Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 3. Kammer / 2001
VG Frankfurt am Main Urteil vom 08.03.2001 – 3 E 1963/99
3. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2001:0308.3E1963.99.0A
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Tenor§
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom … der Fassung des Widerspruchsbescheides vom … verpflichtet, der Klägerin Regelleistungen nach dem BSHG einschließlich der Rückständigen Mietzahlungen für den Zeitraum vom … bis einschließlich … zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann bezüglich des von ihm zu tragenden Kostenanteils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht insoweit die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung bezüglich des von ihr zu tragenden Kostenanteils durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
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Die Klägerin beantragte am … die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und begründete den Antrag damit, dass ihr Vater, Herr B.., in der JVA in A-Stadt einsitzte und keinerlei Einkommen vorhanden sei. Da die Klägerin nicht im Besitz eines eigenen Kontos ist, sollten die überweisungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das Konto der Mutter, Frau C., vorgenommen werden. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom … ab und führte zur Begründung aus, es beständen Zweifel an der behaupteten Hilfsbedürftigkeit der Klägerin. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom … mit der Begründung zurück, vorliegend sei von einer Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, Frau C.., sowie ihrem Vater, Herrn B. im Sinne des § 16 BSHG auszugehen. Es werde daher vermutet, dass sie von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. Vorliegend sei davon auszugehen, dass Einkommen/Vermögen bei der genannten Familie vorhanden sei und somit erwartet werden könne, dass der notwendige Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum gesichert gewesen sei. Der Beklagte verwies im übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom …, der in dem Widerspruchsverfahren der Mutter und des Vaters der Klägerin, die ebenfalls Klage beim VG Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3 E 1964/99 erhoben hatten, ergangen war. Das Klageverfahren der Eltern der Klägerin unter dem genannten Aktenzeichen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2001 durch gerichtlichen Vergleich erledigt. In dem Widerspruchsbescheid vom … waren im einzelnen Kontoguthaben aufgeführt, die nach Ansicht des Beklagten dazu führten, dass wegen vorhandenen Vermögens kein Sozialhilfeanspruch für den damaligen Zeitraum bestand.
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Die Klägerin hat unter dem 30.06.1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und bestreitet, dass Vermögen für den streitbefangenen Zeitraum vom … bis zum … vorhanden gewesen sei. Im einzelnen verweist die Klägerin auf ihren Vortrag in einem ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 3 G 1010/99(2), das sich dadurch erledigt hatte, dass der Beklagte die beantragten Leistungen ab dem … zugesagt und sodann erbracht hat.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom … in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom … zu verpflichten, die Regelleistungen nach dem BSHG einschließlich der rückständigen Mietzahlungen für den Zeitraum vom … bis zum … zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt den Ausführungen der Klägerin zunächst entgegen, räumt jedoch nunmehr ein, dass etwaige Vermögenswerte bis … aufgebraucht worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band) und die Streitakten VG Frankfurt am Main 3 E 1963/99 sowie VG Frankfurt am Main 3 E 1964/99 und 3 G 1010/99(2) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 VwGO zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht nur für den Zeitraum vom … bis einschließlich … der geltend gemachte sozialhilferechtliche Anspruch zu.
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Sie ist im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG nur für diesen Zeitraum von dem hier insgesamt geltend gemachten Zeitraum vom … bis einschließlich … hilfsbedürftig. Die Klägerin hat - ein Grundsatz im Sozialhilferecht - ihre Hilfsbedürftigkeit und damit auch ihren Anspruch darzutun und im Zweifel nachzuweisen. Dieser Nachweis ist ihr aufgrund der nach der Aktenlage und im Widerspruchsbescheid näher aufgeführten Kontoguthaben für die gesamte Familie von ihr für den Zeitraum vom … bis … nicht erbracht worden.
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Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bereits volljährig war, somit grundsätzlich einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch hatte und auf evtl. Vermögensverfügungen ihrer Eltern keinen Einfluss hatte. Denn der Beklagte verweist zu Recht auf § 16 BSHG hin, wonach bei der Haushaltsgemeinschaft, in der die Klägerin lebte und noch lebt, vermutet wird, dass sie von ihren Eltern Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt. Diese Vermutung ist vorliegend nicht ausgeräumt worden.
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Hingegen sind sich die Beteiligten darüber einig, dass etwaige zur Verfügung gestandene Mittel bis zum … aufgebraucht worden sind. Damit ist die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ab … unstreitig. Das Gericht hat daher keinen Anlass, an der Hilfsbedürftigkeit zu zweifeln, zumal der Beklagte selbst der gesamten Familie ab … wieder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Entsprechend war der Klage für den Zeitraum vom ... bis einschließlich … stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 3 711 ZPO.