Gesetze / Zustellungsvordruckverordnung
ZustVV§ 2 Zulässige Abweichungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Saarbrücken, 03.06.2024 – 1 Ss (OWi) 44/24
- OLG Hamm, 04.01.2006 – 2 Ss OWi 873/05
- OVG Niedersachsen, 23.07.2025 – 12 ME 60/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 16.07.2008 – 5 L 724/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVV/2#abs-1 (1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorgehobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung oder in anderer Weise kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVV/2#abs-2 (2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVV/2#abs-3 (3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig: