Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2016

VG Gelsenkirchen Urteil vom 21.07.2016 – 13 K 1453/13

ECLI:DE:VGGE:2016:0721.13K1453.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Abgaben-Jahresbescheide der Beklagten vom                                   7. Februar 2013 werden hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagswassergebühren teilweise aufgehoben, und zwar

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen

-          insoweit, als die Gebühr 661,23 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 3.369,35 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 552,21 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 391,84 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 643,06 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 12.655,80 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 12.907,81 € übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_1

Die Abgaben-Jahresbescheide der Beklagten vom                                   7. Februar 2013 werden hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagswassergebühren teilweise aufgehoben, und zwar

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_2

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_3

-          insoweit, als die Gebühr 661,23 € übersteigt,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_4

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 3.369,35 € übersteigt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_5

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 552,21 € übersteigt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_6

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 391,84 € übersteigt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_7

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 643,06 € übersteigt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_8

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 12.655,80 € übersteigt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_9

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 12.907,81 € übersteigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_10

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_11

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_13

Der Kläger wendet sich als Eigentümer und Träger der Straßenbaulast mehrerer Landesstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung der Fahrbahnflächen der Höhe nach.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_14

Das Gemeindegebiet der Beklagten liegt im Verbandsgebiet des M.              , deren Verbandsmitglieder Kläger und Beklagte sind. Der Kläger (M.             T.          NRW) wurde vom M1.            für das Veranlagungsjahr 2013 u. a. zu Verbandsbeiträgen für Landesstraßen im Verbandsgebiet i.H.v. 51.982 € herangezogen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_15

Mit sieben Abgaben-Jahresbescheiden vom 7. Februar 2013 zog die Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das Veranlagungsjahr 2013 in Höhe von insgesamt 47.464,00 € für folgende „Objekte“ in folgender Höhe heran:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_16

1)      L.       Straße M2.    (Bereich E.---straße ) für eine befestigte Fläche von 837 m² i.H.v. 1.104,40 € (Kassenzeichen°°°°°°°°),

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_17

2)      L.       Straße M2.    (Bereich G.         ) für eine befestigte Fläche von 4.265 m² i.H.v. 5.118,00 € (Kz.:°°°°°°°°),

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_18

3)      G1.             Straße L881 (Bereich C.            ) für eine befestigte Fläche von 699 m² i.H.v. 838,80 € (Kz.:°°°°°°°°),

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_19

4)      G1.             Straße L881 (Bereich B.  E1.         ) für eine befestigte Fläche von 496 m² i.H.v. 595,20 € (Kz.:°°°°°°°°),

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_20

5)      S.         Straße L667 (Bereich I.---weg ) für eine befestigte Fläche von 814 m² i.H.v. 976,80 € (Kz.:°°°°°°°°),

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_21

6)      C1.------straße L667 (Bereich X.    ) für eine befestigte Fläche von 16.020 m² i.H.v. 19.224,00 € (Kz.:°°°°°°°°),

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_22

7)      C1.------straße L667 (Bereich P.   ) für eine befestigte Fläche von 16.339 m² i.H.v. 19.606,80 € (Kz.:°°°°°°°°).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_23

Der Berechnung der Niederschlagswassergebühren lag ein Gebührensatz von 1,20 € jährlich je m² bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Fläche nach § 5 Abs. 1 b) der Entwässerungsgebührensatzung der Gemeinde C2.     vom 28. Dezember 2009 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012 -Entwässerungsgebührensatzung (EWGS) - zu Grunde.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_24

Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide rechtzeitig Klage erhoben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_25

Zur Begründung führt er aus, die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Zwar sei die Veranlagung dem Grunde nach nicht zu beanstanden, insbesondere seien die zu veranlagenden Flächen auch mit der Beklagten abgestimmt worden. Die Festsetzungen seien aber rechtswidrig, soweit nicht der (verminderte) Gebührensatz von 0,79 € je Quadratmeter nach § 5 Abs. 2 d) EWGS Anwendung gefunden habe. Er werde als Mitglied des M.              gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. den §§ 26, 27  M3.       zu Verbandslasten eines Abwasserverbandes herangezogen, wie sich aus der Beitragsliste des M.              ergebe. Nach § 28 M3.       liege die Beitragslast als öffentliche Last auf allen Anlagen des Mitglieds im Verbandsgebiet. Nach den in der Beitragsliste 2013 wiedergegebenen Veranlagungsgrundsätzen würden die Verkehrsanlagen in ihrer Gesamtgröße nach Ziffer 2.2.1 (5) Nr. 2 und 3 zu den Beiträgen über die Gesamtfläche der befestigten und unbefestigten Straßenfläche herangezogen. Der M1.            veranlage entsprechend der Satzung alle Flächen des Klägers einschließlich der über das gemeindliche Entwässerungssystem entwässernden Flächen. Es sei auch gerichtsbekannt, dass andere Kommunen wegen der Zahlung an die F.                     und den M1.            reduzierte Beiträge erheben würden. Im Übrigen verweise er auf ein Schreiben der F.                     /des M.              an den M4.             T.          O.   vom 27. April 2015. Der M1.            bestätigt hierin, dass der M4.             T.          O.   in den Städten und Gemeinden des Einzugsgebietes der F.                     und des M.              für die in der Anlage aufgeführten Streckenlängen der Bundes- und Landesstraßen sowie der Bundesautobahnen seit dem Wirtschaftsjahr 2005 auf Basis des Datensatzes vom 1. Oktober 2005 nach den jeweils geltenden Verwaltungsgrundsätzen zu den Genossenschafts- bzw. Verbandsbeiträgen herangezogen werde.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_26

Der Kläger hat eine Flächenauswertung nebst Plan vorgelegt, die Grundlage der Beitragsberechnung durch den M1.            gewesen sei. Auf den Inhalt wird verwiesen (Beiakte Heft 5).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_27

Der Kläger beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_28

die 7 Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2013 mit den Kassenzeichen °°°°°°°° und °°°°°°°° bis °°°°°°°° insoweit aufzuheben, als in der Gebührenermittlung und -festsetzung ein den Betrag von 0,79 € pro Quadratmeter Abrechnungsfläche übersteigender Satz enthalten ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_29

Die Beklagte beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_31

Sie führt zur Begründung ihres Antrages aus, die Berufung auf § 5 Abs. 2 d) EWGS greife zu kurz. Nach dieser Bestimmung werde eine ermäßigte Gebühr von Mitgliedern von Abwasserverbänden erhoben, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden herangezogen würden. Der Kläger sei zwar Mitglied des M.              und werde von diesem für Direkteinleitungen herangezogen. Gegenstand der gemeindlichen Veranlagung sei die Indirekteinleitung in ihr Entwässerungssystem. Hierfür werde der Kläger vom M1.            nicht zu Verbandsbeiträgen veranlagt. Allein die Mitgliedschaft im Verband und die Zahlung von Beiträgen reiche für die Erfüllung des Ermäßigungstatbestandes nicht aus, weil dieser ersichtlich der Vermeidung einer Doppelbelastung diene. Eine solche finde aber nicht statt. Der M1.            veranlage den Kläger nur für Außenbereichsflächen, von denen das Abwasser nicht in das gemeindliche Entwässerungssystem eingeleitet werde. Es werde daher bestritten, dass die fraglichen Verkehrsanlagen ihrer Gesamtgröße nach zu Verbandsbeiträgen veranlagt worden seien. Der M1.            habe ihr– der Beklagten - die Auskunft gegeben, dass der Kläger nur für Flächen im Außenbereich und nur hinsichtlich der Direkteinleitung in Verbandsanlagen oder Versickerung veranlagt werde. Sollte die Veranlagung durch den M1.            auch Flächen erfassen, bei denen eine Indirekteinleitung erfolge, sei dies ein Problem der Rechtmäßigkeit des Verbandsbeitrages. Der Kläger werde durch den M1.            nicht „wegen“ der Indirekteinleitung veranlagt. Das Anknüpfen in der Beitragsliste des M.              an die Gesamtfläche des Grundstückes könne letztlich also allenfalls eine Frage des Verteilungsmaßstabes der Veranlagungsgrundsätze des M.              sein. Dennoch würde auch für diesen Fall keine Doppelbelastung bestehen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_32

Auch ermögliche die vom Kläger vorgelegte Aufstellung des M.              keinen Abgleich mit den von der Beklagten veranlagten Flächen; insbesondere fehle es an eindeutigen Kriterien wie Gemarkung, Flur und Flurstück oder einer zeichnerischen Darstellung.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_33

Der M1.            hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 16. Februar und 4. April 2016 mitgeteilt, dass der Kläger (M4.             T.          O.   ) für die verbandliche Niederschlagswasserbeseitigung der Landesstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten als Verbandsmitglied „in voller Höhe“ zu den Verbandsbeiträgen des M.              herangezogen worden sei. Dem M4.             T.          O.   sei es nicht möglich gewesen, die für die Beitragsveranlagung des M.              erforderlichen Angaben zu den auf diesen Flächen vorhandenen unbefestigten, teilbefestigten und befestigten Flächen, getrennt nach Bach- und so genannten Projektgebieten  unter Berücksichtigung der nicht an eine Abwasseranlage angeschlossenen (abgekoppelten) und der im Trennsystem entwässernden teilbefestigten und befestigten Flächen zu machen. Daher habe man einvernehmlich zur Ermittlung der der Berechnung des Verbandsbeitrages zu Grunde liegenden Flächen als Ausgangswerte die vom M4.             ermittelte Größe der Katasterfläche (= Gesamtfläche) und die Größe der befestigten Fläche (= befestigte Teilfläche der Katasterfläche), getrennt nach den Bachgebieten und getrennt nach Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen genommen. Dies habe für die Landesstraßen im Gemeindegebiet C2.     eine Katasterfläche von insgesamt 28,7 ha und befestigte Fläche von 16,0 ha ergeben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_34

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Klägers Bezug genommen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_35

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_36

Die zulässige (Teil-)Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_37

Die sieben Abgaben-Jahresbescheide der Beklagten vom  7. Februar 2013 sind, soweit angefochten, rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_38

Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren kommen allein die § 1 Abs. 1, § 5 EWGS in Betracht.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_39

Nach § 1 Abs. 1 EWGS erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 2 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG O.   ) Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG O.   sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG O.   . Die jährlichen Benutzungsgebühren je Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche betragen nach § 5 Abs. 1 b EWGS 1,20 €.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_40

§ 5 Abs. 1 b) EWGS ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen der spezielleren Gebührensatzregelung des § 5 Abs. 2 d) EWGS vorliegen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_41

Hiernach beträgt die Gebühr für die Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlagen für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche (lediglich) 0,79 €.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_42

Die Gebührensatzregelung des § 5 Abs. 2 d) EWGS ist auf den Kläger anwendbar.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_43

Sie beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG O.   , wonach Gebühren von Abgabenpflichtigen  nicht erhoben werden dürfen, soweit diese selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_44

Vgl. OVG O.   , Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A1883/80 -, NWVBl. 1988, S. 308; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2008 – 7 K 1090/07 -, juris, Rdnr. 17 f.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_45

Hierdurch soll vermieden werden, dass solche Mitglieder des Verbandes, die selbst durch den Verband für diese Leistungen herangezogen werden, nochmals durch die gebührenmäßige Abwälzung der Verbandslasten der Gemeinde für dieselbe Leistung doppelt belastet, also zweimal herangezogen werden. Entscheidend ist bei dem Doppelbelastungsverbot also der Umstand, dass die gleiche Leistung des Verbandes nicht doppelt abgerechnet werden darf. Es geht also nicht um die „Höhe“, sondern um Art und Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Vorteilen des Verbandes.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_46

So Hamacher/Lenz/u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Rdnr. 6.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_47

Aus der einschränkenden Formulierung „soweit“ ergibt sich, dass eine Doppelbelastung für diejenigen Verbandsmitglieder nicht vorliegt, die selbst vom Verband zu Umlagen nicht herangezogen werden, weil dieser seine Kosten nur auf einem bestimmten Kreis von Mitgliedern (z.B. nur auf Gemeinden oder Gemeindeverbände oder die Mitglieder, die den Mindestbeitrag erreichen - § 6 Abs. 2 Satz 1 LippVG - umlegt, zu denen das betreffende Mitglied nicht rechnet. Dasselbe gilt, soweit der Verband auf die Mitglieder (alle oder einzelne) die Lasten nur für bestimmte Leistungen (wie Abwasserreinigung oder Abwassertransport) umlegt, die in den abgewälzten Verbandslasten der Gemeinde nicht berücksichtigt sind.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_48

Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2008, § 7 Rdnr. 12.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_49

Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes nach § 5 Abs. 2 d) EWGS liegen für die erfolgte Beseitigung des auf den im Gemeindegebiet der Beklagten verlaufenden Landesstraßen angefallenen Niederschlagswassers vor.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_50

Der Kläger ist u. a. als Eigentümer und Träger der Straßenbaulast dieser Landesstraßen als Verkehrsanlagen und wegen des (kumulativ erforderlichen) Erreichens der Mindestbeiträge Mitglied des M.              (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 M3.       , § 3 der Satzung über den M1.            ).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_51

Der Kläger ist auch wegen der Ableitung von Abwässern (im Gemeindegebiet C2.     ) vom M1.            selbst zu Verbandslasten für sämtliche Landesstraßen herangezogen worden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_52

Die Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag für die Indirekteinleitung in gemeindliche Entwässerungseinrichtungen entspricht dabei § 26 M3.       , wonach sich die Beitragslast verteilt auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben.  Einer Direkteinleitung als unmittelbarem Vorteil bedarf es danach nicht.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_53

Ausweislich der mit Schriftsatz des Klägers vom 17. März 2016 vorgelegten Flächenauswertung nebst Verlaufsplans der Landesstraßen und der Darlegungen des M.              in seiner Antwort auf die gerichtliche Anfrage vom 16. Februar und 4. April 2016 zog dieser den M4.             T.          O.   für die verbandliche Niederschlagswasserbeseitigung zu Verbandsbeiträgen für sämtliche im Eigentum der Klägerin stehenden Landesstraßen 663, 665, 667 und 881 mit einer Gesamtkatasterfläche von 28,7 ha heran. Eine Beschränkung auf Flächen im Außenbereich ohne Anschluss an die gemeindliche Abwassereinrichtung (sog. Direkteinleitung) erfolgte entgegen des Vortrages der Beklagten, die hierzu unsubstantiiert auf eine ihr erteilte Auskunft des M.              verwies, nicht. Ausgehend von der gesamten Katasterfläche legte der M1.            der Berechnung des auf den Kläger entfallenden Verbandsbeitrages die vom M4.             T.          O.   gemachten Angaben zu der auf diesen Flächen vorhandenden befestigten Fläche von insgesamt 16,0 ha zugrunde. Damit sind sämtliche Verkehrsflächen dem Grunde nach bei der Ermittlung der Höhe des Verbandsbeitrages berücksichtigt worden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_54

Ob der Ansatz von 16,0 ha befestigte Fläche und die durch den M1.            erfolgte Schätzung der (allein) für die Ermittlung der Beitragshöhe relevanten anschlusswirksamen befestigten Flächen der Klägerin, von denen Niederschlagswasser in die Verbandsanlagen - direkt oder indirekt - fließt, fehlerfrei erfolgte, unterliegt in diesem Verfahren keiner weiteren gerichtlichen Prüfung. Soweit die Schätzung auf typisierenden „Abflussbeiwerten“ beruhte, die anhand einzelner im Verbandsgebiet gelegener Referenzstrecken des Landesbetriebes T.          O.   ermittelt wurden, dürfte diese Verfahrensweise jedenfalls mit Ziff. 1.2 (1) der Veranlagungsgrundsätze (VGS-LV) in Einklang stehen, wonach sich die Veranlagung auf Auskünfte, Unterlagen und Messungen der Mitglieder, ergänzt durch Messungen und Schätzungen des Verbandes, stützen kann. Einer Überprüfung, ob die erfolgte Schätzung der für die Beitragshöhe relevanten anschlusswirksamen befestigten Flächen auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, bedarf es jedenfalls nicht, weil eine - unterstellte - fehlerhafte Ermittlung der anschlusswirksamen befestigten Flächen allein Auswirkungen auf die Höhe des jeweiligen Verbandsbeitragssatzes haben würde. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gebührensatzregelung des § 5 Abs. 2 d) EWGS ist dagegen ausschließlich, dass die Grundstücke des Verbandsmitgliedes dem Grunde nach bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge berücksichtigt wurden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_55

Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass der M1.            keine Verbandsbeiträge für an die gemeindliche Kanalisation angeschlossene befestigte Flächen von Verbandsmitgliedern erheben dürfe, wäre bei unterstellter Richtigkeit der Rechtsauffassung die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG O.   zum Doppelbelastungsverbot wie auch die Satzungsregelung des § 5 Abs. 2 d) EWGS

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_56

überflüssig. Eine Doppelbelastung käme dann niemals in Betracht, da bei Direkteinleitung des Abwassers in Verbandsanlagen eine Gebührenerhebung nach § 6 Abs. 1 KAG O.   gegenüber Verbandsmitgliedern mangels Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung ausgeschlossen wäre.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_57

Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 d EWGS für die Erhebung des (verminderten) Gebührensatzes von 0,79 € je Quadratmeter befestigter und/oder bebauter Fläche vor, kommt § 5 Abs. 1 b EWGS als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren nach dem (höheren) Gebührensatz von 1,20 € nicht in Betracht. Die Gebührenfestsetzung ist somit hinsichtlich des über den Gebührensatz von 0,79 € hinausgehenden Anteils rechtswidrig und die sieben Gebührenbescheide insoweit aufzuheben.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-21/13-k-1453-13#rd_60

Der Streitwert wird auf 16.182,70 € festgesetzt.