Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 3. Kammer / 2002

VG Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 – 3 E 3992/99

3. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2002:1119.3E3992.99.0A

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Leitsatz

Einzelfall, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nich gegeben sind.

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

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Der Kläger wird als Rundfunkeilnehmer mit je einem Hörfunk- und Fernsehgerät im Datenbestand der in Namen und Auftrag des Beklagten tätigen A (A) in B-Stadt geführt. Für den Kläger ist ein Teilnehmerkonto mit der Teilnehmernummer … eingerichtet.

Für den Zeitraum vom 01.08.1997 bis zum 31.07.1999 war der Kläger von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit.

Am 08.07.1999 stellte der Kläger beim Sozialamt der Stadt C einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Am 21.07.1999 wurde der Kläger von dem Rundfunkgebührenbeauftragten des D aufgesucht, der nochmals die Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht prüfte. Aufgrund der Berechnung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 14 BA) wurde der Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17.08.1999 abgelehnt.

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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.1999 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er weiter in die Altersvorsorge einzahle.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999, dem Kläger zugestellt am 28.10.1999, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das einzusetzende Einkommen des Klägers die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 der Befreiungsverordnung um 43,44 DM überschreite.

Weitere vom Kläger angeführte Kosten für eine private Lebensversicherung hätten gemäß der Befreiungsverordnung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Dies gelte auch für die in der Miete enthaltene Kabelnutzungsgebühr von 20,-- DM.

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Mit Schriftsatz vom 01.11.1999, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung wird vorgetragen, dass über die berücksichtigten Beträge hinaus ein Betrag von ca. 3.000,-- DM als einkommensmindernd berücksichtigt werden müsste. Er habe nämlich für einen Unfall aufkommen müssen, den er mit seinem unversicherten Mofa verursacht habe.

Außerdem müsse die von ihm 1986 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf Rentenbasis einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Darüber hinaus betrage seine Hausrat- und Haftpflichtversicherung für 1999 227,19 DM, die Mopedhaftpflichtversicherung koste 69,-- DM und für die private Krankenversicherung zahle er 194,76 DM. Die Grabpflege des Grabes seiner Eltern schlage mit ca. 390,-- DM zu Buche und die Wartung seiner Gasgeräte koste jährlich ca. 300,-- DM.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem 01.08.1999 von den Rundfunkgebührenpflichten zu befreien.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung vertiefte der Beklagte seine Darlegungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass Beiträge zu einer gewinnberechtigten Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebnisfall nicht absetzbar seien. Gleiches gelte für die seit September des Jahres 1999 bei der A-Bank installierte private Altersversorgung, da es sich hierbei nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung handele. Dass der Kläger sonstige Ausgaben habe, wie von ihm vorgetragen die Kosten für den Verkehrsunfall, sei unbeachtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

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Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.

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Die Klage mit dem Ziel der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gegeben.

Nach der alleine in Betracht kommenden Vorschrift von § 1 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 31. August 1992 (GVBl. I S. 377) werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit Personen, deren monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus Abs. a) dem 1 1/2-fachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) für den Haushaltsvorstand und (hier einzig einschlägig)

d) den Kosten für die Unterkunft.

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Daraus ergibt sich für den Kläger folgende Berechnung:

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Einkommensgrenze:

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1,5-facher Regelsatz              822,-- DM

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Kosten der Unterkunft                      407,84 DM     (428.-- DM

abzüglich 20,16 DM für Kabelanschluss,

vgl. Hess. VGH FEVS 43,414 (421)

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ergibt                                                  1.229,84 DM

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Demgegenüber zu stellen ist das Einkommen des Klägers nach Maßgabe der §§ 76-78 BSHG.

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Arbeitlosenhilfe                                             776,74 DM (wöchentl. Arbeitslosenhilfe i. H. v.

177,17 DM x 52:12)

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Wohngeld                                                      63,-- DM

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Unfallversicherung                                        293,63 DM

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Unfallversicherung                                        139,99 DM

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1.264,36 DM

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abzüglich:

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Hausrat- und Haftpflichtversicherung          18,48 DM (221,78 DM : 12, vgl. Bl. 38 GA)

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ergibt                                                   1.245,88 DM

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Daraus errechnet sich eine Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 1 Ziff. 7 der Befreiungsverordnung von 16,04 DM. Dies ist eine - wenn auch geringe - Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze, so dass eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Kläger nicht in Frage kommt.

Nach der gesetzlichen Regelung nicht berücksichtungsfähig sind die vom Kläger geltend gemachten Beitragszahlungen für die private Lebensversicherung, die vom Kläger bei der A-Bank als Altersvorsorge monatlich eingezahlten 120,-- DM als Aktiensparform, die Kosten des vom Kläger verursachten Verkehrsunfalles, die Mopedhaftpflichtversicherung von 69,-- DM pro Jahr (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 03.02.1999 - 5 UE 4886/96, S. 8 UA) die Kosten der Grabpflege und die Wartung seiner Gasgeräte (vgl. Hess. VGH a. a. O.) und die Kosten der privaten Krankenversicherung in Höhe von 194,76 DM pro Jahr, da diese Versicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben und dem Grunde nach auch nicht angemessen ist (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.06.1987 FEVS 37, 316 (323)).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.