Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 40 Träger der Gemeindeverwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/40#abs-1 (1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/40#abs-2 (2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister.
Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen von § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3 und 4, § 58 Absatz 1, 3 und 5, § 66 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 40 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.10.2003 – 15 B 1798/03Zitiert von 5
- OVG NRW, 15.09.2015 – 15 A 1961/13Reichweite der Treuepflicht eines Ratsmitglieds; Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für Rügen durch den Rat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2024 – 15 K 1887/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 2331/15Festsetzung der Größe und Besetzung eines Haupt- und Finanzausschusses; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 30.03.2017 – 4 L 750/17Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 14.03.2025 – 1 K 3351/24Rechtswidrigkeit der Äußerungen eines Sitzungsleiters gegenüber einem Ratsmitglied in einer Ratssitzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 28.11.2025 – 7 L 1050/25Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 04.09.2025 – 15 L 1565/25
- VG Minden, 03.06.2025 – 2 K 2865/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.