antragstellerin zutrifft, sie habe die besagten Gründe bereits bei der Anmeldung geltend gemacht und deshalb im Anmeldebogen das Feld „Liegt ein Härtefall vor? (bitte mit ärztlichen Dokumenten einreichen)“ offengelassen. Auch kann offenbleiben, wer und wann das in diesem Feld bei „Nein“ gesetzte Kreuz getätigt hat. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sei dieses Kreuz nicht von Seiten der Schule gesetzt worden. Die eidesstattliche Versicherung der Eltern der Antragstellerin vom 1. Juni 2026 verhält sich nur dazu, dass sie das Feld offengelassen hätten und ihnen beim Anmeldegespräch mitgeteilt worden sei, Asthma werde nicht als Härtefall gewertet, nicht aber dazu, wie es zur Verneinung des Härtefalls im Anmeldebogen gekommen sei. Entscheidend ist, dass unabhängig von dem Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung eines Härtefalls,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 19 B 663/25 - juris, Rn. 4 und vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Ls. 3, Rn. 12.
die Antragstellerin keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die ihre Aufnahme als Härtefall begründet hätten. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unter dem 26. Februar 2026 eine undatierte ärztliche Stellungnahme vorgelegt. Danach sei sie wegen eines „Asthma bronchiale mit allergischer Komponente“ in Behandlung. Aktuell erfolge eine Desensibilisierungstherapie. Im Krankheitsverlauf würden situativ verstärkte Atembeschwerden u.a. bei Belastungssituationen im Alltag auftreten. Dies könnte unvorhersehbar auch im schulischen Kontext geschehen, so dass eine zeitnahe Medikamentengabe und kurzfristige Betreuung erforderlich seien. Zusätzlich könne es in stress- und angstbedingten Situationen vorübergehend zu einer Verschlechterung der Atemsituation kommen. Ein längerer Schulweg mit stark frequentierten öffentlichen Verkehrsmitteln solle deshalb möglichst vermieden werden. Die bestehende schulische Einbindung der älteren Schwester sowie die dort etablierte Schulbegleitung würden einen unterstützenden Faktor darstellen. Aus medizinischer Sicht sei eine wohnortnahe Beschulung empfehlenswert, weil dadurch eine Reduktion körperlicher Belastung, eine verbesserte Erreichbarkeit im Bedarfsfall und sowie eine insgesamt stabilere gesundheitliche Situation ermöglicht werde.
Diese ärztliche Empfehlung führt nicht dazu, dass die Schulleiterin verpflichtet gewesen wäre, ihr weites Ermessen dahin auszuüben, die Antragstellerin vorrangig aufzunehmen. Die Schulleiterin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, sich mit den vorgebrachten Gründen der Antragstellerin zu befassen. Auch wenn sie im Widerspruchsverfahren nicht inhaltlich dazu Stellung genommen hat, weil sie ausweislich ihres Schreibens vom 5. März 2026 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin davon ausging, dass der Härtefallantrag nicht rechtzeitig gestellt worden war, wirkt sich eine etwaige insoweit unterbliebene Ermessensausübung nicht auf die Nichtaufnahmeentscheidung gegenüber der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2026 nach Rücksprache mit der Schulleiterin der X. GS nämlich dargelegt, dass die Schulleiterin die vorgetragenen Gründe der Antragstellerin auch dann nicht als Härtefall gewertet hätte, wenn sie von der Rechtzeitigkeit ihrer Geltendmachung ausgegangen wäre. Diese Wertung ist nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht dargetan, dass für die Antragstellerin nicht auch der Besuch einer anderen wohnortnahen Schule in Betracht kommt. Die ärztlicherseits angesprochene Versorgung der Antragstellerin in Akutfällen kann nicht nur an der X. GS gewährleistet werden, zumal es dabei nach den ärztlichen Feststellungen vor allem auf eine gute Erreichbarkeit der Eltern ankomme. Ferner können die Eltern den Beschwerlichkeiten des Schulwegs für die Antragstellerin dadurch begegnen, dass sie die Antragstellerin wie bisher auch mit dem Auto zur Schule fahren. Die Präsenz der älteren Schwester an der X. GS stellt nach der ärztlichen Stellungnahme hingegen nur einen unterstützenden Faktor dar. Ein zwingender Anspruch auf eine Aufnahme als Härtefall ergibt sich aus dieser nicht auf eine bestimmte Schule eingeschränkten, vorsichtig formulierten ärztlichen Empfehlung nicht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der für Härtefalle angewandten Kriterien der Schulleiterin, die eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen Kindes und deren Abmilderung durch die Aufnahme an der X. GS erfordern. Eine solche außergewöhnliche Sondersituation durch die Erkrankung der Antragstellerin ist der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Im weiteren Verlauf des Aufnahmeverfahrens hat die Schulleiterin nach Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand der Notensumme aus den Fächern Deutsch (Gesamtnote), Mathematik, Sachunterricht und Englisch in den Halbjahreszeugnissen zwei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einer Summe kleiner oder gleich 10 wurden der Leistungsgruppe I, die Kinder mit einer Summe größer oder gleich 11 der Leistungsgruppe II zugeordnet. In jeder Leistungsgruppe waren 81 Kinder aufzunehmen. Aufgrund der ungeraden Anzahl der in jeder Leistungsgruppe aufzunehmenden Kinder und des Kriteriums der Geschlechterparität wählte die Schulleiterin folgende Vorgehensweise: Sie bildete vier Gruppen (Leistungsgruppe I männlich, Leistungsgruppe I weiblich, Leistungsgruppe II männlich und Leistungsgruppe II weiblich) und teilte ihnen vier Lose zu. Per Los wurde entschieden, dass ein Mädchen in der Leistungsgruppe I mehr aufgenommen wird. Dadurch ergab sich unter Berücksichtigung der Geschlechterparität die Aufnahme eines zusätzlichen Jungen in der Leistungsgruppe II, so dass im Ergebnis in Leistungsgruppe I 40 Jungen und 41 Mädchen und in Leistungsgruppe II 41 Jungen und 40 Mädchen aufzunehmen waren. Nach Zuordnung des Härtefalls und der im gesonderten Verfahren aufgenommenen GL-Kinder zu den Leistungs- und Geschlechtsgruppen hat die Schulleiterin berechnet, wie viele Plätze für die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder in den jeweiligen Gruppen verbleiben. Diese Plätze sowie die Nachrückplätze für die jeweilige Gruppe hat die Schulleiterin verlost. Dabei wurden für das Losverfahren die Namen der Schüler in alphabetischer Reihenfolge sortiert und beginnend bei „A“ mit einer Listennummer entsprechend der Anzahl der Kinder in der jeweiligen Leistungs- und Geschlechtsgruppe versehen. Bei dieser Vorgehensweise wurde die der Leistungsgruppe II zugeordnete Antragstellerin auf Platz 1 der Nachrückliste gelost.
Die weiteren dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere stellt sich dieses Kriterium entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als verfassungswidrig dar.
Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 - juris, Rn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 - juris, Rn. 28.
Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 - juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 - juris, Rn. 30.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster Bezug nimmt,
vgl. AG Münster, Beschluss vom 14. April 2021 - 22 III 34/20 - juris,
lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen, nicht aber etwa transsexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Die Antragstellerin hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 - juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 - juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 - juris, Rn. 31 ff.
Den von der Antragstellerin zunächst geltend gemachten Einwand einer unklaren Geschlechterzuordnung aufgrund von geschlechtsneutralen Namen hat der Antragsgegner durch die Vorlage der Namenslisten mit Geschlechtszuordnung sowie im Parallelverfahren 10 L 896/26, das ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführt wird, durch die Vorlage der Anmeldescheine der in Frage kommenden Kinder entkräftet.
Gleiches gilt für die Behauptung der Antragstellerin, die Schulleiterin habe nicht gleich viele Mädchen wie Jungen aufgenommen. Anhand der vorgelegten Tabelle zur Darstellung des Aufnahmeverfahrens lässt sich nachvollziehen, dass die Schulleiterin insgesamt die gleiche Anzahl von Plätzen an Jungen und Mädchen vergeben hat. Lediglich die Anzahl der Mädchen und Jungen, die im Regelverfahren in den jeweiligen Leistungsgruppen aufzunehmen waren, ist nicht identisch, weil zuvor die Plätze für den Härtefall und die GL-Kinder abzuziehen waren. Deren Verteilung auf die Leistungsgruppen führt zu einer unterschiedlichen Anzahl verbleibender Plätze.
Für die Annahme der Antragstellerin, die auf Platz 31 in der Leistungsgruppe I der Mädchen gezogene Tochter einer Lehrkraft sei nicht ordnungsgemäß gelost worden, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Die Antragstellerin zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf ein bevorzugendes Verhalten der Schulleiterin im Losverfahren hindeuten würden. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren 10 L 896/26. Zudem wirkt sich die Aufnahme des Lehrerkindes nicht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sie in der anderen Leistungsgruppe gelost wurde.
Soweit die Antragstellerin ferner eine Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe II geltend macht, weil auf diese Gruppe durch die Aufnahme einer höheren Anzahl an GL-Kindern weniger Plätze im Regelaufnahmeverfahren entfallen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein muss. Es soll eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Kindern aufgenommen werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden. Zugleich sollen bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Kinder berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch nach ihrer schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Daraus folgt, dass die aufzunehmenden GL-Kinder - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 793/24 - juris, Rn. 46; Beschluss vom 26. Juni 2023 - 10 L 856/23 - juris, Rn. 43.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, sondern entspricht den rechtlichen Vorgaben, dass die Schulleiterin die GL-Kinder nach denselben Maßstäben den Leistungsgruppen zugeordnet und entsprechend weniger Plätze für die Kinder im Regelverfahren vergeben hat. Ein anderes Vorgehen würde dem vorgenannten Zweck des Grundsatzes der Leistungsheterogenität zuwiderlaufen. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Kinder befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.