Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 17. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 01.09.2026 – 17 K 11493/25.A

17. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0901.17K11493.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand und Entscheidungsgründe§

A. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis Ziffer 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 26. November 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 26. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht,

ist unbegründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2026). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsehe und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beanspruche (vgl. Art. 42 StatusVO),

vgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21, s. a. jetzt Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2026: Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 221 vom 28. Juli 2026, S. 9,

ergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. Status VO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG in der bis zum 23. April 2026 geltenden Fassung. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug nehmen.

Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

I. Der Vortrag des sich sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung als unpolitisch gerierenden Klägers führt insbesondere nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der hier maßgeblichen Heimatregion des Klägers (Provinz Raqqa) ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 215 ff. m.w.N. (Provinz Raqqa).

Anderslautende Berichte sind entweder nicht mehr hinreichend aktuell oder zu singulär, um derzeit zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von Assad zu beobachten waren, hat sich die Sicherheitslage in Syrien stabilisiert,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 38; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7.

Von den 2.884 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Syrien zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 entfielen nur 263 auf die Provinz Raqqa,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 41 ff., 108 f.

Dabei ist die Zahl der Vorfälle in der Provinz rückläufig. Zwischen Februar und Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle bei 30 oder darunter (23 im Februar 2026, 30 im März 2026, 24 im April 2026 und 17 im Mai 2026). Während es im Januar 2026 noch 26 zivile Todesopfer gab, waren es im Februar nur noch 9, im März 3 und im April 7 zivile Todesopfer. Im Mai 2026 gab es nur ein ziviles Todesopfer in der Provinz Raqqa,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 46, 108 ff.

Auch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt, erreicht das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt in der Provinz demzufolge kein so hohes Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und asylrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründet. Sofern es nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen gibt, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 17 ff., 105 ff.,

handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier der Provinz Raqqa beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den verhältnismäßig niedrigen zivilen Opferzahlen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer anderen Bewertung gelangen zu können.

Vielmehr hat sich die Lage im Norden und gerade in der Provinz Raqqa und der Nachbarprovinz Hasaka - entgegen den Befürchtungen des Klägers noch bei seiner Anhörung am 7. Juli 2025 beim Bundesamt - jüngst weiter entspannt. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich - trotz zahlreicher kleinerer Verstöße - verfestigt und es ist zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung gekommen, von dem es ab dem 2. Februar 2026 zur Umsetzung erster Maßnahmen kam. So empfing am 6. Februar 2026 die SDF eine Militärdelegation der Übergangsregierung in Hasaka-Stadt zur Klärung weiterer Details des Integrationsabkommens,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.

Die Umsetzung dieses Abkommens ist auch inzwischen weiter fortgeschritten. Die SDF hat in Folge dessen jüngst ihre Auslösung bekannt gegeben,

vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-aufloesung-kurdische-nordost-kommandeur-maslum-abdi-ahmed-al-scharaa; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-aufbruch-100.html; aufger. am 31. August 2026.

All dies zeigt, dass die Zentralregierung sich nachhaltig bemüht, sämtliche bisherigen Konflikte landesweit beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter Führung der Zentralregierung zu gelangen, sodass es nicht angezeigt ist, den Fällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine asylrechtlich beachtliche Qualität gewinnen.

Es liegen auch keine beachtlichen individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor. Politisch hat er sich zu keinem Zeitpunkt engagiert.

II. Schließlich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verwiesen werden, die der Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., VG Düsseldorf Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.

Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,

vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 20. April 2026.

Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dies würde bei dem Kläger eintreten, sind weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Der etwa 31-jährige Kläger hat in Syrien und der Türkei als Auto-Mechaniker/Karosseriebauer gearbeitet. Ungeachtet der eigenen Angaben zufolge inzwischen schmerzlosen früheren Verletzung seines Fingers an der linken Hand in der Türkei im Jahre 2020, ist nicht beachtlich dargelegt, dass er nicht auch in Syrien wieder diese Tätigkeit wird ausüben können. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung gab er an, er würde „sehr gerne“ wieder in diesem Bereich arbeiten. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger demnach nicht ersichtlich auf. Gerade beim Wiederaufbau des Landes wird es zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung Bedarf an tatkräftigen Menschen geben. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Seine Eltern leben und wohnen in Raqqa, unbeschadet, ob sie im teilweise zerstörten Eigentumshaus oder zur Miete wohnen. Ebenso hat der Kläger dort weitere Verwandte. Weshalb dies dem Kläger nicht auch möglich sein soll und er nicht auf diese Personen als allgemeine Unterstützung übergangsweise wird zurückgreifen können, erschließt sich nicht und ist auch nicht hinreichend dargelegt.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,  711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.