Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 44 Freistellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/44#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Kündigungen oder Entlassungen aus Anlaß der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/44#abs-2 (2) Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/44#abs-3 (3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse einen Anspruch auf Urlaub an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 zu ersetzen.
Sind Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse zugleich auch Kreistagsabgeordnete oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, so besteht der Anspruch auf Urlaub in jeder Wahlperiode nur einmal.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 44 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 27.05.2020 – 6 Sa 42/20Zitiert von 1
- BAG, 19.05.2021 – 5 AZR 318/20Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen MandatsZitiert von 5
- ArbG Solingen, 04.10.2018 – 3 Ca 935/18 lev
- OVG NRW, 30.08.2016 – 15 A 2024/13Anspruch auf Informationszugang zu Dokumenten der Gesetzgebungsvorbereitung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Minden, 13.08.2020 – 4 K 4693/18
- OVG NRW, 06.11.2018 – 15 A 144/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.08.2026 – 1 L 1763/26Kommunalverfassungsstreit: Begrenzung der Anzahl sachkundiger B3rger in den Aussch%cssen eines Rates Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Düsseldorf, 18.11.2025 – 3 SLa 699/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 – 5 Sa 466/21Zitiert von 3
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