Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/93#abs-1 (1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/93#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen
1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler,
2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,
3. die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen,
4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,
5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/93#abs-3 (3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/93#abs-4 (4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.
Wird zitiert von 223 Entscheidungen zu § 93 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.10.2016 – 6 AZR 715/15Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten angestellten LehrerinZitiert von 15
- LAG Hamm, 18.05.2015 – 11 Sa 1762/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.08.2014 – 19 B 961/14Zitiert von 11
- OVG NRW, 28.08.2017 – 19 B 870/17Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.08.2018 – 19 B 1153/18Eilrechtsschutz auf Schulaufnahme an einem Gymnasium; Ermittlung der Aufnahmekapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 84
- OVG NRW, 19.08.2024 – 19 B 457/24Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Grundschule bei rechtswidriger Begrenzung der Aufnahmekapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2026 – 19 B 713/26Schulplatzvergabe im Eilverfahren; kein vorrangiger Aufnahmeanspruch des den Fehler aufdeckenden Rechtsbehelfsführers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.08.2026 – 19 B 857/26Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Gesamtschule bei ermessensfehlerhafter Begrenzung der Aufnahmekapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.08.2026 – 19 B 662/26Vorrangige Vergabe unbesetzter Schulplätze an Rechtsmittelführer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.