Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 17.01.2017 – 14 K 2313/16

ECLI:DE:VGK:2017:0117.14K2313.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_2

Streitgegenständliches Fahrzeug ist das in Deutschland zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen G.  - U.  0000, welches ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t, drei Achsen und die Schadstoffklasse 5 aufweist. Die Klägerin, ein Kommunalunternehmen der Stadt G1.         , ist Halterin des Fahrzeugs, bei dem es sich entsprechend den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung I um einen LKW N.         handelt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_3

Am 23. Juli 2015 um 11:48 Uhr wurde das streitgegenständliche Fahrzeug auf der B 000 zwischen G1.         T.   und G1.         S.    kontrolliert und dabei festgestellt, dass für die Benutzung dieses mautpflichtigen Streckenabschnitts keine Maut entrichtet wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_4

Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, dass eine Mautpflicht ausscheide, da sie als Anstalt des öffentlichen Rechts von Gesetzes wegen keinen Güterkraftverkehr betreibe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 begründete die Beklagte ausführlich die aus ihrer Sicht bestehende Mautpflicht des klägerischen Fahrzeugs.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_5

Unter dem 28. Januar 2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 73,00 Euro. Zur Begründung trug sie vor, auch für LKWs mit Aufbauten für die Müllentsorgung bestehe die Mautpflicht. Da die Klägerin keine Angaben zur konkreten Wegstrecke gemacht habe, sei bei der Nacherhebung eine Strecke von 500 km zugrunde zu legen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 zurückwies.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_6

Die Klägerin hat am 25. März 2016 Klage erhoben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_7

Zur Begründung trägt sie vor, die Abfalltransporte der Klägerin seien keine Beförderung von Gütern im Sinne des Gesetzes. Der Begriff Güterkraftverkehr werde im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) definiert und § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG schließe die Anwendung des GüKG für Beförderung von Gütern durch Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben gerade aus. Dieser Regelungszusammenhang sei auch im Rahmen LKW-Mauterhebung zu berücksichtigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_8

Die Klägerin beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_9

den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_12

Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, für das klägerische Fahrzeug bestehe kein Mautbefreiungstatbestand nach dem BFStrMG. Die Regelung in § 2 Abs. 1 GüKG habe keine Auswirkungen auf die Mautpflicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_13

Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 29. April 2016 (14 L 699/16) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erfolglos geblieben (9 B 550/16).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahren 14 L 699/16 sowie 14 K 2313/16 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_16

Die zulässige Klage ist unbegründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_17

Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_18

Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BFStrMG. Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine Benutzung einer mautpflichtigen Strecke festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_19

Diese Voraussetzungen liegen vor.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_20

Zum Zeitpunkt der Benutzung der mautpflichtigen Strecke ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) (BFStrMG), wonach eine Gebühr für die Benutzung mautpflichtiger Strecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zu entrichten ist, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Ziffer 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt (Ziffer 2), wobei entsprechend der Übergangsregelung des § 13a BFStrMG hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts noch von einem zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 t auszugehen ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_21

Das klägerische Fahrzeug unterfällt der Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG („ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt“). In ständiger Rechtsprechung hat die Kammer § 2 GüKG in diesem Zusammenhang nicht für anwendbar gehalten, da es nicht auf den konkreten Transportzweck ankomme, sondern allein die objektiven baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs die Zweckbestimmung „Güterkraftverkehr“ begründen würden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_22

Vgl. VG Köln, Urteile vom 14. April 2015 – 14 K 3417/11 – Rn. 34 ff., und vom 18. November 2014 – 14 K 2741/11 – Rn. 29, zitiert jeweils nach juris.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_23

Im Beschluss vom 29. April 2016 mit gleichem Rubrum (14 L 699/16) hat die Kammer in diesem Zusammenhang ausgeführt:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_24

„Insbesondere kommt es danach nicht auf subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers an, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar. Um solche typischen konkreten Nutzungszwecke handelt es sich jedoch bei den Ausnahmetatbeständen des § 2 GüKG. Insbesondere gilt dies für den von der Antragstellerin geltend gemachten § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG. Danach sind nämlich nicht alle Fahrzeuge von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unabhängig von der konkreten Nutzung privilegiert, sondern lediglich Güterbeförderungen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_25

Auch der Gesetzessystematik lässt sich entnehmen, dass § 2 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG keine Anwendung finden kann. So hat der Bundesgesetzgeber selbst in § 1 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG (vor allem in den dortigen Ziffern 3-5) konkrete Nutzungszwecke privilegiert, ohne die darüber hinausgehenden Ausnahmetatbestände des § 2 GüKG aufzugreifen. Eine solche Privilegierung im BFStrMG wäre hingegen überflüssig, wenn nach Ansicht des Gesetzgebers bereits der Anwendungsbereich des Merkmals „Güterkraftverkehr“ durch die Ausnahmen in § 2 GüKG eingeschränkt würde. Augenscheinlich wird dies bei § 2 Satz 1 Ziffer 5 BFStrMG (Privilegierung von humanitären Transporten gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen) in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 GüKG (Gütertransport von Vereinen für gemeinnützige Zwecke) und § 2 Abs. 1 Ziffer 5 GüKG (Transport von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen etc.).“

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_26

An diesen Ausführungen, die im Übrigen durch den Beschluss des OVG NRW vom 26. Oktober 2016 (9 B 550/16) in hiesiger Sache bestätigt worden sind,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_27

vgl. OVG NRW, ebenda Rn. 7 ff., zitiert nach juris,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_28

hält die Kammer auch unter Würdigung der klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung fest.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_29

Dass die Mauterhebung – jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 – dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_30

Vgl. VG Köln, Urteile vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09, 14 K 1017/10 und 14 K 1018/10.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_31

Die pauschale Nacherhebung von 500 km nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Es unterfällt den Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin, im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang entsprechende Angaben zu machen. Dementsprechend ist sie auch im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte belehrt worden. Unterlässt sie dieses, kann sie eine Reduzierung im Rahmen einer Anfechtungsklage, bei der der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist, nicht erreichen. Allein ein potentiell eingeschränkter Tätigkeitsbereich als kommunales Abfallbeseitigungsunternehmen ändert daran nichts.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_32

Darüberhinausgehende rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_35

Rechtsmittelbelehrung

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_36

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_38

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_39

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_40

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_41

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_42

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_43

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_44

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_45

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_51

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_52

Rechtsmittelbelehrung

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_53

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_54

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-17/14-k-2313-16#rd_55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.