Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2003

VG Gelsenkirchen Urteil vom 12.06.2003 – 13 K 6442/99

ECLI:DE:VGGE:2003:0612.13K6442.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat.

Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 werden hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1

T a t b e s t a n d :

2

Der Kläger ist Eigentümer von 144 Grundstücken in H. .

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_2

Durch Grundbesitzabgabenbescheid (Summenbescheid mit 144 Anlagen) vom 5. Februar 1999 zog der Beklagte den Kläger u. a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 252.038,85 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 56.415,93 DM, zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 216.232,05 DM und zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 25.027,95 DM heran.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_3

1. Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) beruhte auf der Gebührensatzung vom 17. Dezember 1992 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt H. vom 14. Februar 1990 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1998 (nachfolgend Entwässerungsgebührensatzung genannt).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_4

Das Kanalnetz stand im Eigentum der Stadt und war an die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gelsenkanal verpachtet. Die Geschäftsführung von Gelsenkanal wurde durch die Abwassergesellschaft H. mbH ausgeübt, deren Gesellschafter die Stadtwerke H. GmbH zu 51 %, die Gelsenwasser AG zu 34 % und die Emschergesellschaft für Wassertechnik mbH zu 15 % waren.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_5

Die Gebührensätze waren gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) und b) Entwässerungsgebührensatzung für Benutzer, die nicht Mitglieder von Entwässerungsverbänden waren und auch kein Niederschlagswasser oder unterirdisch anfallendes Wasser über Pump-, Hebe- oder sonstige technische Einrichtungen einleiteten, auf 2,45 DM pro cbm Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr und 1,39 DM pro qm befestigter Fläche für die Niederschlagswassergebühr festgesetzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_6

Die Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt, die von Gesamtkosten der Stadtentwässerung im Jahr 1999 von 73.454.329 DM ausging.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_7

Darin waren unter der Position "Pacht unbewegl. Vermögen" nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnete kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von 10.839.900 DM enthalten. Bei einer Abschreibung nach Anschaffungswerten hätte sich nach den Berechnungen des Beklagten lediglich ein Betrag in Höhe von 4.326.200 DM ergeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_8

Unter der vorgenannten Position waren weiterhin kalkulatorische Zinsen in Höhe von 22.637.500 DM enthalten. Dieser Betrag war ausgehend vom Anschaffungsrestwert und unter Berücksichtigung des aus Zuweisungen und Kostenbeteiligungen Dritter bestehenden Abzugskapitals nach einem Nominalzins von 8 % errechnet worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_9

Darüber hinaus war in den in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten Personalkosten ein Aufwand für Versorgungsempfänger in Höhe von etwa 146.000 DM enthalten. Hierbei handelte es sich um den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bestimmten Versorgungskostenanteil, der von der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsenkanal an die Stadt H. entrichtet wurde. Dieser errechnete sich nach dem für die Stadt H. im Jahr 1999 geltenden Verhältnis des Gesamtaufwandes für Versorgungsempfänger zum Gesamtaufwand für aktive Beamte von 67,1302 % bezogen auf die bei Gelsenkanal in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Personalkosten für aktive Beamte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_10

Ferner waren in den unter der Position "Verwaltung" als "Verwaltungs- und Gemeinkosten" der Stadt H. sowie der Gesellschafter der Abwassergesellschaft H. mbH ausgewiesenen Personalkosten Kostenanteile für Dezernenten enthalten, die nach einer Schätzung des Beklagten den Betrag von 40.000 DM nicht überschritten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_11

Die Betriebsabrechnung für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 1999 ergab bei Berücksichtigung der Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert eine Überdeckung von ca. 692.000 DM.

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Die Gesamtkosten wurden zu 58 % auf die Schmutzwassergebühr und zu 42 % auf die Niederschlagswassergebühr verteilt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_12

2. Der Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren lag die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16. November 1993 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1998 (nach- folgend Abfallbeseitigungsgebührensatzung genannt) zugrunde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_13

Danach bestimmte sich die Höhe der Jahresgebühren nach dem Behältervolumen des Restmüllgefäßes bei mindestens einmal wöchentlicher Entleerung. Bei wöchentlich einmaliger Entsorgung betrugen die Gebühren für eine 80-Liter Abfalltonne 191,95 DM, für eine 120-Liter Abfalltonne 276,75 DM, für eine 240-Liter Abfalltonne 531,05 DM und für eine 1100-Liter Abfalltonne für die nicht ausschließlich gewerbliche Nutzung und bei einer Länge des Transportweges bis 15 m 2.415,35 DM.

16

Die zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung ging von Gesamtkosten der Abfallentsorgung in Höhe von 48.702.000 DM aus.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_14

In den Gesamtkosten waren Abschreibungen für das städtische Anlagevermögen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Höhe von 1.930.000 DM sowie kalkulatorische Zinsen auf der Grundlage des Anschaffungsrestwertes und eines Zinssatzes von 8 % in Höhe von 660.000 DM enthalten. Die Abschreibungen nach dem Anschaffungswert hätten nach Angaben des Beklagten 1.845.000 DM betragen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_15

In der Gebührenkalkulation waren weiterhin Versorgungskostenanteile in Höhe von etwa 96.000 DM sowie in - nach Angaben des Beklagten - geringem Umfang Personalkostenanteile für Dezernenten enthalten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_16

In den Gesamtkosten waren darüber hinaus die Kosten für die Bioabfallentsorgung enthalten, die über das Restmüllgefäß erfolgte. Biotonnen waren im Veranlagungsjahr 1999 im Gebiet der Stadt H. nicht vorhanden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_17

Ein Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 7 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) war in der Abfallbeseitigungsgebührensatzung nicht vorgesehen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_18

Nach § 5 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16. November 1993 (nachfolgend Abfallentsorgungssatzung genannt) in der Fassung vom 10. Dezember 1997 ging der Beklagte bei der Bereitstellung des Behältervolumens für häusliche Abfälle von einem durchschnittlichen wöchentlichen Abfallanfall von 25 Litern je Einwohner aus. Durch Änderungssatzung vom 28. Mai 1999 - in Kraft getreten am 5. Juni 1999 - modifizierte der Beklagte diese Regelung dahingehend, dass bei ausschließlicher Nutzung des Restmüllbehälters von einem durchschnittlichen Abfallanfall von 35 Litern je Person und Woche auszugehen war, während bei zusätzlicher Verwertung des Bioabfalls durch Eigenkompostierung ein verringerter Abfallanfall von lediglich 25 Litern je Person und Woche angenommen wurde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_19

Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 zurückwies.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_20

Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Festsetzung der nach seiner Auffassung überhöhten Gebührensätze wendet.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf.

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Der Kläger beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_21

den Heranziehungsbescheid vom 5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in dem vorliegenden Verfahren (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie in dem Parallelverfahren 13 K 3558/99 (Beiakten Hefte 2 bis 4) Bezug genommen.

30

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

31

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_23

Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 ist hinsichtlich der strittigen Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_24

1. Hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren findet der angefochtene Bescheid in der zugrunde liegenden Entwässerungsgebührensatzung für das Jahr 1999 keine wirksame Rechtsgrundlage. Die in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) der Satzung enthaltene Regelung der Gebührensätze ist materiell-rechtlich unwirksam, weil sie gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) folgende Kostenüberschreitungsverbot verstößt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_25

Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW.

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Die Gebührenbedarfsberechnung enthält in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige Kosten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_26

Der Beklagte hat in die Gebührenkalkulation zunächst zu Unrecht im Rahmen des Personalkostenansatzes einen Versorgungskostenanteil in Höhe von ca. 146.000 DM eingestellt. Hierbei handelt es sich um den der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsenkanal gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 GemHVO nach der Höhe der dort ausgewiesenen Dienstbezüge für aktive Beamte zugerechneten Versorgungsaufwand für die Empfänger von Versorgungsbezügen. Kosten, die durch Leistungen an Versorgungsempfänger bedingt sind, dürfen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Gebührenkalkulation nicht angesetzt werden. Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Ansatz sind Kosten der in Geld ausgedrückte Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserstellung bzw. die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten anfallen (Grundsatz der sog. Betriebsbedingtheit der Kosten).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_27

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1991, S. 180; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, S. 593 = Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 1996, S. 382; Schulte/Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2003, § 6 Rn. 54.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_28

Der Aufwand für Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte oder deren Hinterbliebene ist im Sinne dieser Definition nicht betriebsbedingt; denn die entsprechenden Ausgaben dienen, im Gegensatz zu Leistungen für in der gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigte Beamte, nicht dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. Der entsprechende Aufwand erweist sich insoweit als betriebsfremd und darf bei den Personalkosten nicht berücksichtigt werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_29

So bereits Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002 - 11 K 1147/00 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 168.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_30

Dies gilt vorliegend umso mehr, als der auf Gelsenkanal entfallende Versorgungskostenanteil ohnehin nicht die Summe der an die ehemals dort tätigen Beamten oder deren Hinterbliebene gezahlten Versorgungsleistungen darstellt, sondern lediglich den auf die Einrichtung gemäß der Höhe der dort ausgewiesenen (aktuellen) Dienstbezüge entfallenden Anteil an dem gesamten städtischen Versorgungsaufwand bezeichnet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_31

Der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz ist ferner überhöht, soweit in der Position "Verwaltungs- und Gemeinkosten" Kostenanteile für Dezernenten in Höhe von maximal 40.000 DM enthalten sind. Kosten für sog. Leitungsorgane der Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) gehören nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten; denn deren Tätigkeit ist der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren. Zwar werden auch die genannten Organe im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über die Abfallentsorgung und die damit zusammenhängenden Vorgänge mit der Erstellung des Produkts "Abfallentsorgung" befasst, jedoch ist insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zu der Leistungserstellung gegeben, der es nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, diese Tätigkeiten aus ihrer Zuordnung zum Bereich der allgemeinen Verwaltung herauszulösen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_32

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996, a. a. O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 171.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_33

Schließlich führt auch der von dem Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer rechtlich unzulässigen Überdeckung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_34

Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 -, Deutsche Wohnungs-Wirtschaft (DWW) 1997, S. 438 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 32 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1998, S. 66, und vom 5. November 1998 - 13 K 8767/96 -, NWVBl. 1999, S. 68 = GemHH 1999, S. 18 = DWW 1999, S. 260 mit Anmerkung Kirchhoff.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_35

Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Gegensatz hierzu den vom Beklagten gewählten Ansatz in ständiger Rechtsprechung für rechtlich zulässig hält,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_36

vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1994, S. 213 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S. 1233 = NWVBl. 1994, S. 428 = ZKF 1994, S. 227 = GemHH 1994, S. 233, vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, vom 19. Mai 1998 - 9 A 5335/97 -, vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98 -, und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 383 = KStZ 2000, S. 90 = NWVBl. 2000, S. 135 = Städte- und Gemeinderat 1-2/2000, S. 28.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_37

vermag die Kammer sich dem nach wie vor nicht anzuschließen. Das vom Oberverwaltungsgericht für zulässig gehaltene Modell einer Berücksichtigung der Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und der kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungsrestwert zum Nominalzins führt rechnerisch bedingt zu einer Überdeckung, weil die Geldentwertungsrate zweifach - nämlich zum einen durch die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und zum anderen durch den Ansatz kalkulatorischer Zinsen zum Nominalzins - erfasst wird. Die doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate jedoch widerspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_38

Vgl. dazu Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, S. 41, 43 f.; ders., Gebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin möglich, KStZ 1994, S. 201, 203 ff.; ders. Die Gebührenobergrenze, GemHH 1997, S. 244, 248 ff.; Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer Kostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ 1999, S. 61, 91; ders., Aktuelle Rechtsfragen kostendeckender Benutzungsgebühren, Deutsche Verwaltungspraxis 2000, S. 145, 150; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, Stuttgart 1997, S. 118 f., 121 ff.; Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, Diss. Münster, Frankfurt a. M. 2003, S. 397 f.; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 158 ff.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_39

Im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte sich für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zum Nominalzins entschieden hat, hätte der Ansatz der Abschreibungen daher nur auf Anschaffungswertbasis und nicht auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis erfolgen können, so dass sich anstelle der in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten 10.839.900 DM nur Abschreibungen in Höhe von 4.326.200 DM ergeben hätten. Die Überdeckung beträgt somit 6.513.700 DM.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_40

Die in der Gebührenkalkulation des Beklagten enthaltenen überhöhten Kostenansätze überschreiten weiterhin auch deutlich die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte Erheblichkeitsgrenze von 3 %.

51

Vgl. zur Erheblichkeitsgrenze: OVG NRW, Urteil 5. August 1994, a. a. O.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_41

Allein die durch die Anwendung des unzulässigen Kalkulationsmodells bedingten überhöhten Gebühreneinnahmen von 6.513.700 DM führen bezogen auf die um diese Summe verringerten berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten von (73.454.329 DM - 6.513.700 DM =) 66.940.629 DM zu einer Überdeckung von 9,73 %.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_42

Letztlich ist auch nicht festzustellen, dass die Gebührensätze sich nach der Betriebsabrechnung im Ergebnis als nicht überhöht erwiesen haben, da die Betriebsabrechnung mit einer Überdeckung in Höhe von ca. 692.000 DM schließt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_43

2. Die Heranziehung des Klägers zu den strittigen Abfallbeseitigungsgebühren ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_44

Es fehlt für den hier maßgeblichen Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Abfallbeseitigungsgebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1998 ist materiell-rechtlich unwirksam.

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Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_45

Die zur Ermittlung der Gebührensätze vorgenommene Gebührenbedarfsberechnung enthält zwar - wie auch schon die Kalkulation der Entwässerungsgebühren - fehlerhafte Kostenansätze, soweit der Beklagte den Aufwand für Versorgungsleistungen und Personalkosten für Leitungsorgane berücksichtigt sowie das städtische Anlagekapital bei einer Verzinsung zum Nominalzins nach Wiederbeschaffungszeitwerten und nicht nach Anschaffungswerten abgeschrieben hat. Diese überschreiten aber die Erheblichkeitsgrenze von 3 % nicht.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_46

Die Abfallbeseitigungsgebührensatzung ist jedoch nichtig, weil Eigenkompostierern entgegen der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG kein Gebührenabschlag gewährt wird, so dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Gebührenmaßstab nicht besteht.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_47

Die Abfallbeseitigungsgebührensatzung geht von einer Einheits(jahres)gebühr bezogen auf das Volumen des Restmüllbehältnisses bei wöchentlich einmaliger Entsorgung aus. Dieser Maßstab hätte jedoch einer Modifikation in Form eines Gebührenabschlags für Eigenkompostierer bedurft.

60

Vgl. dazu näher Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 329.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_48

Gemäß der mit Wirkung zum 1. Januar 1999 eingefügten Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG ist Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Eigenkompostierer für die Abfallentsorgung weniger bezahlen als diejenigen Grundeigentümer, die die kommunale Entsorgung von Bioabfällen in Anspruch nehmen, da bei Eigenkompostierern die Kosten für das Einsammeln und Befördern biogener Abfälle sowie die mengenabhängigen Kosten für den Betrieb der Anlage zur Behandlung biogener Abfälle entfallen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_49

Vgl. zu dieser Begründung die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung, Landtags-Drucksache 12/3482 S. 62 f., auf dessen Initiative die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angefügt worden ist.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_50

§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG gilt - wie Entstehungsgeschichte, Systematik und inbesondere Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen ist - ausschließlich für den ebenfalls mit Gesetz vom 24. November 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 normierten Fall des § 9 Abs. 2 Satz 5, 1. Variante LAbfG, dass verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen - hier Restmüll- und Biomüllentsorgung - über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden. Werden für die Bioabfallentsorgung Sondergebühren erhoben, bedarf es keines Gebührenabschlags, weil derjenige, der sämtliche Bioabfälle selbst kompostiert, diese ohnehin nicht zahlen muss.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_51

Vgl. dazu Queitsch in: Lenz u. a. , Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober 2000, § 6 Rn. 89; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 329; in diesem Sinne auch VG Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002, a. a. O., S. 16 des Urteilsabdrucks.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_52

Dabei sind zwei denkbare Konstellationen der Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr rechtlich gleich zu behandeln. Eigenkompostierern muss zunächst ein angemessener Gebührenabschlag gewährt werden, wenn trotz verschiedener Abfallgefäße eine einheitliche Abrechnung über die Gebühr für die Restmülltonne erfolgt. Nichts anderes gilt aber auch für den vorliegenden Fall, dass eine getrennte Erfassung und Entsorgung des Bioabfalls nicht gegeben ist, sondern diese über das Restmüllbehältnis erfolgt. Denn allein aufgrund des durch den Einwurf von Bioabfällen in die Restmülltonne bedingten höheren Gesamtmüllvolumens fallen erhöhte Entsorgungskosten an, die nach der Satzung des Beklagten, die einen Gebührenabschlag nicht vorsieht, von den Eigenkompostierern unterschiedslos mitzutragen sind, obwohl sie an der Entstehung dieser Kosten gerade nicht beteiligt sind.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_53

Dieser Mangel wird schließlich nicht dadurch ausgeglichen, dass Eigenkompostierer durch die Wahl eines kleineren Abfallgefäßes der Beteiligung an Kosten der Bioabfallentsorgung entgehen könnten. Zwar sieht § 5 Abs. 3 lit. a) und b) Abfallentsorgungssatzung in der Fassung vom 28. Mai 1999 vor, dass das bereitzustellende Restmüllgefäßvolumen zugunsten der Eigenkompostierer auf der Basis eines reduzierten durchschnittlichen Abfallanfalls von lediglich 25 Litern je Person und Woche ermittelt wird, während bei der Entsorgung des Bioabfalls über den Restmüllbehälter 35 Liter je Person und Woche angesetzt werden. Diese Bestimmung, mit der der Satzungsgeber eine zuvor nicht vorgesehene Differenzierung eingeführt hat, ist jedoch erst zum 5. Juni 1999 in Kraft getreten und galt somit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum 1999. Darüber hinaus ist die Regelung auch nicht ausreichend, um in jedem Fall eine angemessene finanzielle Entlastung der Eigenkompostierer zu gewährleisten, da die vorgesehene Reduzierung sich bei einem Mindestrestmüllgefäßvolumen von 80 Litern und einer zwingend vorgeschriebenen mindestens einmal wöchentlichen Entleerung (vgl. § 4 Abfallbeseitigungsgebührensatzung) für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt nicht auswirken kann.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_54

Fehlt es nach alledem an einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gebührenmaßstab , so genügt die Abfallbeseitigungsgebührensatzung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, der den Mindestinhalt von Abgabensatzungen regelt, nicht. Die Satzung ist damit nichtig.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2003-06-12/13-k-6442-99#rd_55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur in einem ganz geringen Umfang obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, ihm die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.