Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 3. Kammer / 2002
VG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.05.2002 – 3 E 4616/99
3. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2002:0510.3E4616.99.0A
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Leitsatz
Die in der Gewässerunterhaltungspflicht enthaltene Aufgabe des Hochwasserschutzes ist - außer für Gewässer erster Ordnung - kommunale Pflichtauf
Tenor§
Der Kostenbescheid vom 30.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1999 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
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Der klagende A betreibt auf der Grundlage des Planfeststellungsbescheides vom 24.02.1975 - auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 18 ff GA) - im B das Hochwasserrückhaltebecken C.
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Im Rahmen der Talsperrenüberwachung wurden am 07.05.1996 und am 05.02.1997 an dieser Talsperre die Jahreskontrollen durchgeführt. Hierfür verlangte das D mit Bescheid vom 30. Juni 1999 eine Gebühr von 2 x 5.000,-- DM, insgesamt also 10.000,-- DM von dem Kläger.
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Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.07.1999 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999, dem Kläger zugestellt am 15.11.1999, zurückgewiesen wurde.
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Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.1999, bei Gericht eingegangen am 03.12.1999, Klage erhoben.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Hochwasserrückhaltebecken der E - wie im Planfeststellungsbescheid vom 24.02.1975 ausgeführt, in erster Linie zum Hochwasserschutz der im F-Gebiet liegenden Gemeinden geschaffen worden sei, weshalb gegenüber allen Belangen bei weitem das Erfordernis der Anlage zur Beseitigung der besonderen Hochwassergefahr im F-Gebiet überwiege.
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In diesem Sinne sei nicht nachvollziehbar, dass der Verband bei Wahrnehmung dieser seiner satzungsmäßigen Aufgabe und der Übernahme eines wesentlichen Teils staatlicher Gefahrenabwehr aus dem Kreis der durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 Hess. Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - a. F. privilegierten kommunalen Träger ausgeschlossen sein solle. Der Bereich der Gefahrenabwehr, wozu auch die "wasserwirtschaftliche Gefahrenabwehr" gerade im Hinblick auf den Hochwasserschutz zähle, sei von § 8 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG a. F. umfasst gewesen. Der Schutz vor Überflutung der öffentlichen Bereiche falle ebenso in den Kreis kommunaler Pflichtaufgaben, wie z. B. der örtliche Brandschutz, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung.
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Im Übrigen werde in dem Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Gebührenentscheidung mit Verfahrensmängeln behaftet sei, da insbesondere verkannt werde, dass nach § 14 HVwKostG die Entscheidung über die Kosten im Regelfall mit der Sachentscheidung zu ergehen habe. Schließlich sei auch die Festsetzung einer Gebühr von 5.000,-- DM für die gegenständliche Maßnahme mit den Grundsätzen des HVwKostG nicht vereinbar.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid vom 30.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen einer persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.1995, der bis Ende 1997 gegolten habe, nicht vorliege.
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Der Betrieb der E sei im Rahmen der Abflussregelung und des Hochwasserschutzes im Niederschlagsgebiet der F erfolgt, wobei es sich um Verbandsaufgaben des Klägers gehandelt habe. Dabei habe sich jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - weder um eine kommunale Pflichtaufgabe noch um eine Weisungsaufgabe gehandelt.
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Auch im Übrigen seien die Angriffe des Klägers unberechtigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 30.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen im vorliegenden Fall für den streitbefangenen Zeitraum - die Jahre 1996 und 1997 - zugunsten des Klägers die Voraussetzungen der persönlichen Gebührenfreiheit nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Januar 1995 (GVBl. I S. 2) vor. Danach sind von der Zahlung von Gebühren befreit Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse im Rahmen der Wahrnehmung von kommunalen Pflichtaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
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Bei der Aufgabe des Hochwasserschutzes, dem der Betrieb der E durch den Kläger dient, handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten um eine kommunale Pflichtaufgabe.
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In diesem Zusammenhang führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 08.05.2000 zutreffend aus, dass es sich bei den kommunalen Pflichtaufgaben um solche Aufgaben handelt, die von den Gemeinden als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, bei denen die Aufgabenerfüllung aber den Gemeinden durch Gesetz zur Pflicht gemacht wurde, wobei sie sich von den Weisungsaufgaben dadurch unterscheiden, dass es sich um weisungsfreie Pflichtaufgaben handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer kommunalen Pflichtaufgabe sei es, dass der Gesetzgeber die Wahrnehmung dieser Aufgaben den Gemeinden durch Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht hat.
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Dass anders als für die Abwasserbeseitigung (§ 52 HWG), der Wasserversorgung (§ 54 HWG), oder dem örtlichen Brandschutz (§ 2 BrandschutzhilfeleistungsG) für den vorliegenden Fall insbesondere das HWG keine Bestimmung enthalte, die die Aufgaben des Hochwasserschutzes in Gemeinden ausdrücklich zur Pflicht mache, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
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Die vom Beklagten verneinte gesetzliche Bestimmung findet sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts in § 60 Abs. 1 Satz 2 HWG. Danach wird die F als Gewässer 2. Ordnung (Anlage 2 Nr. 49 zu § 3 Nr. 2 HWG) von den Anliegergemeinden oder von den von ihnen gebildeten Verbänden unterhalten und ausgebaut. Nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es Aufgabe der Gewässerunterhaltung - bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 HWG) - das natürliche Erscheinungsbild und die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten, wobei nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 Satz 3 HWG u. a. den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen ist.
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Daraus hat die Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.05.1990 - ZfW 1991, 127 (128); Urteil vom 26.02.1997 - ZfW 1998, 326 (329)) gefolgert, dass der jeweilige Unterhaltungspflichtige für den ordnungsgemäßen Zustand des Wasserabflusses verantwortlich ist. Es müssten alle nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zur Erhaltung dieses Zustandes notwendigen Arbeiten am Gewässerbett einschließlich der Ufer durchgeführt werden, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen kann. Dazu gehört auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.05.1990 - a. a. O.). Dieser Umfang der Unterhaltungspflicht hat auch durch die Neuregelung in § 59 Abs. 1 HWG keine Änderung erfahren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.02.1997 - a. a. O.).
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Mit seiner Einschätzung, dass Maßnahmen des Hochwasserschutzes dem Gewässerunterhaltspflichtigen obliegen, sieht sich das erkennende Gericht im Übrigen in Übereinstimmung mit der insoweit ergangenen zivilrechtlichen Rechtsprechung zu entsprechenden Amtspflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1983 - DVBl. 1983, 1055 (1056); Urteil vom 27.01.1994, - BGHZ, 125, 19 (22); BayObLG, Urteil vom 23.11.1993 - NVwZ 1994, 1139 (1140)).
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Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.