Rechtsprechung / VG Köln / 2022

VG Köln Urteil vom 21.12.2022 – 3 K 3049/20

ECLI:DE:VGK:2022:1221.3K3049.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_2

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten implantologischer Zahnbehandlung der Ehefrau des Klägers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_3

Der Kläger steht im Dienste der Beklagten und ist beihilfeberechtigt; seine Ehefrau ist mit einem Bemessungssatz von 70 % berücksichtigungsfähig. Unter dem 18.03.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten zahnärztlicher Behandlungen seiner Ehefrau aufgrund implantologischer Leistungen im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers regio 47 i.H.v. 1.493,29 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_4

Mit Bescheid vom 09.04.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger Beihilfe zu den Kosten dieser Zahnbehandlung i.H.v. 81,86 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass bereits Beihilfe zu zwei Implantaten im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers regiones 36 und 37 gewährt worden sei. Beihilfe für ein drittes Implantat im Unterkiefer in der regio 47 scheide deshalb aus. Da keine Ausnahmeindikation vorliege, seien die Kosten für das dritte Implantat im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers nicht beihilfefähig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_5

Unter dem 19.04.2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass die implantologischen Leistungen, zu denen er Beihilfe begehre, aus fachlicher Sicht des behandelnden Zahnarztes zwingend erforderlich gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 09.04.2020 zurück.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_6

Am 18.06.2020 hat der Kläger Klage erhoben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_7

Zur Begründung macht er unter Vorlage einer zahnärztlichen Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes geltend, dass ohne Implantat regio 47 im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers eine antagonistische Abstützung für den Zahn 17 fehle, was zum Verlust dieses Zahnes führe und weiteren Zahnverlust nach sich ziehe. Zudem legt er einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vom 04.02.2020 vor. Darin sind u.a. die Zähne im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers regiones 36 und 37 als Implantate mit intakter Suprakonstruktion dargestellt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_8

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_9

die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 09.04.2020in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 zu verpflichten,ihm weitere Beihilfeleistungen i.H.v. 1.433,29 € zu gewähren.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_12

Zur Begründung vertieft sie den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass der Kläger keine Ausnahmeindikation für eine Gewährung der begehrten Beihilfe dargelegt habe.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_13

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_14

Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_15

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der zuständigen Beihilfestelle der Beklagten vom 09.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den entstandenen Aufwendungen der umstrittenen zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau, § 113 Abs. 5 VwGO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_16

Nach § 14 S. 1 BBhV in der ab dem 26.05.2020 geltenden und hier maßgeblichen Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 (BGBl. I 2018, 1232; BGBl. I 2019, 46) und des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 01.12.2020 (BGBl. I 2020, 2713) sind Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 BBhV grundsätzlich beihilfefähig. Gemäß 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind beihilfefähig sind in diesem Sinne nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV sind wirtschaftlich angemessen grundsätzlich Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen. § 15 Abs. 1 BBhV konkretisiert diese Grundsätze weiter und beschränkt die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig, wenn eine der sechs dort genannten Indikationen vorliegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_17

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Ehefrau des Klägers nicht erfüllt. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 BBhV sind grundsätzlich höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig. Dabei sind bereits vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger bereits Beihilfe zu zwei Implantaten im Unterkiefer seiner Ehemfrau in den regiones 36 und 37 gewährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2020 verwiesen, § 117 Abs. 2 VwGO, denen das Gericht folgt. Deshalb sind nur dann, wenn die Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1 BBhV gegeben sind, Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur GOZ und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur GOÄ und der Anlage 1 zu GPZ auch bei mehr als zwei Implantaten beihilfefähig: Vorliegend wurden unstreitig bereits zwei Implantate im Unterkiefer eingebracht, für die Beihilfe gewährt worden ist. Eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen scheidet damit grundsätzlich und in aller Regel aus, wenn keine der Indikationen gemäß § 15 Abs. 1 BBhV erfüllt ist,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_18

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 A 1509/16 –, juris.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_19

Eine weitergehende Gewährung von Beihilfe wäre somit nur vorzunehmen, sofern eine Ausnahmeindikation nach § 15 Abs. 1 BBhV vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall eine der genannten Indikationen vorliegt, ist anhand der in der Liquidation angegebenen Diagnose durchzuführen. Ist eine Diagnose nicht angegeben, ist davon auszugehen, dass die genannten besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_20

vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_22

Eine derartige Diagnose ist der Liquidation vom 13.03.2020 ebenso wenig zu entnehmen wie der später vorgebrachten Begründung des behandelnden Zahnarztes vom 04.12.2020: Keinerlei Hinweise auf eine Indikation im Sinne des § 15 Abs. 1 BBhV lassen sich den Begründungen des behandelnden Zahnarztes in der Liquidation vom 13.03.2020 entnehmen. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um Begründungen für die Erhöhung des Gebührenrahmens. Die Begründung vom 04.12.2020 enthält ebenfalls keinerlei Ausführungen zu den Ausnahmeindikationen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 6 BBhV. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt bei der Ehefrau des Klägers vorlag. Ein größerer Kieferdefekt wurde etwa bei einer Größe von 8 cm Länge und 3 cm Bereite angenommen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_23

vgl. HessLSG, Urteil vom 24.05.2007 – L 8 KR 82/06 – juris,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_24

und bei einem Defekt von 4 cm x 6 cm,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_25

vgl. LSG NRW, Urteil vom 14.12.2006 – L 16 KR 101/06 – juris.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_26

Vorliegend ist in der zahnärztlichen Begründung vom 04.12.2020 jedoch lediglich die medizinisch begründete Befürchtung dargelegt worden, ohne drittes Implantat im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers drohe künftig weiterer Zahnverlust. Hierbei handelt es sich weder um die Darlegung eines größeren Kieferdefekts im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV noch ist daraus ersichtlich, warum weiterem Zahnverlust nicht in anderer Weise als durch Einbringung eines dritten Implantats im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers vorgebeugt werden kann. Darüber hinaus knüpft die Beschränkung der Beihilfegewährung bei implantologischen Leistungen ohnehin nicht an die medizinische Notwendigkeit, sondern an die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen an. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen teurer Implantatbehandlungen entgegenzuwirken,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_27

vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 02.04.2014 - 6 A 6199/13 -, juris, Rz. 20;

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_28

VG Köln, Urteil vom 27. April 2016 – 23 K 5096/14 –, juris.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_29

Da keine Indikation gem. § 15 Abs. 1 BBhV vorlag, besteht schon dem Grunde nach keine Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen, die mit dem Implantat in Regio 47 im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers im Zusammenhang stehen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_30

§ 15 Abs. 1 BBhV verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist diese Regelung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu vereinbaren,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_31

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 A 1509/16 – m.w.N., juris.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_32

Der Kläger hat keinen weitergehenden Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Dies kann ausnahmsweise allenfalls dann der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einer Krankheit anfallende unvermeidliche Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt würde. Die Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 BBhV dient als Konkretisierung des Fürsorgeprinzips im Bereich der Beihilfe nicht dazu, von der Beihilfe rechtlich ausgeschlossene Aufwendungen für einzelne Präparate oder Behandlungsmethoden beihilfefähig zu machen, sondern soll dafür Sorge tragen, dass eine finanzielle Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten durch Krankheits- oder Pflegekosten im Einzelfall verhindert wird. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Härtefall wird nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn keine der besonderen Härtefallregelungen, wie z.B. § 39 Abs. 2, § 47 oder § 50 BBhV anwendbar ist. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Kriterien können sein, dass eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden kann oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten oder seiner Familie gefährdet. Die hiermit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen können indes nur Gegenstand eines eigenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die Behörde sein,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_33

vgl. BVerwG Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2/07 – juris.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_34

Einem solchen nachträglichen Antrag kann nicht entgegengehalten werden, er sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden. Nach allem wäre unter anderem auch entscheidend, in welchem Maße der Kläger tatsächlich Krankheitskosten zu tragen hat, wie er besoldet wird und welche Unterhaltspflichten er zu tragen hat. Dies alles wäre auf Antrag des Klägers in einem eigenen Verwaltungsverfahren zu klären und zu entscheiden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_35

Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.04.2018 – 12 K 412/17 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 13.03.2013 – W 1 K 12.962 –, juris Rn. 25 ff. zu § 6 Abs. 7 BBhV a.F. m.w.N.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_36

Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt, er ist deshalb nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_38

Rechtsmittelbelehrung

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_39

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_41

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_42

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_43

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_44

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_45

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_46

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_47

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_48

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_49

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_50

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_56

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_57

Rechtsmittelbelehrung

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_58

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_59

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_60

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_61

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-12-21/3-k-3049-20#rd_62

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.