Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 13.08.2019 – 7 K 5718/18

ECLI:DE:VGK:2019:0813.7K5718.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_2

Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Nowo-Alexeewka, Oblast Pawlodar, in Kasachstan geboren. Ihre Eltern waren nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 in Antonowka, Gebiet Saratow, geborene Herr H.     H1.- , ihre Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau F.        H1. , geb. I.        . Der Vater verstarb 1947, die Mutter 1952. Die Großeltern väterlicher- wie mütterlicherseits wurden zwischen 1869 und 1885 geboren und verstarben in den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Der Ehemann der Klägerin, der am 00.00.0000 geborene Herr B.        T.      , verstarb am 30.04.1998.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_3

Mit Datum vom 20.10.1998 stellte die Klägerin durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem 1997 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Alle Eltern- und Großelternteile seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie habe im Elternhaus von Beginn an die deutsche Sprache gesprochen, die ihr von den Eltern und den Geschwistern vermittelt worden sei. Heute spreche sie im engsten Familienkreis häufig Deutsch und häufig Russisch. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Es wurde auf ein  eigenes Antragsverfahren des Sohns B.        (*00.00.0000) mit der Schwiegertochter K.      (*00.00.0000) und dem Enkel H.     (*00.00.0000) verwiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_4

Die Klägerin unterzog sich am 17.04.2001 in Almaty einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war dabei eine Verständigung zwar möglich; ein Gespräch im Sinne eines Dialogs sei jedoch nicht zustande gekommen. Im Testprotokoll ist ausgeführt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_5

„Frau S. verfügt über einen nur knappen dt. Wortschatz, der nicht ausreicht, um vollständige dt. Sätze zu formulieren oder gar einen Sachverhalt des Alltags zu beschreiben. Aufgrund der von ihr geltend gemachten Schwerhörigkeit wurden alle an sie gerichteten dt. Fragen laut und langsam gesprochen. Frau S. berief sich dabei lediglich auf die Schwerhörigkeit, so sie die Fragen inhaltlich nicht zu erfassen vermochte. Deutlich erkennbar ist dies an einzelnen Fragen, die ins Russ. rückübersetzt worden waren. Obgleich die dt. Fragen extrem (!) lt. wiederholt worden waren, gab sie vor, mich nicht verstehen zu können. Die in russ. Sprache sodann erfolgte Rückübersetzung wurde wesentlich leiser (normale Zimmerlautstärke) verstand sie auf Anhieb. Ihre daraufhin in dt. Sprache mühsam formulierten Antworten spiegeln unzweifelhaft ihren extrem geringen dt. Wortschatz wider. Sie konnte stets erst nach längerem Überlegen und nur äußerst schleppend, mit z.T. extremen Pausen, dt. Wörter aneinanderreihen. Dialektkenntnisse waren überhaupt nicht erkennbar, auch nicht rudimentär! Eine dialog. Unterhaltung war mit Frau S. aufgrund des extrem geringen dt. Wortschatzes nicht möglich. Selbst die Verständigung war nur mühsam möglich.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_6

In einer in russischer Sprache durchgeführten Zusatzbefragung gab die Klägerin an, 1943 bis 1952 im engsten Familienkreis überwiegend Deutsch gesprochen zu haben. Aufgrund einer schweren Erkrankung sei sie 1953 bis 1962 in die Familie einer Tante väterlicherseits gekommen. Auch dort habe sie vornehmlich Deutsch gesprochen. Als sie diese Familie 1962 ausbildungsbedingt verlassen habe, habe sie fließend Deutsch gesprochen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_7

In einem Schreiben ihrer Geschwister G.      und W.      ist davon die Rede, dass die Klägerin infolge Kinderlähmung neun Jahre in einem Waisenhaus für behinderte Kindergelebt habe. Dort habe sie die Tante besucht. Auch habe sie die Ferien bei der Tante verbracht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_8

Mit Bescheid vom 24.06.2003 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache könne daher nicht festgestellt werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_9

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf nachträgliches Verlernen der deutschen Sprache und die Anerkennung der Geschwister G1.     , W.      und B1.    als Spätaussiedler.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_10

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2004 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte die Ausführungen zur fehlenden familiären Sprachvermittlung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_11

Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 01.07.2005 - 5 K 1368/04 - ab. Hierbei folge das Gericht der Auffassung des BVA zur fehlenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Das Urteil wurde rechtskräftig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_12

Unter dem 10.02.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim BVA mit Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Er verwies auf die seit Kindheit bestehende Schwerbehinderung der Klägerin und auf ihre Schwerhörigkeit. Bei Kontakt mit Fremden bzw. in Prüfungssituationen empfinde sie enormen Stress. Ein Nachweis deutscher Sprachfertigkeiten sei daher unzumutbar. Dem Schriftsatz war ein ärztliches Attest aus Kasachstan, u.a. zu den Folgen einer akuten Störung der Rückenmarkdurchblutung 2003, beigefügt. Ein Gutachten zum Hörvermögen wurde nachgereicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_13

Das BVA initiierte daraufhin einen weiteren Sprachtest in Almaty am 10.05.2017. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügt die Klägerin lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Die Klägerin höre schlecht. Daher seien alle Fragen langsam, laut und sehr deutlich gestellt worden. Die Fragen seien lauter, als dies im Russischen erforderlich gewesen sei, gestellt worden. Da die Klägerin keine der Fragen verstanden habe, sei ein Gespräch völlig unmöglich gewesen. Auf der anderen Seite habe sie nach Übersetzung der Frage stockend auf Deutsch antworten können. Ein Gespräch auf Deutsch sei aber nicht zustande gekommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_14

In der Folgezeit legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein kasachisches ärztliches Attest vom 10.08.2017 vor. Der Prozessbevollmächtigte trug vor, die Kläger sei rechts zu 100 % und links zu 98,5 % taub. Sie trage links seit mindestens 10 Jahren ein Hörgerät. Dies sei jedoch infolge ihres Allgemeinzustandes und der Gehörlosigkeit fast sinnlos. Er reichte ein weiteres kasachisches Attest vom  20.04.2018 nach.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_15

Mit Bescheid vom 30.05.2018 lehnte das BVA nach Wiederaufgreifen des Verfahrens den Aufnahmeantrag erneut ab. Die Behörde verwies wiederum darauf, dass die Klägerin die notwendigen Sprachfertigkeiten nicht habe nachweisen können. Eine Ausnahme vom vertriebenenrechtlichen Spracherfordernis komme nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur in Betracht, wenn ein Aufnahmebewerber die Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen könne. Die im Attest vom 20.04.2018 bescheinigte weitgehende Sinnlosigkeit der Hörgeräteversorgung sei als Gefälligkeitsbescheinigung zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Hörvermögen gegenüber den Attest vom 10.08.2017 derartig sollte verschlechtert haben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_16

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2018 als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen zum Sprachvermögen der Klägerin und zu den sprachlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_17

Die Klägerin hat am 15.08.2018 Klage erhoben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_18

Sie verweist auf nahezu 100 %-ige Taubheit. Dass sie die deutsche Sprache hinreichend beherrsche, sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_19

Die Klägerin beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_20

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_21

Die Beklagte beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_22

die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_23

Sie verweist nunmehr darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin überhaupt von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ein Bekenntnis der Eltern oder Großeltern zum deutschen Volkstum sei nicht dargelegt. Die Großeltern seien bereits vor dem maßgeblichen Stichtag 22.06.1941 verstorben. Für die Eltern fehle es an einem Nachweis eines solchen Bekenntnisses.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_24

Dem tritt die Klägerin unter Hinweis auf in Deutschland lebende Geschwister (Schwestern G.      und B1.    , Brüder W.      und H.     ) und andere Verwandte (Cousinen M.     , S.    , O1.     und J2.   , Cousin W.      ) entgegen. Bei diesen habe das BVA die Abstammung anerkannt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der BVFG-Akten der Frau G.      C.          , geb. H1.- (*00.00.0000), B1.    H2.      , geb. H3. (*00.00.0000), J1.   Q.     (*00.00.0000), W.      I1.- (*00.00.0000), W.      I1.- (*00.00.0000), K1.     I2.       (*00.00.0000), H.     und O.    T1.      (*00.00.0000 und 00.00.0000) und P.    I1.- (*00.00.0000) verwiesen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_26

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_27

Die Klage ist nicht begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_28

Der Bescheid des BVA vom 30.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_29

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_30

Die Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht erfüllt.  Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer – wie die Klägerin – nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht besitzen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_31

Die Klägerin hat diese Fähigkeit nicht nachgewiesen. Ein Gespräch ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen wie etwa einer gerichtlichen Anhörung abrufbar sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rz. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 – 12 A 2345/08 –, juris, Rz. 13.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_33

Ausweislich des Protokolls des zweiten Sprachtests vom 10.05.2017 ist die Klägerin zu einem gedanklichen Austausch in deutscher Sprache nicht in der Lage. Die in sehr einfacher Sprache gehaltenen Fragen auf Deutsch hat sie durchgängig nicht verstanden. Damit fehlt bereits im Ansatz die Grundlage eines Gesprächs. Soweit die Klägerin stockend und mit sehr unzureichendem Satzbau auf Deutsch zu antworten vermochte, lagen dem auf Russisch gestellte Fragen zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus ihrer Jugendzeit noch über einige Basiswendungen der deutschen Sprache verfügt, ihr ein Verstehen der Sprache aber praktisch nicht möglich ist. Dieser Befund entspricht der Feststellung beim ersten Sprachtest am 17.04.2001. Auch seinerzeit vermochte es die Klägerin überwiegend nicht, auf Deutsch gestellte Fragen adäquat zu beantworten. Die Entgegnungen auf die die in russischer Sprache gestellten Fragen fielen dann äußerst karg und weitgehend ohne erkennbaren Satzbau aus.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_34

Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Klägerin angibt, zu Beginn ihrer Ausbildung als Buchhalterin im Jahre 1962 die deutsche Sprache noch fließend beherrscht zu haben. Die Bestätigung des Volkstumsbekenntnisses nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, zielt auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Verlernt der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache ganz oder teilweise, kann er nicht darauf verweisen, Jahrzehnte zuvor fließend gesprochen zu haben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_35

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz BVFG zur Führung eines Gesprächs im Sinne eines beiderseitigen mündlichen Gedankenaustausches nicht in der Lage ist. Zwar kann eine Schwerhörigkeit als körperliche Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingestuft werden. Auch dürfte das Hörvermögen der Klägerin tatsächlich erheblich gemindert sein. Es bestehen jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin besitze wegen dieses Körperschadens nicht die Fähigkeit zu einem sprachlichen Gedankenaustausch in deutscher Sprache. Bei beiden Sprachtest wurde unabhängig voneinander in einem Anstand von 16 Jahren übereinstimmend festgestellt, dass die Klägerin durchaus in der Lage ist, ins Russische übersetzte Fragen zu verstehen und in Antworten gedanklich umzusetzen. Dass sie aber auf Deutsch gestellte Fragen nur deshalb nicht habe verstehen können, weil sie schwerhörig sei, ist nicht nachzuvollziehen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Schwerhörigkeit als Erklärungsmuster für das Nichtverstehen der Sprache genutzt wird.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_36

Aus den vorliegenden kasachischen ärztlichen Attesten aus den Jahren 2017 und 2018 ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit in dem Attest vom 20.04.2018 rechts 100 % und links 98,5 % Hörverlust bescheinigt wird, erklärt dies nicht, weshalb auf Russisch gestellte Fragen verstanden wurden. Auch konstatiert das Attest eine Hörgerätversorgung links. Ein teilweiser Ausgleich verbleibender Defizite durch Ablesen von den Lippen erklärt ebensowenig die Unterschiede beim Verstehen der russischen gegenüber demjenigen der deutschen Sprache. Mangels weiterer verwertbarer Anhaltspunkte ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin durchaus über ein noch für das Sprachverständnis ausreichendes Hörvermögen verfügt, das Nichtverstehen auf Deutsch gestellter Fragen aber auf fehlenden Sprachkenntnissen beruht. Alles andere liefe auf die Annahme einer partiellen Hörminderung für die deutsche Sprache hinaus. Da dies fernliegt, besteht auch keine tragfähige Basis für eine weitere Bewertung durch einen medizinischen Sachverständigen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_37

Ob die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen einer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt, was die Beklagte nunmehr in Abrede stellt, kann von diesem Hintergrund offen bleiben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_40

Rechtsmittelbelehrung

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_41

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_43

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_44

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_45

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_46

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_47

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_48

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_49

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_50

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_51

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_52

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_58

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_59

Rechtsmittelbelehrung

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_60

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_61

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_62

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_63

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-13/7-k-5718-18#rd_64

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.