Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2013

VG Gelsenkirchen Urteil vom 18.09.2013 – 7 K 2007/13

ECLI:DE:VGGE:2013:0918.7K2007.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet

Tatbestand§

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Der °°°° geborene Kläger ist in der Vergangenheit bereits strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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-              Amtsgericht N.    , °. K.                  °°°° - °° K.  °°°/°° -, unerlaubte Abgabe von Marihuana an eine Person unter 18 Jahren in drei Fällen,

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-              Amtsgericht S.              , °°. N.   °°°° - °° K.  °°°°/°° -, unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_2

-              Amtsgericht S.              , °. E.        °°°° - °° K.  °°°/°° -, gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln in 61 Fällen, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln sowie unerlaubte Angabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren,

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-              Amtsgericht S.              , °°. K1.    °°°° - °° K.  °°°/°° -, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_3

In einer Beschuldigtenvernehmung vom °°. T.         °°°° gab der Kläger an, selbst am Tag fünf Gramm Marihuana zu verbrauchen. Im Rahmen des Verfahrens wegen Verkehrsunfallflucht ließ der Kläger sich mit Schreiben vom °°. G.       °°°° dahin ein, in letzter Zeit stimme etwas mit seiner Gesundheit nicht. Psychisch sei er nicht in Ordnung und er werde langsam auch noch taub. In der letzten Zeit sei er dreimal nachts ohne Licht gefahren.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_4

Am °°. O.        °°°° gegen 01:05 Uhr wurde der Kläger wegen einer auffälligen Fahrweise von der Polizei angehalten. Er gab an, zuletzt am °°. O.        °°°° um ca. 12 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Ihm wurde wegen des Verdachts des Drogenkonsums eine Blutprobe entnommen. Diese war positiv auf Cannabis. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F.     vom °°. O.        °°°° ergab einen THC-Wert von 1,5 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 16,7 ng/ml.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_5

Mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2013 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er konsumiere gelegentlich Cannabis und habe nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs getrennt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_6

Der Kläger hat am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Verurteilungen wegen Drogendelikten lägen schon längere Zeit zurück. Auch habe damals nie ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestanden. Bei der Fahrt am °°. O.        °°°° sei der Grenzwert von 1,0 ng/ml zudem nur leicht überschritten gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge.

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Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 30. April 2013 abgelehnt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_8

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 13. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_9

Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die angefochtene Entziehungsverfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie den Beschluss der Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren. An der in dem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung hält das Gericht fest. Dem hat der Kläger nichts entgegen gesetzt. Die Entziehungsverfügung erweist sich damit als rechtmäßig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-09-18/7-k-2007-13#rd_10

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.