Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 17. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Urteil vom 01.09.2026 – 17 K 11477/25.A
17. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0901.17K11477.25A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand und Entscheidungsgründe§
A. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 5. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
ist unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2026). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsehe und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beanspruche (vgl. Art. 42 StatusVO),
vgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21, s. a. jetzt Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2026: Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 221 vom 28. Juli 2026, S. 9,
ergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug nehmen.
Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:
I. Der Vortrag des sich sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung als unpolitisch gerierenden Klägers führt nicht wegen seiner - unterstellten - alawitischen Religionszugehörigkeit zu der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Gründe, die es, auch nach Verlassen des Heimatlandes, rechtfertigten, von einer derartigen begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargelegt oder sonst ersichtlich.
Das Gericht hat bereits entschieden, worauf Bezug genommen wird, dass die bloße Tatsache, alawitischer Religionszugehörigkeit zu sein, hierfür nicht hinreichend ist,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 17 K 44/23.A -, juris Rn. 87 ff. m.w.N.
Der Kläger hat selbst keine individuellen, flüchtlingsrechtlich beachtlichen Probleme wegen der Zugehörigkeit zum Alawitentum vorgetragen. Etwas Anderes mag sich aus dem hinzutreten von gefahrerhöhenden Umständen im Einzelfall ergeben, etwa einer gegebenen oder unterstellten oppositionellen Haltung gegenüber der Übergangsregierung, spezifischen regionalen Besonderheiten oder gegebenen bzw. unterstellten Verbindungen zur früheren Assad-Regierung,
vgl. EUAA, Syria: Country Guide, Juli 2026, S. 64f.
Im hiesigen Falle weist der Kläger indes solche Umstände nicht auf. Er stand weder mit der Assad-Regierung in Verbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische Regierung als Oppositioneller angesehen würde. Er hat sich vielmehr unter dem früheren Regime wie auch jetzt als unpolitisch dargestellt und Syrien bereits im Alter von 13 Jahren verlassen. Auch für eine Gruppenverfolgung ist nach vorzitierter Rechtsprechung nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich die Lage für die Alawiten insgesamt derzeit beruhigt,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 17; EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 85.
II. Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
1. Ihm droht keine Einziehung zum Militärdienst, und zwar weder durch die syrische Armee noch durch kurdische Streitkräfte. Die syrische Regierung hat den verpflichtenden Militärdienst abgeschafft,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 163; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris Rn. 33 ff.
Da die Bewerberlage für die Sicherheitskräfte sehr gut ist, ist auch nicht mit Zwangsrekrutierungen durch die syrische Armee zu rechnen,
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. März 2026 (508-9-516.80 - E 1627 PSE); vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris Rn. 33 ff.
Ebenso sind keine Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Kämpfer der sog. Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu befürchten, denn die SDF hat sich gemäß dem im Januar 2026 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen jüngst aufgelöst und in die syrische Armee integriert,
vgl. zu Berichten über Zwangsrekrutierungen im Jahr 2025: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 175 ff.; zur Auflösung: vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-aufloesung-kurdische-nordost-kommandeur-maslum-abdi-ahmed-al-scharaa; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-aufbruch-100.html; aufger. am 31. August 2026.
2. Des Weiteren bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe in Syrien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der hier maßgeblichen Heimatregion des Klägers (Provinz Hama) ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 251ff. m.w.N. (Provinz Hama).
Anderslautende Berichte sind entweder nicht mehr hinreichend aktuell oder zu singulär, um derzeit zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von Assad zu beobachten waren, hat sich die Sicherheitslage in Syrien stabilisiert,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 38; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7.
Von den 2.884 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Syrien zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 entfielen nur 108 auf die Provinz Hama,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 42 ff., 69 ff.
Dabei ist die Zahl der Vorfälle in der Provinz relativ niedrig. Zwischen November und Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle durchweg und deutlich unter 20 (etwa 8 im Januar 2026, 9 im Februar 2026, 7 im März 2026, 16 im April 2026 und 15 im Mai 2026). Auch zeigt sich gemessen am Jahr 2025 eine rückläufige Tendenz der Sicherheitsvorfälle, denn dort lagen sie noch nahezu durchweg deutlich über 30. Zwischen Januar 2026 und Mai 2026 gab es monatlich lediglich unter 10 - bis auf den April mit 12 - zivile Todesopfer in der Provinz Hama,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 140, 142.
Auch wenn es nach wie vor eine (sehr) niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt, erreicht das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt in der Provinz demzufolge kein so hohes Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und asylrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründet. Sofern es nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen gibt, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 139 ff.,
handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier der Provinz Hama beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den verhältnismäßig niedrigen zivilen Opferzahlen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer anderen Bewertung gelangen zu können. Vielmehr hat sich die Lage auch im Süden weiter entspannt,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 51 f.,
Gleiches gilt für den Norden des Landes. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich verfestigt und es ist zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung gekommen. Die SDF hat in Folge dessen jüngst ihre Auslösung bekannt gegeben,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.; vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-aufloesung-kurdische-nordost-kommandeur-maslum-abdi-ahmed-al-scharaa; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-aufbruch-100.html; aufger. am 31. August 2026.
All dies zeigt, dass die Zentralregierung nachhaltig bemüht ist, sämtliche bisherigen Konflikte landesweit beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter Führung der Zentralregierung zu gelangen, sodass es nicht angezeigt ist, den Fällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine asylrechtlich beachtliche Qualität gewinnen.
Es liegen weiter auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor.
III. Schließlich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verwiesen werden, die der Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., und vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.
Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,
vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/.
Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dies würde bei dem Kläger eintreten, sind auch in Ansehung seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der etwa 26-jährige Kläger gesund und arbeitsfähig. Zwar hat er in Syrien aufgrund seines Alters - er hat eigenen Angaben zufolge das Land bereits mit etwa 13 Jahren verlassen - nicht gearbeitet, sondern die Schule besucht, jedoch hat er sodann im Libanon während seines dortigen 11-jährigen Aufenthaltes eine Ausbildung zum Hotelfachmann gemacht und auch begonnen, sich im Hotelmanagement fortzubilden. Daneben hat er in Restaurants gearbeitet. Anzeichen dafür, er können diese Fähigkeiten nicht auch beim Wiederaufbau seines Heimatlandes fruchtbar machen, gibt es nicht. Ferner war er bei der Ausreise bereits sozial und kulturell vorgeprägt. Er hat in dem Land, wenn auch nur für etwa 13 Jahre, gelebt, ist dort zur Schule gegangen und spricht arabisch. Selbst wenn er jetzt über keine unterstützenden familiären Strukturen in Syrien mehr verfügen sollte - seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich einmal unterstellt -, hat er jedenfalls im Ausland bereits Erfahrungen gesammelt und seine im Libanon erworbenen Fähigkeiten werden es ihm ermöglichen, sie gewinnbringend und rechtlich hinreichend für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland nutzen zu können. Gerade beim Wiederaufbau des Landes wird es nach allgemeiner Lebenserfahrung Bedarf an vielfältig versierten Arbeitskräften geben. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder beachtlich dargelegt auf.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.