Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.12.2018 – 1 A 1712/16
- VG Minden, 15.01.2016 – 10 K 132/14
- VGH Bayern, 20.03.2023 – 24 ZB 22.1624
- VG München, 02.06.2022 – M 17 K 20.2731
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
- OVG NRW, 17.12.2008 – 1 A 183/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.03.2026 – 15 K 6942/23
- VG Köln, 11.03.2026 – 23 K 2038/23
- VG Bayreuth, 13.05.2025 – B 5 K 23.635
30 Entscheidungen zu § 4 BUKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/4#abs-1 (1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/4#abs-2 (2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/4#abs-3 (3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/4#abs-4 (4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.