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GO NRW

§ 40 Träger der Gemeindeverwaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/40#abs-1 (1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/40#abs-2 (2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister.

Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen von § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3 und 4, § 58 Absatz 1, 3 und 5, § 66 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.

§ 39 § 41