Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2011

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 04.07.2011 – 7 L 627/11

ECLI:DE:VGGE:2011:0704.7L627.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2450/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2011 wiederherzustellen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_2

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_3

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_4

so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_5

Insoweit ist es unbeachtlich, dass das Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter BTM-Einfluss gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_6

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 2. März 2011, demzufolge beim Antragsteller am Tattag (23. Januar 2011) Kokain (40,2 ng/ml) und das Stoffwechselprodukt von Kokain (185 ng/ml Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_7

Etwaige strafprozessuale Vorschriften stehen einer Verwertung dieses Befundes nicht entgegen. Im vorliegenden Verfahren steht nicht die Bestrafung des Antragstellers in Rede, sondern der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, der im öffentlichen Interesse liegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_8

Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angezeigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_9

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_10

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-07-04/7-l-627-11#rd_11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.