Rechtsprechung / VG Köln / 2024

VG Köln Urteil vom 10.09.2024 – 7 K 7315/23

ECLI:DE:VGK:2024:0910.7K7315.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

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T a t b e s t a n d

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Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des Beklagten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_2

Im Rahmen der Beitragsveranlagung legte der Kläger zum Nachweis seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter dem 24.11.2023 (vorläufige) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vor, die Einkünfte in Höhe von 59.255 Euro und 44.862 Euro ausweisen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_3

Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2023 den monatlichen Beitrag ab 01.01.2022 auf 918,45 Euro und ab 01.01.2023 auf 695,36 Euro fest.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_4

Der Kläger hat am 29.11.2023 Klage erhoben. Er trägt vor, die Festsetzung sei fehlerhaft. Sein Einkommen sei weit geringer als in den Steuerbescheiden ausgewiesen. Diese habe er angefochten, da das Finanzamt insbesondere Betriebsaufwendungen nicht akzeptiert habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beitragsbescheid vom 28.11.2023 über die Festsetzung des monatlichen Betrags ab 01.01.2022 und 01.01.2023 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den vorgelegten Verwaltungsvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_6

Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte verhandelt und entschieden werden, weil auf § 102 VwGO in der Ladung hingewiesen wurde.

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Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 (10:30 Uhr) war auf den Terminsverlegungsantrag des Klägers vom selben Tage nicht aufzuheben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_7

Ein Termin kann gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Die Terminverlegung rechtfertigende und zur Wahrung rechtlichen Gehörs unter Umständen gebietende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind, so detailliert vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_8

Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung beantragt, so muss wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann. Erkrankungen, die Gegenstand eines derart kurzfristigen Verlegungsantrags sind, sind dabei regelmäßig, auch von einem Bevollmächtigten, mit einem ärztlichen Attest zu belegen. Aufklärungsmaßnahmen zu einem nicht hinreichend substantiierten Vorbringen sind bei kurzfristigen Verlegungsanträgen grundsätzlich nicht geboten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_9

Vgl. nur OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 2 L 125/23.Z –, juris Rn. 10 ff.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 11 ZB 22.31274 –, juris Rn. 4 jeweils m. w. N.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_10

Erhebliche Gründe waren hier weder im Zuge des Anrufes auf der Geschäftsstelle der Kammer am Morgen des Sitzungstages noch in dem um 10:03 Uhr eingegangenen Schriftsatz, von dem die Einzelrichterin nach Ende der letzten Sitzung Kenntnis erhielt, dargetan. Der sich selbst vertretende Kläger machte geltend, er sei erkrankt. Angaben zur Art der Erkrankung machte er nicht. Das Gericht war daher auch mit Blick auf die schriftsätzliche Ankündigung der Vorlage eines ärztlichen Attests nicht verpflichtet, ihn nach Schluss der mündlichen Verhandlung hierauf hinzuweisen und dazu aufzufordern, eine etwaige Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2023 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_11

Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgende: Satzung) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des Beklagten gem. § 30 Abs. 1 der Satzung den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gem. § 30 Abs. 2 der Satzung nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 30 Abs. 2 SVR, der auf die sozialversicherungsrechtlichen Legaldefinitionen der §§ 14, 15 SGB IV verweist, das aus selbständiger Tätigkeit erzielte „Arbeitseinkommen“ und das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommene „Arbeitsentgelt“. § 30 Abs. 7 SVR bestimmt, dass Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, nur für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten müssen, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Bei Einkommen, das aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. sein Fehlen ist anhand des Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_12

Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die angegriffene Festsetzung des Beitrages rechtmäßig. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers des Jahres 2020 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 59.255,00 EUR und im Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 44.862,00 EUR aus. Dementsprechend hat der Beklagte den monatlichen Beitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 auf 918,45 EUR/Monat und ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 auf 695,36 EUR/Monat festgesetzt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_13

Darauf, ob die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig sind, kommt es mit Blick auf § 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a der Satzung nicht an. Soweit der Kläger also ein anderes als das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wissen will, müsste er gegebenenfalls im Rahmen eines Antrages nach § 51 VwVfG NRW die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide abändernde Einkommenssteuerbescheide vorlegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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Rechtsmittelbelehrung

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_14

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_15

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_16

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_17

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_18

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_19

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_20

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

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19.365,72 Euro

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festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_21

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_22

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-09-10/7-k-7315-23#rd_23

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.