Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/1#abs-2 (2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/1#abs-3 (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 1 BUKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2004 – 2 WD 4.04Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 – 4 S 936/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 3538/99Zitiert von 2
- BVerwG, 30.11.2006 – 1 D 6.05Zitiert von 30
- BFH, 06.11.1986 – VI R 135/85Zitiert von 11
- BVerwG, 22.03.2017 – 5 A 31/16Trennungstagegeld und Reisebeihilfe; uneingeschränkte UmzugsbereitschaftZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 5721/21
- VGH Bayern, 20.03.2023 – 24 ZB 22.1624
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.