Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 15 Implantologische Leistungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15#abs-1 (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/15#abs-2 (2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 15 BBhV →
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 17.09.2024 – VG 4 K 706/17
- VG München, 04.04.2023 – M 17 K 22.3470
- VG Aachen, 14.11.2013 – 7 K 1729/11Zitiert von 3
- VG Stade, 25.03.2015 – 3 A 1122/13
- LAG Köln, 03.07.2025 – 6 SLa 643/24
- VG Köln, 21.12.2022 – 3 K 3049/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Siegburg, 14.11.2024 – 5 Ca 894/24Zitiert von 1
- VG Kassel, 10.05.2024 – 1 K 1762/22.KS
- VG Stuttgart, 30.11.2023 – 11 K 3946/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.