Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Urteil vom 20.09.2016 – 7 K 755/15

ECLI:DE:VGK:2016:0920.7K755.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_2

Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihrer Enkelin B.    A.          in ihren Aufnahmebescheid.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_3

Die 1935 geborene Klägerin hatte im April 1997 einen Aufnahmebescheid erhalten. Nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im Juli 1997 war ihr im August 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_4

Im Juni 2012 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihrer 1985 geborenen Enkelin B.    A.          in ihren Aufnahmebescheid. Sie wünsche sich, dass Ihre Enkelin, die in Deutschland studiere und sich hier ein neues Leben aufbauen wolle, als Deutsche im Bundesgebiet leben dürfe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_5

Ihre Enkelin war im Februar 2008 mit einem Visum zur Beschäftigung als Au-Pair mit einer Geltungsdauer von einem Jahr aus der Russischen Föderation in das Bundesgebiet gekommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_6

Im Februar 2009 meldete sich Frau A.          mit alleiniger Wohnung in Stuttgart an und erhielt eine bis August 2013 verlängerte Aufenthaltsgenehmigung für ein Bachelorstudium der Fachrichtung Audiovisuelle Medien bzw. Informationsdesign an der Hochschule für Medien in Stuttgart. Vom Sommersemester 2009 an bis einschließlich zum Sommersemester 2013 war sie für den Bachelorstudiengang Informationsdesign immatrikuliert. Wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung wurde sie im Juni 2013 exmatrikuliert.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_7

Im März 2013 erkundigte sich Frau A.          nach der Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit zu erhalten. Sie habe ab dem 01.04.2013 eine Arbeitsstelle. Im November 2013 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einer Regelarbeitszeit von 20 Wochenstunden mit der L.         I.       T.   GmbH in Hamburg ab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_8

Im Sommersemester 2014 schrieb sie sich für den Master Studiengang Bildung und Medien an der Fernuniversität Hagen ein. Im März 2014 erteilte die Ausländerbehörde Stuttgart Frau A.          auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis bis April 2015, um ein Studium an der Diploma Hochschule in Bad Sooden-Allendorf zu absolvieren. Zum 01.04.2014 wurde sie an dieser Hochschule für den berufsbegleitenden Fernstudiengang Grafik-Design immatrikuliert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_9

Im Mai 2014 meldete sich Frau A.          mit alleiniger Wohnung nach Hamburg um. Mit Wirkung ab 01.05.2014 schloss sie mit der L.         I.       T.   GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab. Die Ausländerbehörde Hamburg teilte ihr mit, dass während des Aufenthalts zu Studienzwecken einer Tätigkeit mit voller Arbeitszeit nicht zugestimmt werde und ein Wechsel des Aufenthaltszwecks regelmäßig nicht gestattet werden solle. Daraufhin reduzierte Frau A.          per Änderungsvertrag die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden und beantragte bei der Ausländerbehörde die Zustimmung zu dieser Beschäftigung. Im Juli 2015 hat die Ausländerbehörde angekündigt, den Antrag abzulehnen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_10

Im Oktober 2015 teilte Frau A.          mit, da ihr eine Aufenthaltsgenehmigung für das Fernstudium nicht erteilt werde, habe sie nun die Zulassung für ein Slavistikstudium an der Universität Hamburg erwirkt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_11

Mit Bescheid vom 18.11.2015 lehnte die Ausländerbehörde es ab, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und drohte die Abschiebung an. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Grafik Design Studium an der Diploma Hochschule komme nicht in Betracht, da es sich um ein Fernstudium handele. Ein Fernstudium, bei dem das Studium schon von der rein zeitlichen Inanspruchnahme des Ausländers her nicht im Vordergrund stehe, rechtfertige keine Genehmigung nach § 16 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines neuen Studiums könne Frau A.          nicht beanspruchen. Der Wechsel zum Slavistikstudium sei mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, der einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise entgegenstehe. Die Zulassung der Beschäftigung lehnte die Behörde ab, da die Bundesagentur für Arbeit nicht zugestimmt hatte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_12

Zur Begründung ihres Antrags, die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch anzuordnen, machte Frau A.          geltend, es bestehe Aussicht, dass sie in den Aufnahmebescheid der Klägerin einbezogen und in der Folge ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht als deutsche Staatsangehörige erwerben werde. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19.02.2016 abgelehnt. Die Ablehnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Mit Blick auf die Beschäftigung bei der L.         I.       T.   GmbH spreche Überwiegendes dagegen, dass das Fernstudium an der Diploma Hochschule als Hauptzweck des Aufenthalts von Frau A.          anzusehen sei. Der mit der Aufnahme des Slavistikstudiums verbundene weitere Zweckwechsel des Aufenthalts stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck entgegen. Aus demselben Grund scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung aus. Der auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin gerichtete Antrag stehe einer Abschiebung nicht entgegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_13

Im März 2016 übersandte Frau A.          der Ausländerbehörde eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Osnabrück für den Studiengang Anglistik ab 01.04.2016. Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2016 zurückgewiesen. Die von Frau A.          am 23.05.2016 erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 17 K 2274/16 anhängig. Einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.07.2016 abgelehnt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_14

Den Einbeziehungsantrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14.05.2013 ab. Die seit 2009 im Bundesgebiet lebende Enkelin der Klägerin sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_15

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der nur befristete Aufenthalt ihrer Enkelin im Bundesgebiet diene Studienzwecken und sei daher nicht mit einer Wohnsitzverlagerung verbunden. Ihre Enkelin sei weiterhin in Omsk angemeldet. Sie legte eine Bestätigung der Verwaltung des „TSZ“ als Inhaber einer Wohnung in Omsk vor, wonach die Enkelin der Klägerin dort seit 2000 als Bewohnerin neben ihrem Vater angemeldet sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_16

Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 zurück. Verblieben im Aussiedlungsgebiet sei nur derjenige, der dort seit der Aussiedlung der Bezugsperson ununterbrochen seinen Wohnsitz habe. Der Wohnsitz der Enkelin der Klägerin befinde sich dagegen seit Aufnahme der Au-Pair-Tätigkeit im Bundesgebiet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_17

Die Klägerin hat am 09.02.2015 Klage erhoben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_18

Zur Klagebegründung führt sie ergänzend aus, der Aufenthalt ihrer Enkelin erfolge  nach wie vor zu Studienzwecken und sei daher vorübergehender Natur. Die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung erstrecke sich nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätten. Im Übrigen sehe § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Möglichkeit vor, im Fall einer besonderen Härte von dem Erfordernis abzusehen, das Einbeziehungsverfahren im Herkunftsgebiet abzuwarten. Diese Vorschrift könne auch auf die Fälle des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG anwendbar sein. In der mündlichen Verhandlung hat Frau A.          erklärt, sie beabsichtige, in nächster Zeit nach Russland zurückzukehren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_19

Die Klägerin beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_20

den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 aufzuheben und

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_21

die Beklagte zu verpflichten, Frau B.    A.          nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_22

Die Beklagte beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_24

Sie meint, bei der Enkelin der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt von vornherein durch einen feststehenden Zeitpunkt begrenzt sei. Da sie sich nach dem Ende des Studiengangs Informationsdesign weiterhin in Deutschland aufhalte, hoffe sie offenbar, die Erteilung des Einbeziehungsbescheids im Bundesgebiet abwarten zu können, um auf diesem Weg einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen. Das lasse auf einen auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen schließen. Die Aufnahme eines weiteren Studiums diene offenbar nur dazu, den Status als Studentin für das vorliegende Verfahren künstlich aufrecht zu erhalten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der BVFG-Akten der Klägerin und die beigezogenen Ausländerakten der Frau A.          Bezug genommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_26

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_27

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_28

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Frau B.    A.          nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einbezieht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_29

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegen nicht vor.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_30

Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_31

Die Enkelin der Klägerin ist nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_32

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nach ihrem Sinn und Zweck gerade nicht darauf schließen, dass auch der nicht mehr im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling nach dieser Bestimmung einbezogen werden kann. Das Gegenteil ist der Fall. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien... beseitigt werden“ sollen. Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben diese Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_33

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_34

Im Aussiedlungsgebiet verblieben i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nur, wer seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_35

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_36

Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_37

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_38

Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird eine (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_40

Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_41

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_42

Für Fälle zeitlich begrenzter Studienaufenthalte wird in der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, dass der Wille, sich am Studienort ständig niederzulassen, fehlt und ein Student danach am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz begründet,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_43

vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_44

Gemessen an diesen Grundsätzen hat Frau A.          keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Mit ihrem nach wie vor andauernden Aufenthalt in Deutschland ist eine Wohnsitzverlagerung aus dem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet einhergegangen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich ihr Wille seit Jahren nicht auf einen zeitlich begrenzten Studienaufenthalt sondern auf eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet richtet. Sie hält sich seit mehr als acht Jahren in Deutschland auf und hat nach einem Ablauf des einjährigen Visums zur Beschäftigung als Au pair insgesamt fünf verschiedene Studiengänge aufgenommen, ohne einen davon zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Es kann dahinstehen, ob die Enkelin der Klägerin bereits in der Absicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich hier dauerhaft niederzulassen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass Frau A.          zumindest im Laufe ihres Aufenthalts, spätestens in 2012 bzw. Anfang 2013 den Willen gefasst hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft im Bundesgebiet zu verankern. Auch die Klägerin hat bereits 2012 darauf hingewiesen, dass sich ihre Enkelin hier ein Leben aufbauen wolle. Die Einschreibung als Studentin steht der Annahme einer Wohnsitzverlagerung nicht entgegen. Die massive Häufung von sich aneinanderreihenden Immatrikulierungen mit unterschiedlichen Fachrichtungen weist vielmehr darauf hin, dass es Frau A.          nicht um ein Studium sondern um den Erhalt des formellen Studentenstatus gegangen ist, der dazu dienen sollte, ihren Aufenthalt mit entsprechenden ausländerrechtlichen Genehmigungen so lange wie möglich fortzusetzen. Dazu passt, dass sich mehrere der Immatrikulationen auf - teilweise berufsbegleitend ausgestaltete - Fernstudiengänge bezogen haben. Die damit verbundene nur geringe zeitliche Inanspruchnahme weist darauf hin, dass das Studium tatsächlich nicht der eigentliche Zweck des Aufenthalts gewesen ist. Maßgeblich für einen Willen zur dauerhaften Niederlassung spricht, dass Frau A.          sich schon frühzeitig darum bemüht hat, ihren Aufenthalt als Erwerbstätige fortzusetzen. Bereits im März 2013 erkundigte sie sich nach der Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit zu erhalten und damit einen Wechsel des Aufenthaltszwecks ausländerrechtlich anerkennen zu lassen. Seit November 2013 ist sie bei der L.         I.       T.   GmbH beschäftigt. Ihre ursprüngliche Teilzeitanstellung änderte sie im Mai 2014 vertraglich in eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung ab. Die spätere Verringerung der Arbeitszeit erfolgte nur im Hinblick darauf, dass die Ausländerbehörde einer Vollzeitbeschäftigung nicht zugestimmt hat. Schließlich belegt die im Verfahren gegen die drohende Abschiebung verfolgte Argumentation, es bestehe Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht als Deutsche, Frau A1.           Bestreben, sich mit Hilfe des Studentenstatus so lange in Deutschland aufzuhalten, bis die Erteilung eines Einbeziehungsbescheids es ermöglichen würde, die Niederlassung beizubehalten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_45

Hat die Enkelin der Klägerin danach einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, kann von einer gleichzeitigen Beibehaltung eines Wohnsitzes in Russland keine Rede sein. Der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse ist nicht ungefähr gleichmäßig auf mehrere Orte verteilt. Er befindet sich allein in Deutschland, wo Frau A.          sich ständig aufhält und arbeitet. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Enkelin der Klägerin laut Bestätigung des Inhabers einer Wohnung in Omsk dort angemeldet ist. Auch eine polizeiliche Anmeldung begründet für sich allein weder einen Wohnsitz noch eine Rechtsvermutung hierfür

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_46

vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_47

Zudem hat sich die Enkelin der Klägerin bereits im Februar 2009 mit alleiniger Wohnung in Stuttgart, und im Mai 2014 ebenso in Hamburg angemeldet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_48

Keine Auswirkung auf die Entscheidung hat der Umstand, dass in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG den ununterbrochenen Wohnsitz des Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet erfordert

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_49

-          vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 3385/12 -, dahin tendierend auch Urteil vom 22.03.2016 - 7 K 5470/15 -,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_50

oder ob es ausreicht, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag dort lebt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_51

vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.09.2015 - 11 A 626/14 -, 11 A 1747/14 - und - 11 A 1882/14 -.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_52

Denn die Enkelin der Klägerin hat sich auch bereits zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung über den Einbeziehungsantrag nicht mehr in Russland sondern in Deutschland ständig aufgehalten und lebt nach wie vor hier. Das Gericht sieht keinen Anlass, mit einer Entscheidung zuzuwarten, um Frau A.          Gelegenheit zu einer nicht nur vorübergehenden Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet zu geben. Zum einen gibt ist kein verlässlicher Anhaltpunkt dafür erkennbar, dass sie tatsächlich beabsichtigt, sich dort dauerhaft niederzulassen. Zum anderen würde eine etwaige künftige Begründung eines Wohnsitzes in Russland nichts an dem Umstand ändern, dass ein solcher zum Zeitpunkt der hier in Streit stehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung  nicht bestanden hat. Der in der Rechtsprechung des OVG NRW als maßgeblich zugrunde gelegte Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag lässt sich auch nicht mit der Erwägung nach hinten verlagern, es komme auf einen noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Auf welche Sachlage abzustellen ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist als Kannbestimmung d.h. als Ermessensnorm ausgestaltet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_53

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 -.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_54

Sollte sich die vom OVG NRW vertretene Auffassung in den zur Entscheidung anstehenden Revisionsverfahren durchsetzen und Frau A.          tatsächlich ihre Niederlassung mit dem nachweislichen Willen dauerhafter Beibehaltung nach Russland verlegen, kann die Klägerin versuchen, im Hinblick auf die durch den Wohnsitzverlagerung veränderte Sachlage einen erneuten Einbeziehungsantrag zu stellen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_55

Von der Verpflichtung für die Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens einer (besonderen) Härte abgesehen werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_56

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 -, vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 - und vom 22.01.2015 - 7 K 6333/13 -.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_57

§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst enthält keine Regelung dahin, dass von der Verpflichtung des Einzubeziehenden, die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, im Falle einer besonderen Härte abgesehen werden kann.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_58

Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sprechen der Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG Bezug nimmt und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Antrag – (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene „besondere Härte“ – systemwidrig – in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen würde. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche, nach der Aussiedlung der Bezugsperson erfolgende Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen gewesen,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_59

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, und vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - und - 10 K 6881/12 -; Urteile vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 -.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_60

Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_61

Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_62

Diese Voraussetzungen sind für Frau A.          nicht vollständig erfüllt, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkelin zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gestellt hat.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_63

In der Rechtsprechung ist für die nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_64

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_65

An diesem Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags ist weiterhin festzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht obsolet geworden. Neben ihr ist nur eine „weitere Option“ geschaffen worden,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_66

so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_67

die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_68

vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 - und vom 15.06.2015 - 7 K 841/14 -.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_69

Ein Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ setzt begrifflich voraus, dass er vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt wird, weil das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nach der Ausreise der Bezugsperson nicht mehr erfüllt werden kann,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_70

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - m.w.N.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_71

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkelin nicht vor ihrer Ausreise, sondern erst ca. 15 Jahre danach gestellt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_72

Liegen danach die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vollständig vor, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Versagung des Einbeziehungsbescheids eine besondere Härte gemäß dieser Vorschrift bedeuten würde.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-20/7-k-755-15#rd_74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.