Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/16#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/16#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/16#abs-3 (3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/16#abs-4 (4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/16#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 16 NotSan-APrV →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 21.11.2023 – 6 B 11/23 · Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 – 9 S 1798/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 09.11.2018 – 12 K 249.17
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 70
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- VG Schwerin, 12.04.2021 – 6 A 92/19 SNZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.03.2019 – 14 A 3800/18Zitiert von 1
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