Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Urteil vom 21.08.2013 – 19 K 1550/13

ECLI:DE:VGK:2013:0821.19K1550.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_2

Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes; er ist mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_3

Er befand sich seit dem 20.08.2012 im Rahmen einer sog. „Frührehabilitation nach Phase B“ im Rehabilitationszentrum in Bonn.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_4

Ausweislich einer – im Verwaltungsvorgang befindlichen – Erklärung des Rehabilitationszentrums vom 02.06.2008 erfülle es die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V und nicht zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V. Das Rehabilitationszentrum hat einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen; die "Vergütungsvereinbarung mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 Abs. 5 SGB V" zwischen dem Rehabilitationszentrum und Sozialversicherungsträgern sieht einen Vergütungssatz für die Frührehabilitation (Phase B) in Höhe von 510,75 € pro Behandlungstag vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_5

Für die Behandlung vom 20.08.2012 bis 31.08.2012 wurde dem Kläger mit Zwischenrechnung des Rehabilitationszentrums vom 04.09.2012 ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.120,22 € in Rechnung gestellt. Dieser entspricht 70 v.H. der entstandenen Kosten und setzt sich wie folgt zusammen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_7

12 Tage à 510,75 € (allgemeiner Pflegesatz Phase B) = 4.290,30 €

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_8

12 Tage à 98,80 € (Wahlleistung Doppelzimmer) = 829,92 €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_9

Unter dem 12.09.2012 beantragte der Kläger, ihm zu diesen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_10

Mit Bescheid vom 18.09.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) Aufwendungen aus der vorgelegten Rechnung in Höhe von 4.290,30 € (= 6.129 € [12x 510,75 € <Tagespflegesatz Phase B>] - 1.838,70 € [30% gem. § 6 Abs. 3 BVO NRW]) als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung des maßgebenden Bemessungssatzes von 70% eine Beihilfe in Höhe von 3.003,21 €: Die Kosten seien nur in Höhe der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Preisvereinbarung beihilfefähig. Zudem sei eine 30%ige Kürzung vorzunehmen, da neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder 9 BVO NRW zur Erstattung beantragt worden seien. Zur „Wahlleistung Doppelzimmer“ werde keine Beihilfe gewährt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_11

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 21.09.2012 Widerspruch ein: Er erläuterte – unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Rehabilitationszentrums vom 21.09.2012 –, dass er eine Akutbehandlung der Phase B der Frührehabilitation in einer speziellen Früh-Reha-Einrichtung in Anspruch genommen habe; dies stelle eine krankenhausähnliche Behandlung dar, so dass eine Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO NRW ausscheide.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_12

Für eine weitere Behandlung der „Frührehabilitation nach Phase B“ im Rehabilitationszentrum vom 01.09.2012 bis 30.09.2012 wurde dem Kläger mit Zwischenrechnung vom 02.10.2012 ein Betrag in Höhe von insgesamt 12.800,55 € in Rechnung gestellt. Dieser entspricht 70 v.H. der entstandenen Kosten und setzt sich wie folgt zusammen:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_14

30 Tage à 510,75 € (allgemeiner Pflegesatz Phase B) = 10.725,75 €

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_15

30 Tage à 98,80 € (Wahlleistung Doppelzimmer) = 2.074,80 €.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_16

Unter dem 10.10.2012 beantragte der Kläger, ihm auch zu diesen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_17

Mit Bescheid vom 15.10.2012 erkannte das LBV Aufwendungen aus dieser Rechnung in Höhe von 10.725,75 € (= 15.322,50 € [30x 510,75 € <Tagespflegesatz Phase B>] – 4.596,70 € [30% gem. § 6 Abs. 3 BVO NRW]) als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70% eine Beihilfe in Höhe von 7.508,03 €. Wie im vorherigen Bescheid wurde auch insoweit darauf abgestellt, dass nur die mit dem Sozialversicherungsträger getroffene Preisvereinbarung beihilfefähig und eine 30%ige Kürzung vorzunehmen sei; zur „Wahlleistung Doppelzimmer“ werde keine Beihilfe gewährt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_18

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 24.10.2012 – unter Bezugnahme wiederum auf die Stellungnahme des Rehabilitationszentrums vom 21.09.2012 – Widerspruch ein.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_19

Das LBV wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 18.09.2012 und 15.10.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2013 zurück: Zur Begründung wiederholte und vertiefte das LBV seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18.09.2012 als unbegründet zurück.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_20

Der Kläger hat am 26.02.2013 Klage erhoben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_21

Er ist der Ansicht, dass ihm weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Zwischenrechnungen des Rehabilitationszentrums vom 04.09.2012 und 02.10.2012 zustehe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_22

Soweit das LBV in Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO NRW auf die Aufwendungen aus der Rechnung der PVS Rhein-Ruhr [für Prof. L.     ] vom 29.11.2012 für im Zeitraum vom 20.08.2012 bis 05.10.2012 erbrachte ärztliche Leistungen als solche im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW abgestellt habe, sei dies unbeachtlich, weil es sich nicht um eine Rechnung des Rehabilitationszentrums handele und diesem auch nicht zugute komme.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_23

Darüber hinaus scheitere eine Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO NRW auch daran, dass er im Rehabilitationszentrum eine „Frührehabilitation nach Phase B“ in Anspruch genommen habe und es sich bei dieser Behandlung um eine Krankenhausbehandlung handele, weil die erbrachten Leistungen eine Intensivrehabilitations-Maßnahme und daher eine akut-medizinische Versorgung im Sinne der Intensivmedizin darstellten. Die Abteilung, in der er behandelt worden sei, weise alle Ausstattungsmerkmale einer qualifizierten Intensivstation auf. Auch wenn das Rehabilitationszentrum nach eigener Darstellung eine Einrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V sei, sei jedenfalls die Abteilung, in der bei ihm die „Frührehabilitation nach Phase B“ durchgeführt worden sei, eine solche nach § 107 Abs. 1 SGB V mit der Folge, dass in Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW die Kosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW vollumfänglich berücksichtigt werden müssten und es nicht zu einem 30%igen Abschlag gemäß § 6 Abs. 3 BVO NRW kommen könne. In diesem Fall seien auch die Kosten der „Wahlleistung Doppelzimmer“ beihilfefähig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_24

Die Höhe des verbleibenden Eigenanteils von täglich 107 € für die pflegerische Leistung bzw. 50 € für die „Wahlleistung Doppelzimmer“ sei – auch weil eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase B regelmäßig mehrere Monate bis zu zwei Jahren dauern könne – eine unzumutbare finanzielle Belastung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_25

Es fehle auch an der Orientierung am bundesweiten Beihilfestandard. In der Bundes-beihilfeverordnung und den Verordnungen der meisten übrigen Länder würde die stationäre Behandlung in Einrichtungen, die krankenhausgleiche Leistungen erbrächten, ungekürzt als beihilfefähig eingestuft.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_26

Der Kläger beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_27

das beklagte Land unter Änderung der Bescheide des LBV vom 18.09.2012 und 15.10.2012 und der Widerspruchsbescheide vom 01.02.2013 und 05.02.2013 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Zwischenrechnungen des Rehabilitationszentrums vom 04.09.2012 und 02.10.2012 in Höhe von 7.409,53 € zu gewähren.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_28

Das beklagte Land beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_30

Es trägt unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vor, dass die dem Kläger gewährte Beihilfe im Einklang mit den Beihilfebestimmungen festgesetzt worden sei. Dem Kläger sei aufgrund seines Antrags vom 06.12.2012 Beihilfe zu Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW (Rechnung der PVS Rhein-Ruhr [für Prof. L.     ] vom 29.11.2012) gewährt worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_31

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern lasse sich hier nicht feststellen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_32

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_34

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_35

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen des "Neurologischen Rehabilitationszentrums Godeshöhe" (im Folgenden: Rehabilitationszentrum) vom 04.09.2012 und 02.10.2012 in Höhe von 7.409,53 €; die dies ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) vom 18.09.2012 und 15.10.2012 und die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2013 und 05.02.2013 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_36

Das LBV hat die dem Kläger zustehende Beihilfe in zutreffender Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 der "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung – BVO NRW –) vom 05.11.2009 (GV.NRW S. 602) in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der "Ersten Änderungsverordnung" vom 09.12.2011 (GV.NRW S. 695) ermittelt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_37

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 BVO NRW die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beihilfefähig. Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW, dass die Einrichtung die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Dies ist bei dem Rehabilitationszentrum der Fall.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_38

Für die Ermittlung des beihilfefähigen Aufwands einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BVO NRW gilt grundsätzlich § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW: Danach sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nr. 1, 7 oder 9 BVO NRW in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 vom Hundert zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_39

Die Pauschale beträgt nach der "Vergütungsvereinbarung mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 Abs. 5 SGB V" zwischen dem Rehabilitationszentrum und Sozialversicherungsträgern für die Frührehabilitation (Phase B) vorliegend 510,75 € täglich. Das LBV hat diese zutreffend in Ansatz gebracht. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung abgedeckt. Die in den Zwischenrechnungen enthaltenen Aufwendungen für die "Wahlleistung Doppelzimmer" können daher nicht mehr als beihilfefähiger Aufwand berücksichtigt werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_40

Gegen die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW enthaltene Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands auf die mit einem Sozialversicherungsträger getroffene Preisvereinbarung bestehen keine Bedenken;

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_41

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 A 1910/08 -, juris; VG Köln, Urteile vom 01.03.2013 - 19 K 3591/12 - und - 19 K 4037/12 -, jeweils www.nrwe.de.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_42

Das beklagte Land durfte zudem gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW die Pauschale um 30% kürzen, da dem Kläger Leistungen für ärztliche Behandlungen (hier: Rechnung der PVS Rhein-Ruhr [für Prof. L.     ] vom 29.11.2012 für im Zeitraum vom 20.08.2012 bis 05.10.2012 erbrachte Leistungen) in Rechnung gestellt wurden. Zu diesen zusätzlichen Leistungen wurde dem Kläger Beihilfe gewährt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_43

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, ob diese Leistungen zugunsten des Rehabilitationszentrums erbracht wurden; die beihilferechtliche Regelung stellt ausschließlich darauf ab, dass es sich – wie vorliegend – um Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW handelt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_44

Gegen diese Regelung bestehen keine Einwände;

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_45

vgl. VG Köln, Urteile vom 01.03.2013, a.a.O..

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_46

Der sachliche Grund für die in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nur für Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern vorgesehene Kürzung besteht darin, dass die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW eine solche ist, die neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für medizinische Behandlungsmaßnahmen einschließt. Soweit nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW diese Pauschale um 30% zu kürzen ist, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert noch Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW (d.i. ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen) in Rechnung gestellt werden, ist dies sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um einen pauschalierenden Abzug dafür, dass die Pauschale Leistungen für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen bereits enthält; eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW würde zu einer doppelten Erstattung führen. Im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise kommt es auf die konkrete Höhe der Aufwendungen für medizinische Leistungen nicht entscheidend an.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_47

Der Kläger kann keine ungekürzte Anerkennung seiner Aufwendungen als Krankenhausleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW verlangen. Danach ist die Behandlung als Krankenhausleistung anzuerkennen, wenn die Rehabilitationseinrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_48

Es kann zwar als zutreffend unterstellt werden, dass das Rehabilitationszentrum eine Abteilung im Rahmen der „Frührehabilitation nach Phase B“ unterhält, in der auch eine Versorgung im Wesentlichen unter Krankenhausbedingungen stattfindet. Dies genügt jedoch nicht, um diese Abteilung als Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_49

Krankenhäuser sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und begleitend pflegerische Hilfeleistung zu behandeln. Hingegen muss bei Rehabilitationseinrichtungen fachlich-medizinisch nur eine ständige ärztliche Verantwortung – nicht Leitung – bestehen. Die Behandlung erfolgt nach einem ärztlichen Behandlungsplan in erster Linie durch nicht-ärztliches, aber besonders geschultes Personal vor allem durch Verabreichung von Heilmitteln. Dazu zählen u.a. Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Arbeits- und Beschäftigungstherapie;

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_50

vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 - und - 3 RK 21/96 -, jeweils juris.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_51

In einem Krankenhaus sind regelmäßig die pflegerischen Leistungen den ärztlichen Leistungen (unter fachlich-medizinischer Leitung) untergeordnet;

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_52

vgl. Becker in: Becker / Kingreen, SGB V – Kommentar (2. Aufl. 2010), § 107 Rn. 20.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_53

Danach sind ärztliche Leistungen zwar auch in Rehabilitationseinrichtungen nicht ausgeschlossen und können auch im Einzelfall notwendig sein; sie prägen aber nicht den Charakter der Einrichtung;

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_54

vgl. dazu, dass es für die Abgrenzung „Krankenhaus“ / „Sanatorium“ im Beihilferecht nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall ankommt, sondern für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen maßgebend ist, ob die jeweilige Einrichtung nach Charakter und Zweckbestimmung ein Sanatorium ist: BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 – 2 C 14/99 –, juris.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_55

Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ (http://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/empfehlungen/downloads/Rahmen-emp-fehlung_neurologische_Reha_Phasen_B_und_C.pdf) der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, die auch in dem Rehabilitationszentrum Anwendung finden, überwiegen die rehabilitativen Leistungen während der Frührehabilitation in Phase B eindeutig die ärztlichen Aufgaben:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_56

Nach Ziff. 3.1.4 „Therapiedichte“ der "Empfehlungen" ist eine Pflege unter Einschluss einer täglich vier bis sechs Stunden umfassenden, aktivierenden Rehabilitationspflege vorgesehen. Daneben soll die Funktionstherapie mehrere Stunden am Tag umfassen. Eine Kontrolle soll durch mehrfache tägliche Visiten erfolgen. Die rehabilitationsbezogenen Aufgaben beinhalten eine Funktionsdiagnostik und die Erfassung der Rückbildungstendenzen. Darauf aufbauend sollen die aktivierende Pflege und die funktionelle Behandlung Sekundärschäden im Bereich der Bewegungsorgane verhindern und Motorik und Sensorik fördern. Eine Kontaktaufnahme soll mittels kontrollierter stimulierender Behandlung ermöglicht werden; daneben sollen Kommunikations-/Interaktionstherapie, Sprachtherapie sowie Kau-, Schluck- und Esstrainings bis hin zum Selbständigkeitstraining erfolgen. Für die Planung weiterführender Rehabilitationsleistungen wird der Verlauf der Rehabilitation systematisch beobachtet und mit den Angehörigen beraten. Diese werden zudem angeleitet und betreut (Ziff. 3.1.3 Abs. 2 der "Empfehlungen").

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_57

Hingegen bestehen die kurativmedizinischen Aufgaben (Ziff. 3.1.3 Abs. 1 der "Empfehlungen") neben der Diagnostik im Wesentlichen in der Behandlung der neurologischen Schädigung und eventueller Nebenerkrankungen; solche Komplikationen können eventuell bei der Mobilisierung auftreten. Zur Überwachung des Krankheitsverlaufs wird Neuro-Monitoring und Intensivpflege vorgeschlagen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_58

Diese Darstellung zeigt, dass bei der Frührehabilitation in der Phase B die(Wieder-)Herstellung und Verbesserung der elementaren Körperfunktionen, der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und der Mobilität der Patienten im Vordergrund steht. Die meisten der zu diesen Zwecken vorgesehenen Maßnahmen werden durch nicht-ärztliches Personal durchgeführt. Obwohl eine ärztliche Diagnostik grundsätzlich zur akut-medizinischen Versorgung gehört, spricht dies vorliegend nicht gegen überwiegende rehabilitative Elemente. Denn auch die medizinische Rehabilitation umfasst diagnostische Maßnahmen, die notwendig sind, um die im Einzelfall anzustrebenden Rehabilitationsziele zu bestimmen und die dazu erforderlichen therapeutischen Maßnahmen festzulegen;

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_59

vgl. Wahl in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 107 Rn. 46 mit Verweis auf: Nr. 2.2 der Gemeinsamen Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen vom 12.05.1999, abrufbar unter: http://www.mds-ev.de/media/pdf/RahmenE_Reha_111a.pdf.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_60

Vorliegend wird die Abteilung für Frührehabilitation (Phase B) im Rehabilitationszentrum durch rehabilitative Leistungen geprägt, da diese gegenüber den ärztlichen Leistungen erkennbar überwiegen:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_61

Bereits aus der eigenen Erklärung des Rehabilitationszentrums vom 02.06.2008 wird deutlich, dass dieses die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V und nicht zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung für die „Abteilung, in der die Maßnahme durchgeführt wird,“ gilt und keine akut-stationären Behandlungen vorgenommen werden; ärztliche Leistungen haben demnach nur untergeordnete Bedeutung. Darüber hinaus ordnet das Rehabilitationszentrum sein Leistungsangebot im Rahmen der Frührehabilitation der Phase B selbst als stationäre „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ gemäß § 40 Abs. 2 SGB V ein;

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_62

vgl. http://www.godeshoehe.de/index.php/leistungsangebote.html.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_63

Es steht daher nicht wie in einem Krankenhaus die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Behandlung im Vordergrund.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_64

Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Rehabilitationszentrum nach dem – in der mündlichen Verhandlung vorgelegten – "Krankenhausplan NRW 2015" einen Versorgungsauftrag für die Durchführung der Frührehabilitation der Phase B hat. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob dort eine Abteilung vorhanden ist, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_65

Ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten für Unterkunft und Verpflegung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Die beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein – Westfalen konkretisieren die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (u.a.) im Krankheitsfall des Beamten und regeln die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich abschließend. Als eigenständige Anspruchsgrundlage kommt § 45 BeamtStG allenfalls dann in Betracht, wenn der Ausschluss von Beihilfeleistungen in einem atypischen Einzelfall einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreicht, dass dies die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_66

vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 29/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -, juris m.w.N.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_67

Vorliegend steht einem solchen Anspruch schon entgegen, dass die Kosten sowohl des in Anspruch genommenen Arztes (hier: Prof. L.     ) als auch die Kosten für ein Doppelzimmer für den Kläger vermeidbar waren. Diese Leistungen beruhten allein auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und dem behandelnden Arzt bzw. dem Rehabilitationszentrum. Auch ohne die Inanspruchnahme dieser Leistungen wäre der Kläger im Rahmen der Frührehabilitation der Phase B in dem Rehabilitationszentrum behandelt worden (vgl. die Auskunft der Leiterin des Finanzmanagements des Rehabilitationszentrums vom 20.08.2013); in diesem Fall wäre es nicht zu einer Kürzung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 BVO NRW gekommen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_69

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die leistungsrecht-

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_70

liche Zuordnung einer Frührehabilitation der Phase B (Krankenhausbehandlung

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-1550-13#rd_71

oder Rehabilitationsmaßnahme) noch nicht geklärt ist.