Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 57 Bildung von Ausschüssen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/57#abs-1 (1) Der Rat kann Ausschüsse bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/57#abs-2 (2) In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. Der Rat kann beschließen, daß die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/57#abs-3 (3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuß. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/57#abs-4 (4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschußmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über den Einspruch entscheidet der Rat. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.