Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Urteil vom 21.08.2013 – 19 K 102/13

ECLI:DE:VGK:2013:0821.19K102.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_2

Der im Jahre 1932 geborene Kläger ist als pensionierter Staatsanwalt mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_3

In der Zeit vom 06.03.2012 bis zum 09.08.2012 befand er sich im Rahmen einer sog. „Frührehabilitation nach Phase B“ im „Neurologischen Rehabilitationszentrum Godeshöhe“ (im Folgenden: Rehabilitationszentrum) in Bonn.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_4

Das Rehabilitationszentrum hat ausweislich der vom beklagten Land vorgelegten Bescheinigung einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen, der eine pauschale Preisvereinbarung für die Frührehabilitation (Phase B) in Höhe von 510,75 € pro Behandlungstag enthält.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_5

Mit zwei Rechnungen vom 13.08.2012 wurden dem Kläger für die Behandlung vom 01.07.2012 bis 09.08.2012 Beträge in Höhe von 13.158,08 € und 3.840,17 € in Rechnung gestellt. Diese Beträge entsprechen 70% der entstandenen Kosten und setzen sich wie folgt zusammen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_7

1. Rechnung:               31 Tage à 510,75 € (allg. Pflegesatz Phase B) = 11.083,28 €

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_8

30 Tage à 98,80 € (Wahlleistung Doppelzimmer) = 2.074,80 €

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_10

2. Rechnung:              9 Tage à 510,75 € (allg. Pflegesatz Phase B) = 3.217,73 €

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_11

9 Tage à 98,80 € (Wahlleistung Doppelzimmer) = 622,44 €.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_12

Unter dem 17.08.2012 beantragte der Kläger, ihm zu diesen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_13

Mit Bescheid vom 24.8.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) Aufwendungen aus den beiden Rechnungen vom 13.8.2012 in Höhe von 14.300,99 € (= 11.083,27 € + 3.217,72 €) als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70% eine Beihilfe in Höhe von 10.010,69 €: Die Kosten seien nur in Höhe der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Preisvereinbarung beihilfefähig. Zudem sei eine 30%ige Kürzung vorzunehmen, da neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder 9 BVO zur Erstattung beantragt wurden. Zur „Wahlleistung Doppelzimmer“ werde keine Beihilfe gewährt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_14

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.09.2012 Widerspruch ein. Die 30%ige Kürzung sei nicht gerechtfertigt, da nur Regelleistungen im Rahmen einer krankenhausähnlichen Behandlung in Anspruch genommen worden seien.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_15

Das LBV wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das LBV seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 24.08.2012. Es wies ergänzend darauf hin, dass es für die 30%ige Kürzung allein auf die In-Rechnungstellung von separaten Leistungen ankomme.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_16

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_17

Er ist der Ansicht, dass ihm weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus den beiden Rechnungen des Rehabilitationszentrums vom 13.08.2012 zustehe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_18

Der Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO stehe entgegen, dass er im Rehabilitationszentrum eine „Frührehabilitation nach Phase B“ in Anspruch genommen habe. Bei dieser Behandlung handele es sich um eine Krankenhausbehandlung, weil die erbrachten Leistungen eine Intensivrehabilitations-Maßnahme und daher eine akut-medizinische Versorgung im Sinne einer Intensivmedizin darstellten. Die Abteilung, in der der Kläger behandelt worden sei, weise alle Ausstattungsmerkmale einer qualifizierten Intensivstation auf. Auch wenn das Rehabilitationszentrum eine Einrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V sei, sei jedenfalls die Abteilung, in der bei ihm die „Frührehabilitation nach Phase B“ durchgeführt worden sei, eine solche nach § 107 Abs. 1 SGB V. Daraus folge, dass in Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO die Kosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO berücksichtigt werden müssten und es nicht zu einem 30%igen Abschlag kommen könne. In diesem Fall seien auch die Kosten der „Wahlleistung Doppelzimmer“ beihilfefähig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_19

Die Höhe des verbleibenden Eigenanteils von monatlich ca. 6.000 € sei – auch weil eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase B regelmäßig mehrere Monate bis hin zu 2 Jahren andauern könne – eine unzumutbare finanzielle Belastung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_20

Es fehle auch an der Orientierung am bundesweiten Beihilfestandard. In der Bundesbeihilfeverordnung und den Verordnungen der meisten übrigen Länder würde die stationäre Behandlung in Einrichtungen, die krankenhausgleiche Leistungen erbrächten, ungekürzt als beihilfefähig eingestuft.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_21

Der Kläger beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_22

das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom 24.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen des „Neurologischen Rehabilitationszentrums Godeshöhe“ vom 13.08.2012 in Höhe von 6.987,56 € zu bewilligen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_23

Das beklagte Land beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_25

Es trägt unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vor, dass die dem Kläger gewährte Beihilfe im Einklang mit den Beihilfebestimmungen festgesetzt worden sei. Dem Kläger sei aufgrund seines Antrags vom 24.9.2012 Beihilfe zu den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO gewährt worden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern lasse sich hier nicht feststellen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_26

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_28

Die zulässige Klage ist unbegründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_29

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen des „Neurologischen Rehabilitationszentrums Godeshöhe“ (im Folgenden: Rehabilitationszentrum) vom 13.08.2011. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) vom 24.08.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_30

Das LBV hat die dem Kläger zustehende Beihilfe in zutreffender Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 der „Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen“ (Beihilfenverordnung – BVO NRW –) vom 05.11.2009 (GV.NRW S. 602) in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der „Ersten Änderungsverordnung“ vom 09.12.2011 (GV.NRW S. 695) ermittelt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_31

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 BVO die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beihilfefähig. Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVO, dass die Einrichtung die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Dies ist bei dem Rehabilitationszentrum der Fall.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_32

Für die Ermittlung des beihilfefähigen Aufwands einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BVO NRW gilt grundsätzlich § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW: Danach sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder 9 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 vom Hundert zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_33

Die Pauschale beträgt nach der „Vergütungsvereinbarung mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 Abs. 5 SGB V“ zwischen dem Rehabilitationszentrum und Sozialversicherungsträgern für die Frührehabilitation (Phase B) vorliegend 510,75 € täglich. Das LBV hat diese zutreffend in Ansatz gebracht. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung abgedeckt. Die in den Rechnungen enthaltenen Aufwendungen für die „Wahlleistung Doppelzimmer“ können daher nicht mehr als beihilfefähiger Aufwand berücksichtigt werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_34

Gegen die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW enthaltene Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands auf die mit einem Sozialversicherungsträger getroffene Preisvereinbarung bestehen keine Bedenken,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_35

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 A 1910/08 -, juris; VG Köln, Urteile vom 01.03.2013 - 19 K 3591/12 - und - 19 K 4037/12 -, jeweils nrwe.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_36

Das beklagte Land durfte zudem gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO die Pauschale um 30% kürzen, da dem Kläger Leistungen für ärztliche Behandlungen in Rechnung gestellt wurden. Zu diesen zusätzlichen Leistungen wurde dem Kläger Beihilfe gewährt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_37

Gegen diese Regelung bestehen keine Einwände,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_38

vgl. VG Köln, Urteile vom 01.03.2013, a.a.O..

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_39

Der sachliche Grund für die in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nur für Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern vorgesehene Kürzung besteht darin, dass die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO eine solche ist, die neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für medizinische Behandlungsmaßnahmen einschließt. Soweit nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW diese Pauschale um 30% zu kürzen ist, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert noch Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW (d.i. ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen) in Rechnung gestellt werden, ist dies sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um einen pauschalierenden Abzug dafür, dass die Pauschale Leistungen für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen bereits enthält. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW würde zu einer doppelten Erstattung führen. Im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise kommt es auf die konkrete Höhe der Aufwendungen für medizinische Leistungen nicht entscheidend an.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_40

Der Kläger kann keine ungekürzte Anerkennung seiner Aufwendungen als Krankenhausleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO verlangen. Danach ist die Behandlung als Krankenhausleistung anzuerkennen, wenn die Rehabilitationseinrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_41

Es kann zwar als zutreffend unterstellt werden, dass das Rehabilitationszentrum eine Abteilung im Rahmen der „Frührehabilitation nach Phase B“ unterhält, in der auch eine Versorgung im Wesentlichen unter Krankenhausbedingungen stattfindet. Dies genügt jedoch nicht, um diese Abteilung als Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_42

Krankenhäuser sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und begleitend pflegerische Hilfeleistung zu behandeln. Hingegen muss bei Rehabilitationseinrichtungen fachlich-medizinisch nur eine ständige ärztliche Verantwortung – nicht Leitung – bestehen. Die Behandlung erfolgt nach einem ärztlichen Behandlungsplan in erster Linie durch nicht-ärztliches, aber besonders geschultes Personal vor allem durch Verabreichung von Heilmitteln. Dazu zählen u.a. Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Arbeits- und Beschäftigungstherapie;

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_43

vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 - und - 3 RK 21/96 -, jeweils juris.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_44

In einem Krankenhaus sind regelmäßig die pflegerischen Leistungen den ärztlichen Leistungen (unter fachlich-medizinischer Leitung) untergeordnet;

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_45

vgl. Becker in: Becker / Kingreen, SGB V – Kommentar (2. Aufl. 2010), § 107 Rn. 20.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_46

Danach sind ärztliche Leistungen zwar auch in Rehabilitationseinrichtungen nicht ausgeschlossen und können auch im Einzelfall notwendig sein; sie prägen aber nicht den Charakter der Einrichtung;

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_47

vgl. dazu, dass es für die Abgrenzung „Krankenhaus“ / „Sanatorium“ im Beihilferecht nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall ankommt, sondern für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen maßgebend ist, ob die jeweilige Einrichtung nach Charakter und Zweckbestimmung ein Sanatorium ist: BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 – 2 C 14/99 –, juris.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_48

Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ (http://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/empfehlungen/downloads/Rahmen-emp-fehlung_neurologische_Reha_Phasen_B_und_C.pdf) der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, die auch in dem Rehabilitationszentrum Anwendung finden, überwiegen die rehabilitativen Leistungen während der Frührehabilitation in Phase B eindeutig die ärztlichen Aufgaben:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_49

Nach Ziff. 3.1.4 „Therapiedichte“ der „Empfehlungen“ ist eine Pflege unter Einschluss einer täglich vier bis sechs Stunden umfassenden, aktivierenden Rehabilitationspflege vorgesehen. Daneben soll die Funktionstherapie mehrere Stunden am Tag umfassen. Eine Kontrolle soll durch mehrfache tägliche Visiten erfolgen. Die rehabilitationsbezogenen Aufgaben beinhalten eine Funktionsdiagnostik und die Erfassung der Rückbildungstendenzen. Darauf aufbauend sollen die aktivierende Pflege und die funktionelle Behandlung Sekundärschäden im Bereich der Bewegungsorgane verhindern und Motorik und Sensorik fördern. Eine Kontaktaufnahme soll mittels kontrollierter stimulierender Behandlung ermöglicht werden; daneben sollen Kommunikations-/Interaktionstherapie, Sprachtherapie sowie Kau-, Schluck- und Esstrainings bis hin zum Selbständigkeitstraining erfolgen. Für die Planung weiterführender Rehabilitationsleistungen wird der Verlauf der Rehabilitation systematisch beobachtet und mit den Angehörigen beraten. Diese werden zudem angeleitet und betreut (Ziff. 3.1.3 Abs. 2 der „Empfehlungen“).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_50

Hingegen bestehen die kurativmedizinischen Aufgaben (Ziff. 3.1.3 Abs. 1 der „Empfehlungen“) neben der Diagnostik im Wesentlichen in der Behandlung der neurologischen Schädigung und eventueller Nebenerkrankungen; solche Komplikationen können eventuell bei der Mobilisierung auftreten. Zur Überwachung des Krankheitsverlaufs wird Neuro-Monitoring und Intensivpflege vorgeschlagen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_51

Diese Darstellung zeigt, dass bei der Frührehabilitation in der Phase B die(Wieder-)Herstellung und Verbesserung der elementaren Körperfunktionen, der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und der Mobilität der Patienten im Vordergrund steht. Die meisten der zu diesen Zwecken vorgesehenen Maßnahmen werden durch nicht-ärztliches Personal durchgeführt. Obwohl eine ärztliche Diagnostik grundsätzlich zur akut-medizinischen Versorgung gehört, spricht dies vorliegend nicht gegen überwiegende rehabilitative Elemente. Denn auch die medizinische Rehabilitation umfasst diagnostische Maßnahmen, die notwendig sind, um die im Einzelfall anzustrebenden Rehabilitationsziele zu bestimmen und die dazu erforderlichen therapeutischen Maßnahmen festzulegen;

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_52

vgl. Wahl in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 107 Rn. 46 mit Verweis auf: Nr. 2.2 der Gemeinsamen Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen vom 12.05.1999, abrufbar unter: http://www.mds-ev.de/media/pdf/RahmenE_Reha_111a.pdf.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_53

Vorliegend wird die Abteilung für Frührehabilitation (Phase B) im Rehabilitationszentrum durch rehabilitative Leistungen geprägt, da diese gegenüber den ärztlichen Leistungen erkennbar überwiegen:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_54

Bereits aus der eigenen Erklärung des Rehabilitationszentrums vom 02.06.2008 wird deutlich, dass dieses die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V und nicht zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung für die „Abteilung, in der die Maßnahme durchgeführt wird,“ gilt und keine akut-stationären Behandlungen vorgenommen werden. Ärztliche Leistungen haben demnach nur untergeordnete Bedeutung. Darüber hinaus ordnet das Rehabilitationszentrum sein Leistungsangebot im Rahmen der Frührehabilitation der Phase B selbst als stationäre „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ gemäß § 40 Abs. 2 SGB V ein;

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_55

vgl. http://www.godeshoehe.de/index.php/leistungsangebote.html.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_56

Es steht daher nicht wie in einem Krankenhaus die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Behandlung im Vordergrund.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_57

Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Rehabilitationszentrum nach dem – in der mündlichen Verhandlung vorgelegten – „Krankenhausplan NRW 2015“ einen Versorgungsauftrag für die Durchführung der Frührehabilitation der Phase B hat. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob dort eine Abteilung vorhanden ist, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_58

Ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten für Unterkunft und Verpflegung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Die BVO NRW konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (u.a.) im Krankheitsfall des Beamten und regelt die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich abschließend. Als eigenständige Anspruchsgrundlage kommt § 45 BeamtStG allenfalls dann in Betracht, wenn der Ausschluss von Beihilfeleistungen in einem atypischen Einzelfall einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreicht, dass er die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_59

vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 29/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -, juris m.w.N..

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_60

Vorliegend steht einem solchen Anspruch schon entgegen, dass die Kosten sowohl der in Anspruch genommenen Ärzte als auch die Kosten für ein Doppelzimmer für den Kläger vermeidbar waren. Diese Leistungen beruhten allein auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und dem behandelnden Arzt bzw. dem Rehabilitationszentrum. Auch ohne die Inanspruchnahme dieser Leistungen wäre der Kläger im Rahmen der Frührehabilitation der Phase B in dem Rehabilitationszentrum behandelt worden (vgl. die Auskunft der Leiterin des Finanzmanagements des Rehabilitationszentrums vom 20.08.2013); in diesem Fall wäre es nicht zu einer Kürzung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 BVO NRW gekommen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-08-21/19-k-102-13#rd_62

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die leistungsrechtliche Zuordnung einer Frührehabilitation der Phase B (Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme) noch nicht geklärt ist.