Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Urteil vom 21.02.2018 – 23 K 5275/16

ECLI:DE:VGK:2018:0221.23K5275.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_2

Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 kommandierte die Beklagte ihn unter Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 26 Abs. 5 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) von W.             nach U.       /F.       . Als voraussichtlicher Verwendungszeitraum war in der Verfügung der 15. Juli bis 23. Dezember 2015 angegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_3

Der Kläger führte den Umzug in Eigenregie mit Lufhansa Cargo durch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_4

Am 13. August 2015 beantragte der Kläger die Erstattung der Beförderungsauslagen für das Umzugsgut nach § 5 AUV in Höhe von 857,06 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus 807,06 Euro für 80kg unbegleitetes Luftfrachtgepäck und 50,- Euro Transportkosten für ein Fahrrad.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_5

Unter dem gleichen Datum beantragte er die Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12 AUV. Auch in diesem Formular führte er die Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks in Höhe von 857,06 Euro auf. Zudem machte er Taxikosten für den Transport des Fahrrads von G.         Flughafen zum Cargo Center G.         in Höhe von 48,60 Euro geltend.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_6

Mit Bescheid vom 7. September 2015 – zugestellt am 22. September 2015 – erstattete die Beklagte Beförderungsauslagen gemäß § 5 AUV in Höhe von 556,- Euro. Entsprechend der Kosten, die laut Rahmenvertrag für einen Transport mit einer Spedition entstanden wären, setzte sie 440,- Euro für die Transportkosten an und für Vorarbeiten bzgl. 1cbm 66,- Euro und Nacharbeiten bzgl. 1cbm 50,- Euro.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_7

Unter dem 8. Oktober 2015 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. September 2015 zur Erstattung der Beförderungsauslagen für das Umzugsgut gemäß § 5 AUV ein. Zur Begründung machte er geltend, die Erstattung dürfe sich nicht auf die Kosten begrenzen, die bei einem Transport mit einer Spedition entstanden wären. Allein aus Zeitgründen sei die Beauftragung einer Spedition nicht möglich gewesen. Zudem enthalte der Bewilligungsbescheid eine Erstattungsobergrenze von 100kg = 2cbm, weshalb der Aufwand für Vor- und Nacharbeiten für 2cbm zu vergüten sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_8

Die Beklagte half der Beschwerde mit Bescheid vom 22. Februar 2016 – zugestellt am 14. März 2016 – insoweit ab, als sie den Erstattungsbetrag für die Umzugsreise gemäß § 26 Abs. 5 AUV auf insgesamt 905,66 Euro festsetzte. Darin enthalten waren die von Lufthansa Cargo in Rechnung gestellten Transportkosten in Höhe von 857,06 Euro und Taxikosten in Höhe von 48,60 Euro. Den Festsetzungsbescheid vom 7. September 2015 gemäß § 5 AUV hob sie auf. Sie veranlasste die Überweisung des Differenzbetrags zur bisherigen Festsetzung in Höhe von 349,66 Euro.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_9

Am 13. April 2016 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht X.        erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren und begehrt die Erstattung der Kosten für Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts in Höhe von zusammengerechnet 116,- Euro. Dies habe die Beklagte zusätzlich zu den im Abhilfebescheid festgesetzten 905,66 Euro zu gewähren. Eine Erstattungspflicht ergebe sich auch aus dem Zentralerlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten. Aufgrund des sehr kurzfristigen Befehls sei die Zeit, die der Kläger für die Umzugsvorbereitungen verwendet habe, als Dienstzeit zu werten und auszugleichen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_10

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 hat sich das Verwaltungsgericht X.        für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_11

Der Kläger beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_12

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2015 und des Beschwerdebescheids vom 22. Februar 2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 13. August 2015 weitere Auslagen für das Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts in Höhe von 116,- Euro zu bewilligen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_15

Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt weiter aus, dass lediglich nachgewiesene Kosten erstattet werden könnten. Der Kläger habe die Erstattung der Transportkosten von 80kg unbegleitetem Reisegepäck sowie einem Fahrrad beantragt und nachgewiesen. Die dafür in Rechnung gestellten 857,06 Euro seien erstattet worden. Sie beinhalteten auch die Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit dem Transport. Die im Bescheid vom 7. September 2015 angesetzten 116,- Euro seien fiktiv angesetzt worden, da die tatsächlichen Aufwendungen nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden seien.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_16

Im Rahmen einer Umzugskostenerstattung als Nebengebührnis könne sie nicht über Vergütungs- und Besoldungsansprüche aus dem vom Kläger benannten Erlass entscheiden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_19

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (weitere) Umzugskostenvergütung in Gestalt der Erstattung von Beförderungsauslagen für das Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts; der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 22. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_20

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Kläger ist § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 BUKG i.V.m. § 4 Abs. 5, § 5, § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AUV.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_21

Nach § 5 Abs. 1 AUV werden „die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung [...] erstattet“. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AUV gehören auch die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts grundsätzlich zu den Beförderungsauslagen. Gemäß § 4 Abs. 5 AUV werden Kosten nur berücksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 Nr. 1 AUV schränkt den Umfang des Umzugsguts insofern ein, als bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100kg Umzugsgut erstattet werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_22

Gemessen hieran ist eine Erstattung für Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts vorliegend ausgeschlossen, da der Kläger dies selbst übernommen hat und ihm keine Kosten entstanden sind. Ein Anspruch kann schon nach dem Wortlaut der Vorschriften nur auf Ausgleich von tatsächlich entstandenen Aufwendungen bestehen. Einer "Erstattung" sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen der Pauschalierung oder Abschlagszahlung - nur solche Beträge zugänglich, durch die der Berechtigte aufgrund der Zahlung an den Umzugsunternehmer oder andere zulässige Personen letztlich tatsächlich belastet worden ist. Nur bei tatsächlich geleisteten Zahlungen kann sich die Frage nach ihrer "Notwendigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV sinnvoll stellen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_23

BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 – 10 B 2/02 –, juris Rn. 4 zur entsprechenden Begrifflichkeit in § 6 BUKG, m.w.N.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_24

Diese Auslegung des § 5 Abs. 1 AUV i.V.m. § 4 Abs. 5 AUV vom Wortlaut her entspricht auch Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts. Zweck des Bundesumzugskostengesetzes und der darauf basierenden Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) ist die Erstattung der dem Berechtigten durch den dienstlich veranlassten Umzug verursachten Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG, § 31 SG, § 46 DRiG) in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und nachgehender Rechtsvorschriften zu messen. Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes besteht daher nur dann, wenn sich diese als eine "Mehraufwendung" darstellen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 – 10 B 2/02 –, juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 10 C 1.94 - BVerwGE 100, 214 <220> m.w.N.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_26

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen nach dem Zentralerlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten des BMVg – B-1431/1 – (Dienstzeitausgleichserlass).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_27

Nach Ziff. 401 des Dienstzeitausgleichserlasses ist Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen zu gewähren, wenn Soldatinnen und Soldaten an einem oder mehreren Tagen in der Kalenderwoche anrechenbaren Dienst zusätzlich zur täglichen Rahmendienstzeit geleistet haben, dies zur Überschreitung der wöchentlichen Rahmendienstzeit von 46 Stunden (Bemessungsgrundlage) geführt hat und keine den Ausgleich ausschließenden Gründe vorliegen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_28

Unabhängig von der Frage, ob der Kläger diesen Anspruch zunächst bei der Beklagten hätte geltend machen müssen, scheidet ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung aufgrund mehrerer Gesichtspunkte aus. Zunächst hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass er durch die Tätigkeiten die wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Stunden überschritten hat. Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitung des Umzugs bzw. der Reise nicht um angeordnete oder nachträglich genehmigte Dienste. Das Vor- und Nachbereiten des Umzugs in Gestalt von Ein- und Auspacken des Umzugsguts zählt ferner zu den Tätigkeiten der allgemeinen Dienstvor- und -nachbereitung, die nach Ziff. 303 zweiter Spiegelstrich des Dienstzeitausgleichserlasses nicht anrechenbar sind. Zudem hätte ein Ausgleich in Freizeit Vorrang vor einem finanziellen Ausgleich. Schließlich entfällt ein Anspruch nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Entstehen (Ziff. 409 i.V.m. 408 Dienstzeitausgleichserlass).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-02-21/23-k-5275-16#rd_29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.