Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 5 Prüfungsausschuss
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 69
- VG Düsseldorf, 13.09.2018 – 15 K 7494/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.03.2019 – 14 A 3800/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 – 9 S 1798/22Zitiert von 2
- VG Schwerin, 12.04.2021 – 6 A 92/19 SNZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 5/22Pflicht zur Schaffung richterrechtlicher Übergangsregelungen bei Mängeln einer PrüfungsordnungZitiert von 7
- OVG NRW, 05.03.2024 – 6 B 38/24Zitiert von 1
- BVerwG, 21.11.2023 – 6 B 11/23 · Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NotSan-APrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/5#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/5#abs-3 (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/5#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.