Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2025

VG Köln Urteil vom 28.07.2025 – 10 K 4289/24

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0728.10K4289.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Notfallsanitäter und trat zur zugehörigen staatlichen Prüfung an. Im ersten Versuch bestand er alle drei Teile der Prüfung nicht. Daraufhin trat er im Dezember 2023 zur Wiederholungsprüfung an.

Mit Bescheid vom 04.01.2024 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, der Kläger habe auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Zwar habe er den schriftlichen Teil der Prüfung nunmehr bestanden. Im praktischen Teil der Prüfung sei jedoch das Fallbeispiel Megacode-Training mit „mangelhaft“ bewertet worden. Zudem seien im mündlichen Teil der Prüfung alle drei Themenbereiche mit „mangelhaft“ bewertet worden. Insgesamt habe der Kläger die Prüfung damit endgültig nicht bestanden.

Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Er habe wesentliche Aspekte bei der Prüfung erheblich anders wahrgenommen als die Prüferinnen und Prüfer. Insofern verweise er auf das von ihm gefertigte Gedächtnisprotokoll. Es biete sich an, seine Teampartnerin aus der praktischen Prüfung zum Geschehensablauf zu befragen. Unabhängig davon lägen durchgreifende formelle Fehler vor, die eine Wertung gegen ihn ausschlössen. Zunächst seien während des nicht bestandenen Fallbeispiels aus dem praktischen Prüfung neben dem Fachprüfer U. und der Fachprüferin X. auch Herr P. und Herr T. anwesend gewesen. Herr P. sei dabei für die Beratung der Prüfungskommission im Raum geblieben. Herr T. habe in der Prüfung zunächst als „Ersthelfer“ fungiert, sei jedoch auch ein Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen. Es sei ihm nicht in sicherer Erinnerung, ob Herr T. für die Beratung ebenfalls im Raum verblieben sei. Er nehme dies jedoch an. Einen sachlichen Grund für die Anwesenheit von Herrn P. und Herrn T. habe es nicht gegeben. Die in der Prüfungsverordnung nicht vorgesehene Rolle eines „Ersthelfers“ hätte ggf. auch von einer unbeteiligten Person wahrgenommen werden können. Die Beteiligung von Herrn T. sei besonders relevant, weil die Prüfungskommission es negativ gesehen habe, dass er den „Ersthelfer“ bei dessen fehlerhafter Herzdruckmassage nicht hinreichend überwacht und korrigiert habe. Herr T. habe also durch die Einspielung eines eigenen fehlerhaften Verhaltens unmittelbar Einfluss auf den Verlauf und die Bewertung der Prüfung genommen. Hierzu wäre er nicht berufen gewesen, da er kein zuständiger Fachprüfer gewesen sei. Weiter sei der Prüfungsausschuss fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Zum einen sei Herr Dr. Q. sowohl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als auch zum Fachprüfer für den mündlichen Teil der Prüfung bestellt worden. Eine solche Doppelfunktion sei unzulässig. Zum anderen seien Frau X. und Herr U. sowohl als Lehrkräfte als auch als praxisanleitende Personen bezeichnet worden. Er könne aus der Akte nicht nachvollziehen und bestreite, dass sie über eine entsprechende Qualifikation bzw. gleichzeitige Tätigkeit verfügten. Ferner habe man den praktischen Teil und den mündlichen Teil der Prüfung gleichermaßen in einem einheitlichen Dokument dokumentiert. Es habe jedoch jede Fachprüferin bzw. jeder Fachprüfer zunächst eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung zu treffen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Die Beklagte holte von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Stellungnahme zu der Prüfung und zu dem Widerspruch des Klägers ein. Wegen des Inhalts wird auf diese Stellungnahmen Bezug genommen (Bl. 67 ff. der Beiakte 2).

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen die Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wieder. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.06.2024 zugestellt.

Am 22.07.2024 hat er Klage erhoben.

Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor: Das nicht bestandene Fallbeispiel aus dem praktischen Teil sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Prüfungskommission das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählte Fallbeispiel ohne Rücksprache abgewandelt hätten. Es ergebe sich aus dem gewählten Fallbeispiel nicht, dass in der Situation ein Ersthelfer anwesend gewesen sei. Er gehe ferner davon aus, dass die Prüferinnen und Prüfer, ggf. auch unbewusst, einen objektiv unangemessenen Maßstab bei der Bewertung seiner Leistungen angelegt hätten. Es sei insbesondere nach seinem ersten Prüfungsversuch zwischen ihm und den Lehrkräften der Schule, aus denen man den Prüfungsausschuss gebildet habe, zu Spannungen gekommen. Er und andere Auszubildende hätten die Qualität und den Inhalt des Unterrichts bemängelt. Bei einer Gesamtschau könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Prüferinnen und Prüfer darum bemüht hätten, seine wahren Fähigkeiten und Kenntnis zuverlässig zu ermitteln und persönlich zu erfassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2024 zu verpflichten, ihm einen weiteren Wiederholungsversuch für den mündlichen Teil und für das Fallbeispiel Reanimation des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zum Notfallsanitäter zu ermöglichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor: Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Prüfling den Verlauf einer Prüfung anders in Erinnerung habe als die Prüferinnen und Prüfer. Dies sei sicherlich der psychischen Ausnahmesituation geschuldet, in der sich der Prüfling befinde. Die Prüferinnen und Prüfer könnten das Geschehen wesentlich objektiver und zutreffender wahrnehmen und beurteilen, da für sie die Abnahme einer Prüfung eine Routine darstelle. Ein von einem Prüfling nach vier Monaten erstelltes Gedächtnisprotokoll sei sicherlich keine geeignete Grundlage zur Bewertung des Prüfungsgeschehens. Bei dem fraglichen Fallbeispiel sei Herr P. nach eigenen Angaben nicht anwesend gewesen. Dies gelte daher erst recht für die zugehörige Beratung. Herr T. sei zwar während der Prüfung als Darsteller eines Ersthelfers anwesend gewesen, jedoch nicht während der Beratung. Er habe auch keinen unzulässigen Einfluss auf das Prüfungsgeschehen genommen. Im Rahmen der praktischen Prüfung sei es gängige Praxis, Laiendarsteller einzusetzen, die etwa Verletzte oder Ersthelfer spielten, an denen der Prüfling seine Kenntnisse zu beweisen habe. Vorliegend hätte der Kläger erkennen sollen und müssen, dass die Herzdruckmassage des Ersthelfers völlig ineffektiv und daher wirkungslos durchgeführt worden sei. Dabei sei dieses „fehlerhafte Verhalten“ nicht etwa auf eine eigene Initiative von Herrn T. zurückzuführen, sondern vorab mit der Prüfungskommission abgesprochen gewesen. Es habe kein Mangel bei der Besetzung des Prüfungsausschusses vorgelegen. Der Prüfungsausschuss habe insgesamt aus sieben unterschiedlichen Personen bestanden. Kein Mitglied sei in einer doppelten Funktion tätig gewesen. Dies gelte auch für Herrn Dr. Q., der als Fachprüfer für den mündlichen Teil bestellt gewesen sei. Soweit er daneben auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt gewesen sei, führe dies nicht zu einer unzulässigen Doppelfunktion. Zum einen sei ein solcher Vertretungsfall nicht eingetreten. Zum anderen wäre Herr Dr. Q. bei einem Vertretungsfall nicht mehr als Fachprüfer im mündlichen Teil tätig geworden, sondern eine Vertreterin bzw. ein Vertreter. Soweit der Kläger bezweifle, dass Frau X. und Herr U. die Voraussetzungen als Fachprüferin bzw. als Fachprüfer mit einer praxisanleitenden Funktion erfüllten, sei dies der Fall. Die Schule habe auf Nachfrage noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass die beiden genannten Personen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Sie seien ausgebildete Notfallsanitäter, seien in diesem Bereich seit mehreren Jahren tätig und würden schon seit vielen Jahren als praxisanleitende Personen eingesetzt. Zuletzt sei die Notengebung für den mündlichen und den praktischen Teil nicht zu beanstanden. Wie sich aus der Niederschrift einwandfrei ergebe, habe jedes Mitglied der Prüfungskommissionen in jedem Bereich eine eigene Note gebildet. Daran ändere es nichts, dass der Prüfungsausschuss ein einheitliches und gemeinsam unterschriebenes Prüfungsprotokoll erstellt habe. Bei dem Protokoll handle es sich lediglich um ein Hilfsmittel im Zuge der Notenfindung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den weiteren Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2024 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs für den mündlichen Teil und für das Fallbeispiel Reanimation des praktischen Teils seiner staatlichen Prüfung zum Notfallsanitäter. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass er die genannte staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

Die vorliegende Prüfung richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der seit dem 01.10.2023 gültigen Fassung (NotSan-APrV). Nach § 9 Abs. 1 NotSan-APrV ist die staatliche Prüfung bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile, also sowohl der schriftliche als auch der mündliche und der praktische Teil, bestanden ist. Der aus drei Themenbereichen bestehende mündliche Teil der Prüfung ist dabei gemäß § 16 Abs. 4 Satz 7 NotSan-APrV bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Der aus vier Fallbeispielen bestehende praktische Teil ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 7 NotSan-APrV bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Insbesondere die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können nach § 9 Abs. 3 NotSan-APrV einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter endgültig nicht bestanden. Er hat den mündlichen Teil der Prüfung weder im ersten Versuch noch im Wiederholungsversuch bestanden. Insbesondere hat er den mündlichen Teil der Prüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden, weil alle drei Themenbereiche mit „mangelhaft“ benotet worden sind. Diese Bewertungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt für den Rechtsschutz gegen eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung, dass der zu prüfenden Person eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, eine Prüfungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistung geht. Insoweit steht den prüfenden Personen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten dahingehenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die prüfenden Personen dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist davon auszugehen, wenn die prüfenden Personen bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 11.

Das Gericht hat dabei die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als dass die zu prüfende Person dagegen substantiierte Einwendungen vorbringt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris, Rn. 27.

Ein Beurteilungsfehler in diesem Sinne liegt beim mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung des Klägers nicht vor.

1.

Die Prüfungskommissionen für die drei Themenbereiche des mündlichen Teils der Prüfung des Klägers waren ordnungsgemäß zusammengesetzt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV wird die Prüfung zu jedem Themenbereich von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NotSan-APrV abgenommen und benotet, wobei im dritten Themenbereich eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b NotSan-APrV erfüllen muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei den im mündlichen Teil in jeweils zwei Themenbereichen tätig gewordenen Prüfern Herrn T., Herrn U. und Herrn Dr. Q. handelt es sich um Fachprüfer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NotSan-APrV, die zuvor entsprechend in den Prüfungsausschuss bestellt worden sind (vgl. Bl. 6 f. der Beiakte 2). Der u.a. im dritten Themenbereich tätig gewordene Herr Dr. Q. erfüllt als Facharzt für Anästhesiologie mit der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin zudem die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b NotSan-APrV.

Es begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass Herr Dr. Q. nicht nur als Fachprüfer für den mündlichen Teil, sondern zugleich zum stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt worden ist. Dabei kann offenbleiben, inwieweit eine Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses auch nach der aktuellen Fassung der NotSan-APrV wegen der dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zukommenden Kontrollfunktion,

vgl. BR-Drs. 81/23, S. 66,

mit einer Tätigkeit als Fachprüfer weiterhin unvereinbar ist.

Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 35 zu der bis zum 30.09.2023 gültigen Fassung der NotSan-APrV.

Herr Dr. Q. ist jedenfalls nicht als Vorsitzender des Prüfungsausschusses tätig geworden, sondern war nur vorsorglich auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden als dessen Stellvertreter bestellt. Er hat zu keinem Zeitpunkt die von dem Kläger monierte Doppelfunktion ausgeübt, weil ein solcher Vertretungsfall nicht eingetreten ist.

2.

Soweit der Prüfungsausschuss wegen zu weniger Mitglieder fehlerhaft zusammengesetzt war, hat sich das auf den mündlichen Teil der Prüfung des Klägers nicht ausgewirkt.

Der Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV aus einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern. Er umfasst die Vertreterin bzw. den Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzende bzw. als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nr. 1), die Schulleiterin bzw. den Schulleiter (Nr. 2), mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und Lehrkräfte sind (Nr. 3 lit. a), mindestens eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer, die oder der an der Schule unterrichtet und Ärztin oder Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung ist (Nr. 3 lit. b) sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer als praxisanleitende Personen, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NotSan-APrV erfüllen muss (Nr. 4). Hieraus ergibt sich eine Mindestzahl von sieben Personen, wobei eine höhere Zahl von Fachprüferinnen und Fachprüfern zulässig ist.

Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 46 ff.

Diese Anforderungen waren vorliegend nicht gewahrt. Der Prüfungsausschuss umfasste neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter nur vier statt der erforderlichen fünf Fachprüferinnen und Fachprüfer (Frau X., Herr T., Herr U. und Herr Dr. Q., vgl. Bl. 1 der Beiakte 1 und Bl. 4 ff. der Beiakte 2). Insbesondere kann der Schulleiter Herr P. nicht als fünfter notwendiger Fachprüfer herangezogen werden, weil diejenigen Fachprüferinnen und Fachprüfer, die mindestens in einem Prüfungsausschuss bestellt sein müssen, nicht mit dem Vorsitzenden oder dem Schulleiter personenidentisch sein dürfen. Der Schulleiter kann nur als ein zusätzlicher Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 48, 51.

Dieser Verfahrensfehler hat sich jedoch nicht auf den mündlichen Teil der Prüfung des Klägers ausgewirkt. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, sondern darauf an, ob der Kläger von einer ordnungsgemäß besetzten Prüfungskommission geprüft worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 52 f.

Dies war nach den vorstehenden Ausführungen der Fall (s.o., 1.).

3.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 16 Abs. 4 NotSan-APrV geltend macht und vorbringt, es habe die gebotene eigenständige Bewertung und Notenfindung der Fachprüfer nicht stattgefunden, kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 NotSan-APrV wird die Prüfung zu jedem Themenbereich von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NotSan-APrV abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Daraus folgt, dass jede Fachprüferin bzw. jeder Fachprüfer in jedem Themenbereich die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor die bzw. der Vorsitzende aus diesen Noten eine Note für den jeweiligen Themenbereich bildet.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 09.11.2018 - 12 K 249.17 -, juris, Rn. 25 zu der bis zum 30.09.2023 gültigen Fassung des § 16 Abs. 4 NotSan-APrV.

Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die Fachprüfer hätten keine eigenständige Bewertung vorgenommen. Aus der Prüfungsniederschrift ergibt sich vielmehr, dass sich zunächst die Fachprüfer jeweils auf eine eigene Note festgelegt haben, bevor der Vorsitzende des Prüfungsausschusses daraus eine Note für den jeweiligen Themenbereich gebildet hat (vgl. Bl. 6 der Beiakte 1). Demgegenüber lässt der bloße Umstand, dass alle Noten in einem einheitlichen Dokument festgehalten worden sind, entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf schließen, dass die Fachprüfer keine eigenständige Bewertung vorgenommen haben.

Die Schilderungen des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung zum gewöhnlichen Ablauf einer Notenfindung bei einer praktischen Prüfung führen zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht ohne hinzutretende Anhaltspunkte noch nicht gegen eine eigenständige Bewertung der Fachprüfer, wenn sie sich vor der Festlegung einer eigenen Note über das soeben wahrgenommene Prüfungsgeschehen austauschen, zumal es für eine umfassende Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht hilfreich sein kann, den Geschehensablauf anhand des typischerweise von nur einer Person gefertigten Prüfungsprotokolls noch einmal gemeinsam zu rekonstruieren.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG),

Beschluss vom 18.10.2023 - 2 B 105/23 -, juris,

hingewiesen hat, bleibt diese für die vorstehende Frage ohne eine erkennbare Aussage. Die genannte Entscheidung beschäftigt sich vielmehr mit der anderen Frage, ob die in der Prüfungskommission eingesetzten Prüferinnen und Prüfer überhaupt in den Prüfungsausschuss bestellt werden konnten und zieht dies in der konkreten Fallkonstellation vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSan-APrV in Zweifel, wonach als Fachprüferinnen und Fachprüfer die Lehrkräfte bestellt werden sollen, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Eine nähere Parallele zu der vorliegend relevanten Frage der eigenständigen Bewertung einer mündlichen Prüfung durch die ordnungsgemäß bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer ist nicht erkennbar.

4.

Das von dem Kläger erstellte Gedächtnisprotokoll zum mündlichen Teil der Prüfung (Bl. 61 ff. der Beiakte 2) bietet keine Grundlage für die Annahme eines Beurteilungsfehlers. Er schildert dort im Wesentlichen den Ablauf der drei Themenbereiche aus seiner Erinnerung, wobei er sich an den Prüfungsablauf im dritten Themenbereich weitgehend nicht mehr erinnern konnte. Dabei zeigt er nicht etwa substantiiert auf, welche konkreten Erwägungen der Prüfungskommission aus welchen Gründen beurteilungsfehlerhaft gewesen sein sollten. Soweit seine Angaben über die bloße Wiedergabe der Fragen und Antworten hinausgehen, beschränken sie sich darauf, seine Antworten nachträglich zu erklären, ohne zu erläutern, inwiefern mit Blick auf die tatsächlich gegebenen Antworten ein Beurteilungsfehler vorliegen sollte.

5.

Die von dem Kläger geschilderten Spannungen zwischen ihm und den Lehrkräften lassen ebenfalls nicht auf einen Beurteilungsfehler schließen. Es bestehen zum einen keine näheren Anhaltspunkte für eine Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der tätig gewordenen Fachprüfer. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum anderen vorgebracht hat, die Lehrkräfte hätten zu bestimmten Themen teilweise selbst nicht um die aktuelle Schulmeinung gewusst und seien deshalb gestresst gewesen, was ihn vor der Prüfung stark unter Druck gesetzt und verunsichert habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei kann offenbleiben, inwieweit ein solcher sinngemäß geltend gemachter Ausbildungsmangel tatsächlich vorgelegen hat. Jedenfalls kann sich der Kläger darauf nicht mehr berufen. Ein Ausbildungsmangel muss regelmäßig vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Es ist einem Prüfling, der sich wegen einer seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen sieht, zuzumuten, die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt abzulegen, dass er seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen dem Prüfungsergebnis ggf. als Rechtsmangel entgegenhalten werde.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.08.2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 3; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 03.07.2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 17 ff.

Derartiges hat der Kläger nicht getan, sondern sich ohne eine Rüge der Prüfung gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine vorherige Rüge oder das Ablegen der Prüfung unter Vorbehalt für ihn nicht zumutbar gewesen wären.

6.

Nach alldem kann offenbleiben, inwiefern auch die Bewertung des nicht bestandenen Fallbeispiels aus dem praktischen Teil der Prüfung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die insoweit von dem Kläger erhobenen Einwände bedürfen keiner Entscheidung, weil er die staatliche Prüfung bereits wegen des nicht bestandenen mündlichen Teils endgültig nicht bestanden hat.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

20 000 €

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.