Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2008

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 16.07.2008 – 5 L 724/08

ECLI:DE:VGGE:2008:0716.5L724.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2955/07 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_2

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2955/07 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 anzuordnen,

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hat Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_3

Hat ein Rechtsmittel Kraft sondergesetzlicher Regelung wie hier in § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dessen aufschiebende Wirkung anordnen. Die dabei gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil seine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_4

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 07. September 2007 gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR festgesetzt, weil dieser der Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 nicht nachgekommen sein soll. Gleichzeitig hat sie für den Fall der Nichtbefolgung der Forderung aus der Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,- EUR angedroht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_5

Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung liegen nicht vor. Nach den §§ 64 Satz 1, 55 Abs. 1 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Ver-waltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_6

Die Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007, hinsichtlich der die Antragsgegnerin eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, ist nicht bestandskräftig. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Antragsteller am 21. September, spätestens jedoch am 07. Oktober 2007 die Klage 5 K 2790/07 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte fristgemäß, so dass ihr gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_7

Mangels einer wirksamen Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 im Juni 2007 begann die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO zunächst nicht zu laufen. Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 zusammen mit dem am selben Tag erlassenen Kostenbescheid mit einer Zustellungsurkunde dem Antragsteller zugestellt. Diese Zustellung genügte jedoch nicht den in § 3 LZG NRW gestellten Anforderungen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LZG NRW sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV) zu verwenden. Gemäß Anlage 2 zu § 1 Nr. 2 ZustVV ist der dem Antragsteller auszuhändigende sog. innere Umschlag mit dem entsprechenden Aktenzeichen zu versehen. Das Aktenzeichen ersetzt die frühere Geschäftsnummer. Vorliegend war auf dem inneren Umschlag das Aktenzeichen 61 11 K - OB - 003080 eingetragen, welches sowohl dem Aktenzeichen der Ordnungsverfügung als auch des Kostenbescheides jeweils vom 08. Juni 2007 entsprach. Ein zusätzlicher Hinweis, dass unter diesem Aktenzeichen mehrere Bescheide zugestellt werden sollen, war nicht vorhanden. Durch die Angabe des Aktenzeichens soll der Inhalt der zuzustellenden Sendung eindeutig bestimmbar werden. Bei der Zustellung eines Verwaltungsaktes durch Zustellungsurkunde tritt an die Stelle der unmittelbaren Übergabe des Schriftstücks die Aushändigung einer verschlossenen Postsendung bzw. nach § 180 ZPO die Möglichkeit der Einlegung des zuzustellenden Schriftstückes in einem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten. Da die Zustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstücks selbst, sondern nur die Übergabe einer Sendung bezeugt, stellt die Angabe des Aktenzeichens auf der Sendung sowie auf der Zustellungsurkunde die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her. Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung muss das Aktenzeichen die Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen. Deshalb muss es geeignet sein, den Verwaltungsakt, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren. Werden mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem Briefumschlag zugestellt, muss sich aus dem auf dem Briefumschlag angebrachten Aktenzeichen ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat; nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen. Es muss demnach jedes einzelne Schriftstück gekennzeichnet sein.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_8

Vgl. BFH, Urteil vom 07. Juli 2004 - X R 33/02 -, BFH/NV 2005, 66, in juris abrufbar; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1998 - L 13 Ar 3793/97 B -, E- LSG B - 115, in juris abrufbar; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 3 VwZG Rdnr. 7.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_9

An der Notwendigkeit der Angabe des Aktenzeichens ändert vorliegend auch nichts der Umstand, dass die Antragsgegnerin einen inneren Umschlag mit Sichtfenster nach § 2 Abs. 2 ZustVV verwandt hat. Zwar ist dann die Angabe des Aktenzeichens auf dem inneren Umschlag nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nur für den Fall das Aktenzeichen auf dem zuzustellenden Schriftstück durch das Fenster sichtbar ist. Nur dann muss das Aktenzeichen nicht zusätzlich auch noch auf dem Umschlag angebracht werden.

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Vgl. Sadler, a.a.O., Rdnr. 7.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_10

Unabhängig von dem Umstand, dass das Aktenzeichen auf den Bescheiden nicht durch das Sichtfenster erkennbar war, greift die Entbehrlichkeit des Aktenzeichens schon immer dann nicht, wenn in einem Umschlag mehrere Bescheide zugestellt werden sollen. Mit dem einheitlichen Aktenzeichen für die Ordnungsverfügung und die Kostenentscheidung fehlt es an dem für die Identifizierung des Inhalts der mehrere Bescheide umfassenden Sendung notwendigen differenzierten Aktenzeichen. Die Zustellung der Ordnungsverfügung durch die Einlegung in den Briefkasten im Hause des Antragsgegners war somit nicht wirksam.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_11

Auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 LZG NRW kann derzeit nicht angenommen werden. Zwar räumt der Antragsteller mit der Erhebung der Klage 5 K 2790/07 selbst ein, die Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 inzwischen erhalten zu haben. Es kann jedoch im vorliegenden summarischen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang nachweislich vor dem 21. August 2007, also über einen Monat vor Erhebung der Klage 5 K 2790/07 erfolgt ist. Zwar spricht manches dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, er habe von der Existenz der Ordnungsverfügung erst nach der Zustellung der Zwangsgeldfestsetzung vom 07. September 2007 erfahren, eher verfahrensangepasst zu werten ist. Selbst wenn der Umschlag mit der Ordnungsverfügung entgegen der Angabe des Zustellers in der Zustellungsurkunde nicht in den Briefkasten des Antragstellers eingeworfen worden sein soll, bestehen erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller von dem Inhalt von Postsendungen, die in den mit „ E. . T. „ beschrifteten Briefkasten im Hause des Antragstellers eingelegt worden sind, erst Monate später Kenntnis erlangt hat. Letztlich kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit, wie durch das Wort „nachweislich" in § 8 LZG NRW zum Ausdruck gebracht wird, festgestellt werden, dass dem Antragsgegner die angefochtene Ordnungsverfügung schon vor dem 21. August 2007 zugegangen ist. Die Möglichkeit eines späteren Zugangs erscheint zumindest nicht ausgeschlossen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_12

Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,- EUR ist ebenfalls rechtswidrig. Da mangels Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 das zunächst angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR noch nicht festgesetzt werden durfte, darf auch kein erneutes Zwangsgeld angedroht werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_13

Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin von sich aus die Eintragung einer Sicherungshypothek als Vollzugsmaßnahme wieder rückgängig machen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08#rd_14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrages zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die mit einem Viertel des angedrohten Betrages zu berücksichtigen ist.