Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung
AUV§ 26 Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
- VGH Bayern, 20.03.2023 – 24 ZB 22.1624
- VG München, 02.06.2022 – M 17 K 20.2731
- OVG NRW, 24.05.2017 – 1 A 1663/15
- VG Berlin, 15.03.2019 – 26 K 154.16Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.05.2017 – 1 A 2736/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.03.2023 – 24 ZB 23.77
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 – 4 S 936/20Zitiert von 1
- VG Köln, 12.12.2018 – 23 K 8472/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/26#abs-1 (1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/26#abs-2 (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/26#abs-3 (3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/26#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/26#abs-5 (5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/26#abs-6 (6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.