Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 1. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Beschluss vom 19.08.2026 – 1 L 1763/26
1. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0819.1L1763.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
A. Der am 12. Juni 2026 bei Gericht eingegangene Antrag, der darauf gerichtet ist,
anzuordnen, dass der unter TOP 6 in seiner Sitzung vom 5. November 2025 gefasste Beschluss des Antragsgegners über die Begrenzung der maximalen Anzahl der sachkundigen Bürger bzw. Einwohner, die eine Fraktion oder Gruppe insgesamt in alle Ausschüsse zusammen entsenden darf, auf die Anzahl der Ratsmitglieder der jeweiligen Fraktion oder Gruppe, maximal jedoch acht sachkundige Bürger bzw. Einwohner pro Fraktion, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen nicht vollzogen wird,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
I. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der angegriffene Beschluss des Antragsgegners ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin weder für sich genommen noch in Kumulation mit dem am selben Tage gefassten Beschluss über die Begrenzung der jährlichen Anzahl von Fraktionssitzungen, für die ein sachkundiger Bürger ein Sitzungsgeld erhält, in ihren organschaftlichen Rechten.
Die Begrenzung der Anzahl der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen findet ihre Grundlage in § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden, wobei der Rat beschließen kann, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57 Abs. 2 GO NRW). Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden.
Beschlüsse des Rates über „die Zusammensetzung“ im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sind nach der gesetzlichen Konzeption nicht nur solche, die die Zahl der Sitze eines Ausschusses regeln, sondern auch solche, die bestimmen, in welchem Umfang sachkundige Bürger bestellt werden dürfen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 89 ff.; Kallerhoff in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 36. Edition (Stand: 1. Juli 2026), § 58 Rn. 13; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 61. Aktualisierung September 2025, § 58 Rn. 2; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen; Kommentar, Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2025, § 58 GO NRW, Ziffer 5, Seite 9.
Die dargestellte Regelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass sie den Fraktionen das Recht einräumen soll, durch entsprechende Ausgestaltung ihrer Wahlvorschläge frei darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang (in den Grenzen des § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) sie anstelle von Ratsmitgliedern sachkundige Bürger in die Ausschüsse „entsenden“ wollen. Stattdessen setzt die in eigener Verantwortung zu treffende Bestellung von sachkundigen Bürgern durch die Fraktionen die dem Rat obliegende Grundsatzentscheidung voraus, ob und in welchem Umfang sachkundige Bürger in den jeweiligen Ausschüssen vertreten sein dürfen bzw. sollen.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 91 f.
Derartige Entscheidungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW liegen im Organisationsermessen des Rates.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 50 und 93 mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 62 ff., sowie 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 21; Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 36. Edition (Stand: 1. Juli 2026), § 58 GO NRW Rn. 42.
Im Falle der Bestimmung der Mitgliederanzahl eines Ausschusses hat sich die Ausübung dieses Organisationsermessens am durch die Aufgabe der Ausschüsse bestimmten Zweck sowie an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten und wird dabei neben der Begrenzung durch das Willkürverbot vor allem durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit begrenzt,
vgl. exemplarisch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 64 m.w.N.; Kallerhoff in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 36. Edition (Stand: 1. Juli 2026), § 58 Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris m.w.N.
Die Ermessensausübung bei der gegenständlichen Begrenzung der Gesamtanzahl sachkundiger Bürger ist indes allein an dem Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes in seiner Ausformung als Grundsatz der Chancengleichheit und des Willkürverbots zu bewerten.
Vgl. in diesem Sinne VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 107 f. und VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 19 f., jeweils mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Heusch, in: Heusch/Posser/Ullrich, Handbuch Verfassungsrecht in der Praxis, 2024, § 5 Rn. 25 m.w.N.
Die mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit einhergehende Vorgabe, dass auch die Ausschüsse repräsentativer Vertretungskörperschaften als verkleinerte Abbilder des Plenums in ihrer Zusammensetzung das dort wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen,
vgl. exemplarisch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 68,
wird mit der Bestimmung der zulässigen Anzahl sachkundiger Bürger nicht tangiert, weil deren Anzahl nicht die Repräsentation der abgebildeten Fraktionen in den Ausschüssen verändert.
Vgl. ähnlich in anderem Zusammenhang: VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 - juris Rn. 78.
Schon aus diesem Grund kommt hier kein Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in Betracht, da diesem bereits mit dem - hier nicht gegenständlichen - Beschluss über die Anzahl und die Größe der Ausschüsse Rechnung zu tragen ist. Der Einwand der Antragstellerin, der angegriffene Beschluss verhindere faktisch eine der Spiegelbildlichkeit entsprechende Wahrnehmung, verkennt, dass die Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse als verkleinertes Abbild unverändert bleiben.
Selbst in Ansehung des Umstandes, dass die Einbeziehung sachkundiger Bürger in die Ausschussarbeit in der kommunalen Praxis mitunter gerade für kleinere Fraktionen die Bewältigung des Arbeitspensums erheblich erleichtert, dient die Möglichkeit zur Bestellung sachkundiger Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse neben Ratsmitgliedern nicht dazu, personelle Engpässe der Fraktionen zu schließen. Sie zielt stattdessen auf die Stärkung der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung, indem sachkundige Bürger ihre Erfahrung und ihren Sachverstand außerhalb eines Wahlmandats in die Ausschüsse einbringen, um so eine intensive und kompetente Ausschussarbeit zu erreichen.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 94 f. m.w.N.; Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 36. Edition (Stand: 1. Juli 2026), § 58 GO NRW Rn. 42; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 58 GO, Stand: September 2025, Rn. 37 ff.; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen; Kommentar, Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2025, § 58 GO NRW, Ziffer 5, Seite 8.
Gemessen daran ist die Beschlussfassung bezüglich der Beschränkung der Anzahl sachkundiger Bürger nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb des Rahmens des dem Antragsgegner zustehenden Organisationsermessens bewegt.
Ein Ermessensfehler ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben, da dieser durch die gegenständliche Beschlussfassung nicht verletzt wird.
Insbesondere erweist sich die Beschlussfassung nicht als willkürlich. Das zum Ausdruck gebrachte Ziel, die finanziellen Belastungen des Gemeindehaushalts mit der Beschränkung der Anzahl sachkundiger Bürger in den Ausschüssen zu senken, stellt ein legitimes Ziel und einen sachlichen Grund dar.
Vgl. bereits VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 22.
Schon mit diesem Ansatz der Schonung des öffentlichen Haushalts ist die gegenständliche Beschlussfassung tragfähig. Es liegt auf der Hand, dass - wie bereits die dem angegriffenen Beschluss vorangegangene Antragsvorlage der Verwaltung vom 23. Oktober 2025 am Beispiel der Zahlung von Sitzungsgeldern darlegt - mit der Zulassung sachkundiger Bürger im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Ausschussarbeit Kosten verbunden sind, die in Abhängigkeit von der Anzahl der sachkundigen Bürger stehen.
Den sinngemäßen Einwänden der Antragstellerin, es handele sich dabei um eine vorgeschobene und die tatsächliche Beschlussfassung nicht tragende Begründung, folgt die Kammer nicht.
Soweit die Antragstellerin spekuliert, die Bezugnahme auf haushälterische Erwägungen diene nur als Vorwand für die angegriffenen Beschlüsse, überzeugt dies schon deshalb nicht, da es auf die Willensrichtung einzelner Mitglieder des Antragsgegners beim Zustandekommen der Beschlüsse nicht ankommt.
Das Organisationsermessen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist kein behördliches Ermessen im Sinne von §§ 40, 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einer reinen Ergebniskontrolle der getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht. Für diese beschränkte Überprüfbarkeit bietet gerade im hier betroffenen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung der prinzipiell offene und politisch allgemein flankierte Normsetzungsprozess einen entsprechenden Ausgleich.
Vgl. implizit BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83, 7 C 6.83, 7 C 8.83, 7 C 13.83 -, juris; Waldhoff, Begründungspflichten untergesetzlicher Normgeber im Lichte der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung, https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3410/02-Prof-Waldhoff-Thesen.pdf, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2026.
Wenn es in der in Bezug genommenen Antragsvorlage der Verwaltung weiter heißt, die tatsächliche Höhe eines möglichen Einsparpotentials (gemeint: im Sinne eines Gesamtbetrages) könne nicht belastbar eingeschätzt werden, da nicht prognostiziert werden könne, wie viele sachkundige Bürger ohne diese Einschränkungen (gemeint: ohne zahlenmäßige Begrenzung) entsendet worden wären, rechtfertigt die Abstraktheit dieser der Beschlussfassung zugrundeliegenden Angaben zum Einsparpotential nicht die Annahme eines Ermessensdefizits.
Denn es bleibt bei abstrakter und typisierender Betrachtung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mit der Limitierung der Anzahl sachkundiger Bürger gegenüber einer unlimitierten Zulassung derselben der öffentliche Haushalt geschont wird. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Bewertung sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens weder mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beteiligten zu vorangegangenen Wahlperioden noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr hält die Annahme des Einsparpotentials auch der Kontrollüberlegung stand, Ausschusssitzungen würden infolge der angegriffenen Beschränkung künftig häufiger von Ratsmitgliedern anstelle von sachkundigen Bürgern besetzt werden. Für die Teilnahme sachkundiger Bürger an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sehen die einschlägigen Entschädigungsregelungen mit Rücksicht auf die Einwohnerzahl in V. einen pauschalierten Auslagenersatz in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von derzeit 50,70 Euro vor (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der auf Grundlage von § 133 Abs. 5 GO NRW erlassenen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW). Nach dem in V. gewählten Modell, die Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder in Form einer monatlichen Teilpauschale zuzüglich anfallender Sitzungsgelder zu leisten, ist im Falle der Wahrnehmung der Ausschusssitzungen durch Ratsmitglieder demgegenüber ein Sitzungsgeld in Höhe von 28,20 Euro zu leisten (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 EntschVO NRW).
Ungeachtet dessen, ob eine solche zahlenmäßige oder auch nur näherungsweise Schätzung - schon mit Rücksicht darauf, dass die Bezifferung einer realen Kostenersparnis von dem tatsächlichen Bestellungsverhalten der Fraktionen, denen mit der Beschlussfassung insoweit ein Spielraum durch die Festlegung allein einer Höchstzahl eingeräumt worden war - vor der Beschlussfassung möglich gewesen wäre, ist eine solche mit Rücksicht auf die Reichweite des Organisationsermessens nicht zu fordern. Ebenso wenig könnte der Antragsgegner auf Alternativmaßnahmen zur Erreichung der Kostensenkung verwiesen werden oder wäre er gehalten, die Maßnahme in Auseinandersetzung mit Alternativmaßnahmen zur Schonung des öffentlichen Haushalts zu rechtfertigen. Der daran anknüpfende Vortrag der Antragstellerin ist daher unbeachtlich.
Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, verbietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die Anzahl der sachkundigen Bürger, welche eine Fraktion für die Ausschüsse benennen darf, an die Anzahl der Fraktionsmitglieder zu koppeln und eine Höchstgrenze festzulegen. Eine Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich am Wählervotum orientiert.
Vgl. so wörtlich VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 21.
Der Umstand, dass die Antragstellerin auf die Benennung von drei anstelle von maximal acht sachkundigen Bürgern für die Ausschüsse beschränkt ist, ist Ausfluss ihres geringeren Zuspruchs durch die Wähler. Es ist nicht geboten, diesen durch die Wahlentscheidung der Bürger vorgegebenen Unterschied in der Zahl der Ratsmitglieder auszublenden und losgelöst davon die Personalressource der Antragstellerin durch Ausweitung der Anzahl sachkundiger Bürger zu vergrößern.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 23.
Die gegenständliche Beschlussfassung führt zudem nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Minderheitenschutzes.
Der im Demokratieprinzip verankerte Grundsatz des Minderheitenschutzes durch Chancengleichheit im Willensbildungsprozess der Volksvertretung verlangt rechtliche Sicherungen dafür, dass eine Minderheit in der Lage ist, eigene politische Vorstellungen wirksam in der Vertretungskörperschaft zu Gehör zu bringen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1990 - 7 B 86.90 -, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 15 A 1811/91 -, juris Rn. 57 m.w.N.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angegriffene Beschluss dem zuwiderläuft.
Mit der Orientierung der Anzahl maximal zu bestimmender sachkundiger Bürger an der Anzahl der Ratsmitglieder (relative Grenze) und der Deckelung auf acht sachkundige Bürger (absolute Grenze) geht keine strukturelle Bevorzugung der Mehrheitsfraktionen oder entsprechende Benachteiligung der Antragstellerin als Minderheitsfraktion einher, zumal die differenzierende Beschlussfassung auch in diesem Zusammenhang dem zu respektierenden Wählerwillen Rechnung trägt.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angegriffene Beschluss ihre tatsächliche Gremienarbeit in einem Maße beeinträchtigt, das die Schlussfolgerung zuließe, sie könne ihre politischen Vorstellungen nicht mehr wirksam in der Vertretungskörperschaft geltend machen und vertreten.
Im Ausgangspunkt ist das Ausmaß der mit dem Beschluss einhergehenden Konsequenzen für die Gremienarbeit der Antragstellerin - mit Rücksicht auf seinen unmittelbaren Regelungsgehalt sowie die oben dargestellten teleologischen Erwägungen zur Zulassung der Bestellung sachkundiger Bürger - danach zu bestimmen, inwieweit sie die Arbeit der Antragstellerin in den Ausschüssen beeinträchtigen.
Der angegriffene Beschluss beeinträchtigt die Ausschussarbeit der Antragstellerin nicht in einem ihre Arbeitsfähigkeit in Frage stellenden Ausmaß.
Dieser Bewertung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Antragsgegner in der aktuellen Wahlperiode einen Hauptausschuss und 13 Fachausschüsse gebildet hat, wobei die Mitwirkung sachkundiger Bürger nur in Bezug auf 13 Fachausschüsse in Betracht kommt. Während die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit Blick auf § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW den Ratsmitgliedern vorbehalten ist, hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben in elf Fachausschüssen entweder Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger einzusetzen, da sie - nach dem Ergebnis der Kommunalwahl und der Entscheidung des Antragsgegners über die Ausschussstärke - in diesem Umfang Fachausschüsse mit mindestens einem stimmberechtigten Mitglied zu besetzen hat oder ihr die Möglichkeit offensteht, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als Ausschussmitglied mit beratender Stimme zu bestellen (§ 58 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 GO NRW).
Dies vorangestellt ist abstrakt festzustellen, dass die Antragstellerin sachkundige Bürger - wie auch Ratsmitglieder - jeweils für mehrere Ausschüsse bestellen darf (Mehrfachbenennung), was nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auch in der Vergangenheit praktiziert worden ist und derzeit praktiziert wird. Dass ihr bei dieser Sachlage eine inhaltliche - d. h. materielle - Ausschussarbeit im vorgenannten Sinne nicht mehr möglich wäre, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht feststellbar.
Die Antragstellerin behauptet, in der Vergangenheit bei der Besetzung ihr zustehender Gremienposten dergestalt vorgegangen zu sein, sachkundige Bürger für zwei Gremien bestellt und diese im Übrigen jeweils mit einer weiteren kommunalpolitischen Aufgabe betraut zu haben. Nicht eindeutig ist dem Vortrag dabei zu entnehmen, ob mit „kommunalpolitischer Aufgabe“ in diesem Sinne die Bestellung für einen Posten in einem Aufsichtsrat eines kommunalen Beteiligungsunternehmens bzw. als Vertreter für einzelne Verbandsversammlungen gemeint ist - in diese Richtung deutet der Sachvortrag der Prozessbevollmächtigten - oder ob insoweit „sonstige kommunalpolitische Verpflichtungen“ wie die Teilnahme an Arbeitskreisen, die Durchführung von Abstimmungen oder die Wahrnehmung von Bürgerkontakten gemeint sind - so die Darstellung in der eingereichten Versicherung an Eides statt bezogen auf die Tätigkeit sachkundiger Bürger. Die Antragstellerin weist daran anknüpfend darauf hin, in Durchführung der so bezeichneten „Ver Praxis“ seien in der vergangenen Wahlperiode neben vier Ratsmitgliedern insgesamt zehn sachkundige Bürger zum Einsatz gekommen. Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen eines aktuellen Ratsmitgliedes, welches zuvor in zwei Wahlperioden von der Antragstellerin als sachkundiger Bürger eingesetzt worden sei, beruft sie sich darauf, bei der dargelegten Praxis sei - auf das Jahr gerechnet - durchschnittlich eine wöchentliche Arbeitsleistung von näherungsweise acht Stunden pro sachkundigem Bürger und zwölf Stunden pro Ratsmitglied erbracht worden.
Diese Angaben führen nicht zu der Schlussfolgerung, die nunmehrige Beschränkung in der angegriffenen Beschlussfassung begründe eine Sachlage, in der die Gremienarbeit unmöglich werde.
Der Verweis auf die Bestellung von zehn sachkundigen Bürgern in der vergangenen Wahlperiode belegt deren Notwendigkeit zur Gewährleistung wirksamer Ausschussarbeit in der aktuellen Wahlperiode unter mehreren Gesichtspunkten nicht.
So fehlt es mit Blick auf die unterschiedliche Anzahl von Ratsmitgliedern in der vergangenen und aktuellen Wahlperiode bereits an einer Vergleichbarkeit des Umfangs und des Zuschnitts zu leistender Ausschussarbeit. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die geringere Anzahl von Ratsmitgliedern das Ergebnis eines gegenüber der vorangegangenen Wahlperiode geringeren Wählerzuspruchs ist, der verallgemeinernd mit einer geringeren Anzahl zu besetzender Positionen in den Ausschüssen einhergehen dürfte.
Unabhängig davon mag die entsprechende Aufteilung der zu besetzenden Ausschüsse und weiteren Gremien die Konsequenz der bisherigen Praxis der Antragstellerin dargestellt haben. Hieraus allein kann die Antragstellerin indes nichts herleiten, da sie keinen Anspruch auf eine Beibehaltung etablierter Arbeitsweisen hat. Stattdessen ist sie für jede Wahlperiode gehalten, sich so zu organisieren, dass sie ihre Ausschussarbeit mit dem infolge des Wählerzuspruchs einsetzbaren Personal nach ihren Vorstellungen bestmöglich wahrnehmen kann. Entscheidend ist dabei allein, ob die aktuelle Beschlusslage noch ein hinreichendes Maß dieser Wahrnehmung ermöglicht.
Dies zugrunde gelegt ist nicht überzeugend dargetan und sonst nicht ersichtlich, dass die Bestellung von zehn sachkundigen Bürgern in der vorangegangenen Wahlperiode in diesem Sinne zwingend erforderlich war und deren Anzahl deshalb Rückschlüsse auf den Bedarf für die aktuelle Wahlperiode zuließe.
Eine solche Erforderlichkeit lässt sich zunächst nicht in zeitlicher Hinsicht festmachen. Die Antragstellerin hat - ausgehend von einem zugrunde gelegten Arbeitsvolumen eines sachkundigen Bürgers von durchschnittlich acht Wochenstunden in Sitzungswochen bzw. zwischen 200 und 304 Stunden pro Jahr - einen vermeintlichen Bedarf zu leistender Arbeit von mindestens 2.000 Stunden pro Jahr ermittelt und hieraus geschlussfolgert, der angegriffene Beschluss führe zu einem Fehlbedarf von jedenfalls 1.400 Stunden.
Diesem Argumentationsansatz folgt die Kammer nicht. Ungeachtet dessen, dass der sinngemäßen Bedarfsberechnung schon der vorgenannte Einwand der fehlenden Vergleichbarkeit der Wahlperioden entgegensteht und auch nicht erkennbar auf einen Mindestbedarf im vorgenannten Sinne - sondern die, behauptetermaßen, tatsächlich geleistete Arbeit - abgestellt wird, begegnet schon die Kalkulation eines Aufwandes von durchschnittlich acht Wochenstunden eines sachkundigen Bürgers - und parallel derjenigen von zwölf Stunden für ein Ratsmitglied - erheblichen Zweifeln.
Diese Zweifel gründen sich nicht allein auf die Pauschalität der gemachten Angaben zur Arbeitszeit und die mit ihr einhergehende Minderung der Aussagekraft, sondern vor allem auf die der Kalkulation zugrunde gelegten Prämissen. Dies beginnt schon mit der fehlenden Differenzierung zwischen der Mitwirkung an unterschiedlichen Fachausschüssen, die - was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf - jeweils gänzlich unterschiedliche zeitliche und fachliche Kapazitäten binden. Die Kalkulation unterliegt weiteren Zweifeln mit Rücksicht auf die ihr ausweislich der Auflistung zum wöchentlichen Aufwand sachkundiger Bürger (vgl. Blatt 354 f. der Gerichtsakte) zugrunde gelegten Tätigkeitsbereiche.
Sie lassen in Teilen bereits eine Trennschärfe vermissen. Es fehlt etwa an einer nachvollziehbaren Darlegung dafür, inwiefern die Notwendigkeit für die Tätigkeit „Abstimmung mit Verwaltung und Fraktion“ - welche mit der Bezeichnung Rückfragen, E-Mail-Verkehr und Terminabsprachen beschrieben und der immerhin ein durchschnittlicher wöchentlicher Aufwand von 0,45 Stunden zugeschrieben wird - gegeben ist, wenn gleichzeitig ein entsprechender Aufwand von 0,75 Stunden für die Abstimmung mit Fraktionsmitgliedern im Bereich „Vorbereitung Fraktionssitzung“ vorgesehen ist. Dem Einwand des Antragsgegners, einen eigenen Kontakt von sachkundigen Bürgern mit der Verwaltung gebe es erfahrungsgemäß nicht einmal im Zusammenhang mit der von der Fraktion abgewickelten Leistung von Entschädigungen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Einer Abgrenzbarkeit der aufgeführten Tätigkeitsbereiche mangelt es zudem im Verhältnis zwischen „Projekt- und Ausschussthemen“, zu der die vorgenannte Darstellung pauschal die „Bearbeitung laufender Themen“ zählt und der Vor- und Nachbereitung von Ausschüssen bzw. der Recherche und Facharbeit, denen jeweils ebenfalls relevante Anteile in der Kalkulation der Wochenarbeitszeit zugeschrieben werden.
Letztlich überzeugt die Kalkulation auch insoweit nicht, als sie zugrunde legt, die regelhafte Teilnahme an einer wöchentlich stattfindenden Fraktionssitzung sei erforderlich und zudem mehrere Tätigkeitsfelder einbezieht, deren Berücksichtigung vor dem Hintergrund der teleologischen Erwägungen zur Bestellung eines sachkundigen Bürgers und der Abgrenzung seiner Funktion von derjenigen eines Ratsmitgliedes nicht angängig ist. Letzteres betrifft vor allem die Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit und der Bürgerkontakte.
Steht es der Antragstellerin in Wahrnehmung ihres Fraktionsermessens im Ausgangspunkt frei, sachkundige Bürger nach ihrer Vorstellung einzusetzen, schließt dies den - in der Vergangenheit offenkundig praktizierten - Ansatz ein, die Tätigkeit eines sachkundigen Bürgers dem Wahlmandat eines Ratsmitgliedes weitgehend anzunähern. Kommt es hier dagegen - wie gezeigt - darauf an, ob mit der Anzahl zu bestellender sachkundiger Bürger noch die hinreichende Gewähr für effektive Ausschussarbeit gegeben ist, ist maßgeblich, ob dies bei der konzentrierten bzw. ausschließlichen Wahrnehmung der ureigensten Aufgaben des sachkundigen Bürgers der Fall ist. Dies zugrunde gelegt, ist die kommunalpolitische Arbeitsbelastung eines Ratsmitgliedes mit derjenigen eines sachkundigen Bürgers als Ausschussmitglied weder strukturell noch quantitativ vergleichbar. Dem ganzheitlichen Ansatz eines Mandats als Ratsmitglied steht insofern die auf die Teilnahme an konkreten Fraktions- und Ausschusssitzungen zugeschnittene Wahrnehmung von Einzelaufgaben eines sachkundigen Bürgers gegenüber. Damit geht die Bewertung einher, dass nicht unterstellt werden kann, die Vor- und Nachbereitung der Ausschussarbeit sachkundiger Bürger erfordere - losgelöst von der Anzahl ihrer Ausschussmitgliedschaften - eine vollständige Einbindung in sämtliche meinungsbildenden Prozesse der Fraktion und insofern die kontinuierliche Teilnahme an sämtlichen Fraktionssitzungen. Gleichermaßen hat dies zur Folge, dass die Wahrnehmung von klassischerweise in das Tätigkeitsprofil eines Ratsmitgliedes fallenden Aufgaben (z.B. Öffentlichkeitsarbeit) sowie die Besetzung von auch anderweitig besetzbarer Positionen (z.B. in Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsunternehmen; hierzu sogleich) außer Betracht bleibt.
Nach diesen Ausführungen erweist sich die vorgelegte Kalkulation des Arbeitsaufwandes eines sachkundigen Bürgers in der konkreten Form als ungeeignet, um einen belastbaren Anhalt für den elementar notwendigen - d.h. die Arbeitsfähigkeit in den Ausschüssen gewährleistenden - Personalbedarf der Fraktion zu liefern.
Der Inhalt der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen rechtfertigt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen angesichts der auch dort zugrunde gelegten Prämissen bei der Ermittlung des Zeitaufwands keine andere Bewertung.
Unabhängig davon ist bei den Ausführungen zur zeitlichen Belastung von sachkundigen Bürgern und Ratsmitgliedern in Wahrnehmung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben nicht zugrunde zu legen, dass diese in Ansehung einer vollumfänglich daneben tretenden Vollzeitbeschäftigung zu bewerten wäre. Denn insoweit blendet der Sachvortrag der Antragstellerin jedenfalls den bestehenden Freistellungsanspruch der Gremienmitglieder aus, dem ein beachtliches Gewicht in dieser Hinsicht zukommt.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind nicht alleine Ratsmitglieder, sondern unter anderem auch Mitglieder der Ausschüsse (und damit auch sachkundige Bürger, soweit sie zu solchen bestellt worden sind) für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören dabei nach § 44 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sämtliche Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Hierzu zählen jedenfalls die Teilnahme an den entsprechenden Rats- bzw. Ausschusssitzungen, die zugehörige An- und Abreise sowie Handlungen, die in unmittelbarem zeitlichen oder inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Gremiums stehen (z.B. Vorbesprechungen direkt vor der jeweiligen Sitzung), und die Teilnahme an Fraktionssitzungen.
Vgl. Kolbe, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 36. Edition, Stand: 1. Juli 2026, GO NRW § 44 Rn. 13.1 m.w.N.
Hat die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen damit einen den vorstehenden Anforderungen Rechnung tragenden und konkret auf die aktuelle Wahlperiode zugeschnittenen Personalbedarf, der gerade groß genug ist, um ihre Arbeitsfähigkeit in den Ausschüssen sicherzustellen, nicht aufgezeigt, kommt die Kammer - ohne mit dieser Bewertung eine verallgemeinerungsfähige Antwort darauf zu liefern, welche Personenanzahl es für eine gerade noch die Arbeitsfähigkeit sicherstellende Ausschusstätigkeit regelhaft bedarf - bei wertender Gesamtbetrachtung hier zu der Überzeugung, dass in Ansehung der Anzahl von drei Ratsmitgliedern und drei sachkundigen Bürgern eine substantielle Ausschusstätigkeit noch möglich ist.
In dieser Bewertung sieht die Kammer sich unter anderem mit Blick auf die eingereichte Übersicht der Gremienbesetzung durch die Antragstellerin in der aktuellen Wahlperiode bestätigt, die auch eine bereits praktizierte Mehrfachbenennung erkennen lässt (vgl. Blatt 384 der Gerichtsakte). Nach Zuordnung der drei Ratsmitglieder verbleiben danach sieben durch sachkundige Bürger zu besetzende Ausschüsse. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Personalbedarf bei Mehrfachbenennung sachkundiger Bürger nicht auskömmlich sei, sind ebenso wenig vorhanden, wie angenommen werden kann, dass die derzeitige Besetzung durch die Ratsmitglieder keine wirksame Gremienarbeit ermögliche. An dieser Beurteilung hält die Kammer auch für den Fall fest, dass unterstellt würde, einzelne Ausschussplätze, die derzeit von Ratsmitgliedern wahrgenommen werden, würden künftig mit sachkundigen Bürgern besetzt, um die Wahrnehmung anderer Gremienplätze durch Ratsmitglieder zu ermöglichen.
Letztlich wird diese Bewertung auch gestützt mit Blick auf den im Parallelverfahren eingereichten Sitzungskalender für das Jahr 2026, von dem die Kammer zugrunde legen darf, dass auch die hiesigen Beteiligten mit seinem Inhalt vertraut sind. Dieser legt eine organisatorische Umsetzbarkeit der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Ausschusssitzungen mit der Besetzung von drei Ratsmitgliedern und drei sachkundigen Bürgern insofern nahe, als dort keine substantielle Anzahl planmäßiger Terminkollisionen erkennbar wird. Selbst wenn Terminüberschneidungen in Bezug auf verschiedene Ausschusssitzungen abstrakt nicht verhindert werden können und in der Vergangenheit in Einzelfällen tatsächlich vorkamen, ist jedenfalls nicht mit hinreichender Belastbarkeit ersichtlich, derartige Situationen gingen über Einzel- bzw. Ausnahmefälle hinaus und realisierten sich deshalb als struktureller Nachteil der konkreten zahlenmäßigen Beschränkung von als Ausschussmitgliedern einsetzbaren Personen. Dies gilt umso mehr als zu berücksichtigen ist, dass von einer Terminkollision in diesem Sinne nicht bereits in der Konstellation mehrerer an einem Tag anberaumter Ausschusssitzungen auszugehen ist, sondern nur dann, wenn ein und dasselbe Ausschussmitglied hiervon betroffen wäre.
Im Ergebnis gilt dasselbe unter dem Aspekt begrenzter Sachkunde. Freilich ist nachvollziehbar, dass die Qualität der jeweiligen Ausschussarbeit in den Fällen der Mehrfachbesetzung tendenziell gegenüber einer Sachlage abfällt, in der in sämtlichen Ausschüssen die jeweiligen Experten der Sachmaterien teilnehmen. Entscheidend ist indes, dass hier keine Sachlage erkennbar ist, bei der der Antragstellerin die Bestellung von sachkundigen Bürgern unmöglich wäre, die ihren Sachverstand in Anbetracht der von ihnen gleichzeitig wahrzunehmenden Anzahl von Ausschussmitgliedschaften nicht mehr hinreichend substantiell einbringen könnten.
Soweit die Antragstellerin in dem gegenständlichen Beschluss daneben eine Beeinträchtigung ihrer weiteren Gremienarbeit sieht, überzeugt dies nicht, weil es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschränkung der Anzahl sachkundiger Bürger in den Ausschüssen sowie der Arbeit in den weiteren Gremien - namentlich: den Verbandsversammlungen, den Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsunternehmen - einerseits und der Arbeitsbelastung der Ratsmitglieder andererseits fehlt.
Im Hinblick auf die Bestellung von Vertretern für die Verbandsversammlungen, denen die Stadt V. als Verbandsmitglied angehört, gilt dies deshalb, weil der angegriffene Beschluss insoweit von vornherein keine Wirkung zu entfalten vermag, als eine Benennung sachkundiger Bürger nicht in Betracht kommt. Denn nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) sind die vertretungsberechtigten Personen für Verbandsversammlungen aus der Mitte der Vertretungskörperschaften zu bestellen. Nach allgemeinem Begriffsverständnis erfordert dies eine Mitgliedschaft im Rat, über welche sachkundige Bürger gerade nicht verfügen.
Ein Zusammenhang fehlt aus anderen Gründen auch bezogen auf die Wahrnehmung der Mandate in den Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsunternehmen. Denn soweit § 113 GO NRW keine Vorgaben hinsichtlich der „vom Rat bestellten Vertreter“ enthält, kommt hierfür im Ausgangspunkt jede natürliche Person in Betracht. Einer Fraktion steht es daher frei, die ihr zustehende Position in einem kommunalen Beteiligungsunternehmen mit einem sachkundigen Bürger zu besetzen. Trifft sie diese autonome Entscheidung, realisiert sich eine daraus erwachsende Bindung der sonst für die übrigen Gremien zur Verfügung stehenden Kapazitäten des sachkundigen Bürgers indes ausschließlich als Konsequenz ihrer Besetzungsentscheidung. Ein Zurechnungszusammenhang zur angegriffenen Beschränkungsentscheidung bezogen auf die Ausschüsse ist nicht vorhanden. Nichts anderes gilt für eine Bestellung eines Ratsmitgliedes auf diese Position und eine dadurch eintretende Schmälerung seiner Kapazitäten für anderweitige Gremientätigkeit.
Das den aufgeworfenen Gedanken abrundende Argument einer gesteigerten Arbeitsbelastung der vorhandenen Ratsmitglieder durch den angegriffenen Beschluss trägt schließlich nicht. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die Zulassung sachkundiger Bürger - wie gezeigt - nicht auf die Schließung personaler Engpässe der Fraktionen zielt. Selbst wenn die angegriffene Beschränkung sachkundiger Bürger in den Ausschüssen daher zu einer gesteigerten Arbeitsbelastung der fraktionszugehörigen Ratsmitglieder führt, weil diese nunmehr - im Vergleich zu einer weniger strikten Beschränkung - zahlenmäßig mehr Gremientätigkeiten selbst wahrzunehmen haben, handelt es sich um eine allenfalls mittelbare Beeinträchtigung der Antragstellerin, die sich zuvörderst als Ergebnis des Wählerwillens realisiert und aus diesem Grunde von ihr hinzunehmen ist.
Eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich schließlich auch nicht in Gesamtschau mit der ebenfalls unter TOP 6 der Sitzung des Antragsgegners vom 5. November 2025 beschlossenen Änderung von § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung dahingehend, die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, für jeden sachkundigen Bürger oder sachkundigen Einwohner auf 20 Sitzungen im Jahr zu beschränken. Ungeachtet der Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Sitzungsgeldbeschränkung bezogen auf die Fraktionssitzungsteilnahmen sachkundiger Bürger im hiesigen Verfahren nach der eindeutigen Fassung des Eilantrages nicht zu erörtern ist, vermag die Kammer eine entscheidungserhebliche Verschärfung der Auswirkungen des angegriffenen Beschlusses durch ebendiese Sitzungsgeldbeschränkung nicht festzustellen. Freilich ist nachzuvollziehen, dass die Beschränkung der Anzahl für die Ausschussarbeit zu bestellender sachkundiger Bürger einen Effekt auf den Beratungs- und Abstimmungsbedarf einzelner sachkundiger Bürger insbesondere dann hat, wenn diese für mehrere Ausschüsse bestellt werden. Dies allein lässt jedoch keine dahingehende Schlussfolgerung zu, ein - zu diesen Zweck einmal unterstellter - gesteigerter Beratungs- und Abstimmungsbedarf führe bei gleichzeitiger Limitierung der entschädigungsfähigen Fraktionssitzungsteilnahmen sachkundiger Bürger zu einer Sachlage, in der die Antragstellerin ihre Gremienarbeit nicht einmal im erforderlichen Mindestmaß leisten könnte. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Sachlage infolge der konkreten Beschränkung auf 20 Fraktionssitzungsteilnahmen pro sachkundigem Bürger je Jahr entstünde, sind weder dargetan noch ersichtlich.
II. Die Antragstellerin hat zudem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist letztlich nicht festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Antragsgegners die Funktionsfähigkeit des Kollegialorgans konkret gefährdet, da bei der maßgeblichen objektiven Sachlage eine Besetzung sämtlicher Ausschüsse in zweckentsprechendem - die Vorbereitung der Ratsarbeit sicherstellenden - Ausmaß gewährleistet erscheint. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Überdies ist - selbst unter der Prämisse, dass die Mitwirkungsrechte von kommunalverfassungsrechtlichen Organen bzw. Organteilen auch der Wahrung der geschützten Interessen der repräsentierten Allgemeinheit am Willensbildungsprozess dienten,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2008 - 1 L 1272/08 -, juris Rn. 25,
nicht feststellbar, dass der angegriffene Beschluss die Tätigkeit der Antragstellerin in einer einen Anordnungsgrund tragenden Intensität betrifft. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Hierbei hat die Kammer den in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Streitwert mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert (vgl. Ziffern 22.7 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.