Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 5. Kammer / 2001
VG Frankfurt am Main Urteil vom 24.01.2001 – 5 E 4876/99.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2001:0124.5E4876.99.A.0A
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Leitsatz
Die Klägerinnen sind am 01.01.1955 und 05.02.1985 geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 5 E 4877/99, ihrem Sohn bzw. Bruder, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 16.07.1999 bei der Außenstelle Gießen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. Nachdem sie am 20.07.1999 zu ihren Asylgründen angehört worden waren, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.09.1999 die Asylanträge der Klägerinnen ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 53 AuslG. Zugleich wurde den Klägerinnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.
Tenor§
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22.09.1999 verpflichtet festzustellen, dass im Falle der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens hälftig zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
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Die Klägerinnen sind am 01.01.1955 und 05.02.1985 geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 5 E 4877/99, ihrem Sohn bzw. Bruder, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 16.07.1999 bei der Außenstelle Gießen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. Nachdem sie am 20.07.1999 zu ihren Asylgründen angehört worden waren, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.09.1999 die Asylanträge der Klägerinnen ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 53 AuslG. Zugleich wurde den Klägerinnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.
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Die Klägerinnen haben am 08.10.1999 vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.12.1999 an das erkennende Gericht verwiesen.
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Die Klägerinnen beantragen:
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Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.09.1999 verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.
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Das beklagte Bundesamt hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Klägerinnen und des Klägers des Verfahrens 5 E 4877/99 sowie auf die entsprechenden Behördenakten Bezug genommen.
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Die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens sind ebenso wie der Kläger des Verfahrens 5 E 4677/99 in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen befragt worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
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Soweit die Klägerinnen begehren, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, sie als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen, ist die Klage abzuweisen. Eine Berufung der Klägerinnen auf das Grundrecht auf Asyl i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert daran, dass es ihnen nicht gelungen ist, die behauptete Einreise auf dem Luftweg in das Bundesgebiet im erforderlichen Maße nachzuweisen (vgl. insoweit auch die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 5 E 4877/99).
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Den Klägerinnen steht jedoch ein Anspruch zu, festgestellt zu bekommen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ein entsprechender Anspruch folgt daraus, dass sie begründet befürchten mussten, in insbesondere gegen ihren Sohn bzw. Bruder gerichtete Verfolgungsmaßnahmen miteinbezogen zu werden. Insoweit wird auf die Begründung des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 5 E 4877/99.A (3) in vollem Umfang Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen abgesehen. Von einer Verpflichtung des Bundesamtes, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen, wird im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.